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BGH Urteil vom 09.03.2009 – II ZR 170/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 9. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

"Vorstandsdoppelmandat"

AktG 1965 §§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1; HGB §§ 112 Abs. 1, 165

a) Dem personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.

b) So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zuläs- sigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätig- keit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).

c) Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten Aktiengesellschaften.

BGH, Urteil vom 9. März 2009 - II ZR 170/07 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 29. Juni 2007

wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1, eine AG, sind alleinige Kommanditis-

tinnen der G. + J. AG & Co. KG (G+J KG); die Beklagte zu 2 - ebenfalls

eine AG - ist deren Komplementärin. Die Klägerin ist mit einem Anteil von

24,6 %, die Beklagte zu 1 mit 73,4 % und die Beklagte zu 2 mit 2 % am Ge-

samtkapital der G+J KG beteiligt. An der Beklagten zu 2 sind wiederum die Klä-

gerin mit 25,1 % und die Beklagte zu 1 mit 74,9 % als Aktionäre beteiligt.

2

Nach der Bestellung bzw. Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden

der Beklagten zu 2, Dr. K. , auch zum Mitglied des Vorstandes der Be-

klagten zu 1 im Jahr 2000 bzw. 2004 hat die Klägerin gegen beide Beklagten

Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Übernahme eines Vor-

standsmandats bei der herrschenden - nach ihrer Behauptung zu der KG in

Wettbewerb stehenden - Beklagten zu 1 durch ein Mitglied des Vorstands der

Beklagten zu 2 ihrer vorherigen Zustimmung als Minderheitskommanditistin be-

dürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat

die Klägerin hilfsweise auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2

ihren Vorstandsmitgliedern die Übernahme eines Vorstandsmandats bei der

Beklagten zu 1 nur mit Zustimmung auch der Klägerin gestatten darf. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dabei den Hilfsantrag ge-

mäß § 533 ZPO als unzulässig abgewiesen; außerdem hat es die Revision

- beschränkt auf das Hauptbegehren - zugelassen. Mit der Revision verfolgt die

Klägerin ihr Hauptbegehren weiter. Ihre zugleich erhobene Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich ihres zweitinstanzlich gestellten

Hilfsantrags hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2008 zurück-

gewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 1370) hat zur Abweisung des Haupt-

antrags im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte zu 2 unterliege zwar als Komplementärin einem Wettbe-

werbsverbot aus § 112 Abs. 1 HGB, doch gelte dieses nicht für deren Vor-

standsmitglieder, für die in dieser Funktion ausschließlich das Wettbewerbsver-

bot aus § 88 Abs. 1 AktG einschlägig sei. Anders als bei der GmbH & Co. KG

komme eine drittschützende Wirkung des Anstellungsvertrags oder der Organ-

pflichten des Vorstands der Komplementär-AG zugunsten der Gesellschafter

der KG nicht in Betracht. Es sei anerkannt, dass das Wettbewerbsverbot des

§ 112 Abs. 1 HGB zwar auf den beherrschenden Gesellschafter einer

GmbH & Co. KG selbst Anwendung finde, jedoch - soweit es um natürliche Per-

sonen als Gesellschafter gehe - nicht auf ihre Vertreter. Der Vorstand der Kom-

plementär-AG sei eher diesem Personenkreis gleichzustellen als einem beherr-

schenden Gesellschafter, so dass eine Analogie zu § 112 Abs. 1 HGB aus-

scheide.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand.

Die Klägerin hat als Minderheitskommanditistin der G+J KG kein aus ei-

nem Wettbewerbsverbot gemäß § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungs-

recht an der Entscheidung der zuständigen Organe der beiden Beklagten über

sog. Vorstandsdoppelmandate in der Weise, dass die Bestellung eines Vor-

standsmitglieds der Beklagten zu 2 (Komplementärin) zum (gleichzeitigen) Mit-

glied des Vorstands der Beklagten zu 1 (Mehrheitskommanditistin) ihrer vorhe-

rigen Zustimmung bedürfte.

1. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Klägerin als Minder-

heitskommanditistin hinsichtlich der Schaffung von Doppelmandaten in der Ge-

schäftsleitung der beklagten Mitgesellschafter folgt nicht unmittelbar aus dem

personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB.

a) Zwar richtet sich das in § 112 Abs. 1 HGB u. a. normierte - hier bei der

revisionsrechtlichen Prüfung in Betracht zu ziehende - Verbot des Geschäfte-

machens im gleichen Handelszweig auch bei der vorliegenden gesellschafts-

rechtlichen Sonderform der Aktiengesellschaft & Co. KG nicht nur an die Be-

klagte zu 2 als Komplementär-AG, sondern - entgegen dem zu engen Wortlaut

9

des § 165 HGB - gleichermaßen an die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer beherr-

schenden Stellung (vgl. § 18 AktG) als Mehrheitskommanditistin und zugleich

Mehrheitsaktionärin der Komplementärin (vgl. Senat, BGHZ 89, 162, 166

- Heumann/Ogilvy - zur GmbH & Co. KG; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001

- X ZR 167/99, DStR 2002, 1495, 1496; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/

Strohn, HGB 2. Aufl. § 165 Rdn. 8; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 165

Rdn. 3; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 112 Rdn. 9; MünchKommHGB/Grunewald,

2. Aufl. § 165 Rdn. 5 ff.). Nach Maßgabe dieses Wettbewerbsverbots dürfen die

davon betroffenen Gesellschafter selbst - hier also die beklagten Aktiengesell-

schaften - nicht ohne Dispens der übrigen Gesellschafter als Leitungsorgan ei-

ner anderen gleichartigen Gesellschaft tätig werden (vgl. nur Goette in

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 112 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

10

b) Jedoch unterliegen nach ganz herrschender Meinung die gesetzlichen

Vertreter der Gesellschafter - hier also die Vorstandsmitglieder der beiden be-

klagten Aktiengesellschaften - nicht ihrerseits direkt dem Wettbewerbsverbot

des § 112 Abs. 1 HGB (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO

§ 112 Rdn. 6 m.w.Nachw.,

insofern missverständlich: ebenda Rdn. 4;

Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. §§ 112, 113 Rdn. 2; MünchKommHGB/

Langhein aaO § 112 Rdn. 9; von Gerkan/Haas

in Röhricht/Graf von

Westphalen, HGB 3. Aufl. § 112 Rdn. 3 sowie § 165 Rdn. 18 a - explizit für Vor-

standsmitglieder der Komplementär-AG; ebenso Baumbach/Hopt aaO § 112

Rdn. 2; a.A. Cahn, Der Konzern 2007, 716, 718), so dass die Klägerin hieraus

jedenfalls nicht unmittelbar ein - präventiv wirkendes - Zustimmungserfordernis

zu ihren Gunsten mit der Wirkung eines "Vetorechts" bei der Besetzung des

Vorstands der Beklagten zu 1 mit "Doppelmandatsträgern" aus der Geschäfts-

leitung der Beklagten zu 2 herleiten kann.

11

2. Die Klägerin kann ein derartiges Mitbestimmungsrecht auch nicht auf

eine analoge Anwendung des für beide beklagten Aktiengesellschaften als Mit-

gesellschafterinnen der G+J KG geltenden Wettbewerbsverbots des § 112

Abs. 1 HGB stützen.

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a) Dabei kommt es schon im Ansatz nicht einmal darauf an, ob die Be-

klagte zu 1 tatsächlich - wie die Klägerin behauptet und der Senat revisions-

rechtlich zu ihren Gunsten unterstellt - in demselben Handelszweig Geschäfte

macht wie die G+J KG. Denn allein darin, dass die Beklagte zu 1 durch die - in

der alleinigen Bestellungskompetenz ihres Aufsichtsrats liegende - Besetzung

ihres eigenen mehrköpfigen Vorstands mit einem Mandatsträger aus der Ge-

schäftsleitung der von ihr abhängigen Komplementärin der G+J KG mit deren

Zustimmung beherrschenden Einfluss ausübt, liegt noch keine wettbewerbsre-

levante Handlung und damit kein einwilligungsbedürftiges Geschäftemachen

oder Teilnehmen an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft i. S. des

§ 112 Abs. 1 HGB (vgl. Altmeppen, ZIP 2008, 437, 441 f.; a.A. Werner,

GmbHR 2007, 988, 989).

13

b) Eine - die analoge Anwendung des § 112 HGB erfordernde - Geset-

zeslücke vermag der Senat aber vor allem deshalb nicht zu erkennen, weil ein

daraus abgeleiteter Einwilligungsvorbehalt zugunsten der Klägerin in dieser

Konstellation mit den geltenden aktienrechtlichen Kompetenznormen (§§ 84, 88

AktG) sowie mit den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen

Grundsätzen des (Aktien-)Konzernrechts (§§ 16 ff. AktG) nicht in Einklang

steht.

14

aa) Die Bestellung des Vorstands einer AG (§ 84 AktG) fällt ebenso wie

dessen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG) in die alleinige

Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Auch Vorstandsdoppelmandate - wie sie den

Kern des vorliegenden Rechtstreits darstellen - sind nach geltendem Aktien-

recht nicht verboten (arg. e § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG); ihre Zulässigkeit hängt

allein von der - hier erteilten - Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaf-

ten zu der Doppeltätigkeit ab (vgl. Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570,

574; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG § 76 Rdn. 18; Fleischer in Spindler/Stilz,

AktG § 76 Rdn. 93; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 311 Rdn. 22, § 88 Rdn. 4, § 76

Rdn. 21; MünchKommAktG/Kropff, 2. Aufl. § 311 Rdn. 93 ff.).

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bb) Das gilt - trotz nahe liegender Interessenkonflikte - auch und gerade

für personelle Verflechtungen im Aktienkonzern. Für ihn unterstellt das Gesetz

in §§ 18 Abs. 1 S. 3, 17 Abs. 2, 16 AktG, dass beherrschtes und herrschendes

Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, und vermutet, dass die

faktisch abhängige AG einheitlich geleitet wird. Trotz der mit der Beherrschung

verbundenen Gefahren für die rechtliche Eigenständigkeit der abhängigen Ge-

sellschaft besteht kein - präventiv wirkendes - Verbot für das herrschende Un-

ternehmen, sich - über den von ihm faktisch "kontrollierten" Aufsichtsrat (§ 84

AktG) - selbst zum Geschäftsleiter der abhängigen Gesellschaft einsetzen oder

das Vorstandsamt mit Personen seines Vertrauens besetzen zu lassen (vgl.

Altmeppen aaO 437, 442). Das gilt gleichermaßen für die Bestellung von Dop-

pelmandaten in beiden Aktiengesellschaften und die dafür nötige Befreiung

nach § 88 AktG, wobei es keine Rolle spielt, ob die (Doppel-)Besetzung "von

oben nach unten" oder - wie hier - "von unten nach oben" erfolgt.

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Allerdings ergibt sich aus dieser Konstellation trotz der mit Vorstands-

doppelmandaten verbundenen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unter-

nehmens und des mit dem gleichzeitigen Einsatz bei zwei Gesellschaften ver-

bundenen Loyalitätskonflikts, der im Konzernverbund eine besondere Zuspit-

zung erfährt, kein "Freibrief" zugunsten der Konzernspitze. Der Doppelmandats-

träger hat vielmehr bei seinen Entscheidungen stets die Interessen des jeweili-

gen Pflichtenkreises wahrzunehmen (vgl. BGHZ 36, 296, 306 f.; Sen.Urt. v.

21. Dezember 1979 - II ZR 244/78, NJW 1980, 1629, 1630 - jew. zum Auf-

sichtsrat; Fleischer in Spindler/Stilz aaO § 76 Rdn. 94 m.w.Nachw.).

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cc) Diese Grundsätze gelten auch in der - hier vorliegenden - besonde-

ren konzernrechtlichen Situation einer faktischen Abhängigkeit der Komplemen-

tär-AG von ihrer Mehrheitsaktionärin. Kann die Konzernmutter wegen ihrer

Mehrheitsbeteiligung die abhängige Gesellschaft legal beherrschen und einheit-

lich leiten, so sind dem Minderheitsaktionär der abhängigen Gesellschaft - wie

hier der Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2 - gegenüber der alleinigen

Kompetenz des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft nach § 88 AktG hinsichtlich

der Befreiung von Vorstandsmitgliedern zur Wahrnehmung von Doppelmanda-

ten keine eigenständigen Mitwirkungsrechte eingeräumt. Bezüglich der ent-

sprechenden Vorstandsbestellungs- und Befreiungskompetenz (§§ 84, 88

AktG) des Aufsichtsrats der im faktischen Konzern herrschenden Aktiengesell-

schaft für die Tätigkeit von Doppelmandatsträgern bei dieser besteht ein be-

sonderes Mitspracherecht des Minderheitsaktionärs - wie im vorliegenden Fall

der Klägerin - der abhängigen Gesellschaft von vornherein nicht, wenn er - wie

hier - noch nicht einmal an dem herrschenden Unternehmen als Aktionär betei-

ligt ist.

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dd) Die - von der Beklagten zu 1 als "Mutter-AG" beherrschte - AG & Co.

KG unterliegt hinsichtlich der alleinigen Bestellungs- und Befreiungskompetenz

der Aufsichtsräte der beiden beklagten Aktiengesellschaften für Vorstandsdop-

pelmandate - um die es im vorliegenden Fall allein geht - keiner anderen Beur-

teilung. Hat die Klägerin insoweit als Minderheitsaktionärin der von der Beklag-

ten zu 1 beherrschten Komplementär-AG - wie in der Grundkonstellation zwi-

schen Mutter- und Tochter-AG - keinerlei eigenständige Mitentscheidungskom-

petenz, so erwächst ihr eine solche auch nicht wegen ihrer gleichzeitigen

Rechtsstellung als Minderheitskommanditistin der G+J KG. Vielmehr hat sie es

auch in dieser Eigenschaft hinzunehmen, dass das herrschende Unternehmen

die Besetzung des Geschäftsleiterpostens in der eigenen wie in der abhängigen

Gesellschaft - über die von ihr kontrollierten Aufsichtsräte - bestimmt (vgl.

Altmeppen aaO 437, 443; a.A. Cahn aaO 716, 724).

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3. Die Alleinkompetenz der Aufsichtsräte der beiden beklagten Aktienge-

sellschaften zur Bestellung einzelner Vorstandsmitglieder zu Doppelmandats-

trägern bei gleichzeitiger Befreiung vom Wettbewerbsverbot (§§ 84, 88 AktG)

kann auch nicht durch ein Zustimmungsrecht der Klägerin aufgrund einer Ana-

logie zu § 112 HGB deshalb durchbrochen werden, weil etwa ein derart bestell-

ter Doppelmandatsträger in Ausübung seines Geschäftsleiteramtes bei der Be-

klagten zu 1 auf Basis seiner durch den Aufsichtsrat konkretisierten Pflichten

eine Tätigkeit entfalten könnte, die einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das

für sie als Mehrheitskommanditistin der KG geltende Wettbewerbsverbot (Tä-

tigwerden im gleichen Handelszweig) aus § 112 Abs. 1 HGB begründen würde.

Dagegen kann sich die Klägerin nach Maßgabe der §§ 112, 113 HGB nur im

Einzelfall durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Eintritt

und Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1 wehren; ein darüber hinausge-

hendes - wie gezeigt: systemfremdes - präventiv wirkendes Mitspracherecht in

Form eines faktischen "Vetorechts" bei der Bestellung von Vorstandsdoppel-

mandaten in den beteiligten Aktiengesellschaften ergibt sich daraus - schon

wegen Fehlens einer Schutzlücke - nicht.

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4. Das Postulat der Klägerin, die Zuständigkeit des Aufsichtsrates der

Komplementär-AG für die Dispenserteilung gem. § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG sei

jedenfalls in der AG & Co. KG durch diejenige der Gesellschafter der KG zu

ergänzen, weil hier eine Drittschutzwirkung bestehe und Schutzadressaten und

Einwilligungsberechtigte nicht auseinander fallen dürften, ist weder mit der ein-

deutigen Kompetenzzuordnung des Gesetzes in §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1

Satz 2 AktG vereinbar noch vermag die Revision aufzuzeigen, wieso die AG &

Co. KG entgegen dem geltenden Trennungsprinzip als Einheitsgesellschaft be-

handelt werden müsste.

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5. Es kann dabei dahinstehen, ob bei der AG & Co. KG die Norm des

§ 88 Abs. 1 Satz 2 AktG oder das Organ- und Anstellungsverhältnis des Vor-

stands zur Komplementär-AG tatsächlich drittschützende Wirkung zugunsten

der KG entfalten (vgl. Hüffer aaO § 88 Rdn. 4; Kort in Großkomm.z.AktG

4. Aufl. § 88 Rdn. 47; a.A. Hellgardt, ZIP 2007, 2248, 2249), wie dies für den

Geschäftsführer der GmbH & Co. KG angenommen wird (vgl. Senat, BGHZ 75,

321, 324; Senat, BGHZ 76, 326, 337 f.; BGHZ 100, 190, 193; Senat, Urt. v.

14. November

DStR 1995,

1436,

1439;

MünchKommHGB/Grunewald aaO § 165 Rdn. 14; Henze in Ebenroth/Boujong/

Joost/Strohn aaO § 177 a Anh. A Rdn. 98; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf

von Westphalen aaO § 165 Rdn. 18; Baumbach/Hopt aaO Anh. § 177 a

Rdn. 28; Riegger, BB 1983, 90, 91; Armbrüster, ZIP 1997, 261, 272; Altmeppen

aaO 437, 440). Denn Drittschutz bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass

der KG eigene Ansprüche zustehen könnten, soweit der Geschäftsleiter

(Treu-)Pflichten aus dem den Drittschutz begründenden, bereits bestehenden

Anstellungs- und Organverhältnis zur Komplementärin verletzt (vgl. Altmeppen

aaO 437, 441; MünchKommHGB/Grunewald aaO § 165 Rdn. 14).

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Ein - die alleinige gesetzliche Kompetenz der Aufsichtsräte der betref-

fenden Aktiengesellschaften beschränkendes - Recht der übrigen Gesellschaf-

ter der KG auf maßgebliche Mitwirkung (faktisches "Vetorecht") bei dem - zeit-

lich vorgehenden - "primären" Akt der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu

Doppelmandatsträgern wie auch bei dem Abschluss und der Ausgestaltung der

Anstellungsverträge ist indessen keinesfalls damit verbunden.

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3. Einen Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Schaffung von Doppel-

mandaten in der Geschäftsleitung der beiden beklagten Aktiengesellschaften

kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Minderheitskommanditistin der G+J

KG auch nicht - wie sie dies erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung

vor dem Senat versucht hat - mit Erfolg aus dem Kommanditgesellschaftsver-

trag herleiten. Dem steht bereits entgegen, dass es sich insoweit um die Einfüh-

rung neuen - nicht einmal in der Revisionsbegründung enthaltenen - Tatsa-

chenvortrags handelt, der - wie die Beklagten mit Recht gerügt haben - in der

Revisionsinstanz prozessrechtlich unzulässig ist (vgl. § 559 ZPO). Überdies

lässt sich aber auch aus den von dem drittinstanzlichen Prozessbevollmächtig-

ten der Klägerin insbesondere herangezogenen Bestimmungen der Art. 6

Abs. 1, 2 f (Vertretung und Geschäftsführung) und Art. 9 Abs. 5 (Stimmrecht

und Beschlussfassung) des - von der Klägerin in anderem Zusammenhang zu

den Akten gereichten - Gesellschaftsvertrages (GV) nicht entnehmen, dass et-

wa die Bestellung eines Vorstandsmitglieds der Komplementär-AG zum gleich-

zeitigen Mitglied des Vorstands der sie und die KG beherrschenden Mehrheits-

kommanditistin ein Grundlagengeschäft wäre und - trotz des nach Art. 9 Abs. 5

GV für Beschlüsse nach Art. 6 Abs. 2 f geltenden Mehrheitsprinzips - unter dem

Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin als Minderheitskommanditistin nach Art

eines "Vetorechts" stünde.

Goette Kurzwelly Kraemer

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 412 O 91/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 11 U 141/06 -