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BGH Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 482/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 482/01

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in

zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche

in drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit ge-

werbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Ver-

kündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf

Rechtsmittel verzichtet.

Der Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkün-

dung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die Straf-

kammer den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug

gesetzt; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllung

der Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses in Rechtskraft erwachsen, so

daß eine Außervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich in

die Irre geführt und meint, er hätte vor Abgabe der Verzichtserklärung auf diese

Folge hingewiesen werden müssen.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich

und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278;

BGH StV 1994, 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittel-

verzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirk-

sam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzu-

ständiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist,

oder wenn aufgrund einer unzulässiger Weise vor Erlaß des Urteils im Rahmen

einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein

Rechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl. BGH NJW 1995, 2568; NStZ 2000, 96).

Aus enttäuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines

Rechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden

(BGH StV 2000, 542

m.w.Nachw.).

Im vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen Äußerung des

Vorsitzenden der Strafkammer fest, daß die Willensentschließung des Ang e-

klagten vor seiner Verzichtserklärung nicht in unzulässiger Weise beeinflußt

worden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaß eines Haftverscho-

nungsbeschlusses mit dem verkündeten Inhalt waren danach mit der Verteidi-

gung abgesprochen. Daß der Untersuchungshaftverschonungsbeschluß, de s-

sen Auflagen noch nicht erfüllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel ins

Leere ging, war dessen rechtlich zwangsläufige Folge. Wäre die Rechtskraft

des Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetreten und hätte

der Angeklagte zuvor die Auflagen erfüllt, insbesondere die Sicherheitsleistung

erbracht, wäre er - jedenfalls zunächst - auf freien Fuß gesetzt worden. Diese

unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens

begründeten gegenüber dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hin-

weispflicht der Strafkammer. Demnach sind auch keine vom Gericht zu verant-

wortenden Umstände erkennbar, die sonst die Wirksamkeit des Rechtsmittel-

verzichts in Frage stellen könnten.

Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entge-

gen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem

der Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Ver-

zicht auf Belehrung erklärt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364).

Nach allem ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein

Raum. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der verhängten

Freiheitsstrafe (gemäß § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegen-

standslos.

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