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BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 4 StR 484/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom
8. Juni 2001, soweit der Angeklagte verurteilt wor-
den ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen
– wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-
des zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die
Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-
klagten ausschließlich auf die – als glaubhaft gewerteten - Angaben der Ge-
schädigten K. . Es hat hierbei nicht verkannt, daß Umstände gegeben
sind, die gegen deren Richtigkeit sprechen können. Die Beweiswürdigung lei-
det jedoch darunter, daß diese Umstände jeweils so gedeutet werden, daß sich
aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Richtigkeit der Angaben der Zeugin ergeben müssen, ohne daß in einer späte-
ren Gesamtschau geprüft wird, ob aus einer Häufung der – jede für sich noch
erklärbaren – Fragwürdigkeiten nicht doch ernsthafte Zweifel an der Begrün-
detheit des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs erwachsen (vgl.
BGHR StPO § 261 Zeuge 3). Hinzu kommt, daß das Landgericht die Erwägun-
gen, mit der es durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage
der Zeugin K. ausschließt, größtenteils nicht auf konkrete Tatsachen,
sondern auf abstrakte Deutungsmöglichkeiten und Vermutungen stützt.
a) So hat die Zeugin J. von einem Gespräch berichtet, bei dem
die Geschädigte zu S. gesagt habe: “Was, wenn das rauskommt
wegen der Falschaussage, kann auf uns was zukommen?” (UA 7/8). Auf ihre -
der Zeugin J. - Nachfrage habe S. angedeutet, es gehe um einen
Herrn W. , womit der Angeklagte gemeint gewesen sei. Die Zeugin K. hat
ein solches Gespräch bestritten. Das Landgericht hält die Angaben der Zeugin
J. für glaubhaft. Dies lasse aber – so führt es aus - nicht den Schluß auf die
Unwahrheit der Aussage der Zeugin K. (im übrigen) zu. Mit “Falschaussa-
ge” könne auch eine Aussage der S. oder der M. W. (Tochter
der Lebensgefährtin des Angeklagten) gemeint gewesen sein, die ebenfalls
den Angeklagten sexueller Übergriffe beschuldigt hatten. Die Befürchtung der
Zeugin K. , es könne auf sie etwas zukommen, könne – so das Landgericht
- auch daraus resultieren, daß sie befürchtete, allein aufgrund ihrer Mitwisser-
schaft bestraft zu werden, oder dadurch begründet sein, daß ihre Aussage in
Bezug auf einen weiteren Tatvorwurf falsch war. Unabhängig davon, daß diese
Deutungsversuche weitgehend auf bloßen Vermutungen beruhen, erklären sie
nicht, warum die Geschädigte in der Hauptverhandlung den Inhalt des Ge-
sprächs in Abrede gestellt hat. Hiermit hätte sich das Landgericht im Rahmen
einer Gesamtschau ebenso auseinandersetzen müssen wie mit dem Indizwert
des von der Zeugin J. glaubhaft geschilderten Gesprächs.
b) Dem Angeklagten wurde mit der zugelassenen Anklage ein weiterer
sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin K. zur Last gelegt. Insoweit
hat das Landgericht ihn freigesprochen und hierzu ausgeführt, daß es zwar
“gut möglich” erscheine, daß es einen weiteren Übergriff gegeben habe, letzt-
lich aber nicht ausgeschlossen werden könne, daß die entsprechende Aussage
der Geschädigten nur deshalb erfolgt sei, um frühere Angaben der Zeugin
M. W. zu bestätigen und damit “ihre Freundin M. nicht als Lügnerin
dastehen zu lassen” (UA 13). Unter Berücksichtigung dieser “Erklärungsmög-
lichkeit” sei es auch nicht widersprüchlich, die Zeugin K. “grundsätzlich als
glaubwürdig” anzusehen (UA 14). Damit läßt das Landgericht aber – ungeach-
tet der fragwürdigen tatsächlichen Grundlage dieser Erwägungen - ausdrück-
lich die Möglichkeit offen, daß die Geschädigte in Bezug auf den weiteren an-
geklagten Vorfall die Unwahrheit gesagt hat, ohne sich mit dieser Möglichkeit
im Rahmen einer beweiswürdigenden Gesamtbetrachtung auseinanderzuset-
zen (zum Indizwert einer partiellen Falschbelastung vgl. etwa BGHR StPO § 61
Beweiswürdigung 15 und Zeuge 8).
c) Das Landgericht geht schließlich davon aus, daß jedenfalls bei M.
W. und deren (damaligem) Freund H. ein Motiv erkennbar sei, den
Angeklagten zu belasten. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin M. W. hat es
– soweit diese den Angeklagten sexueller Übergriffe zu ihrem eigenen Nachteil
beschuldigt hat - “erhebliche Zweifel” (UA 18); es hat den Angeklagten daher
auch insoweit freigesprochen. Vor diesem Hintergrund könnte der Äußerung
des H. , er wolle den Angeklagten “in den Knast bringen; [K. ]
und [S. ] würden dabei auch mitmachen” (UA 6), trotz der vom Land-
gericht vorgenommenen, für sich gesehen nicht zu beanstandenden Deutung,
im Rahmen einer zusammenfassenden Beweiswürdigung ebenso ein größeres
Gewicht zukommen wie der Tatsache, daß es M. W. war, die in einer
staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erstmals den Angeklagten eines sexu-
ellen Übergriffs zum Nachteil der K. bezichtigt hat.
2. Der Senat kann angesichts dieser Umstände nicht ausschließen, daß
das Landgericht bei der gebotenen Gesamtschau die Glaubwürdigkeit der Ge-
schädigten anders beurteilt und den Angeklagten auch insoweit freigesprochen
hätte. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Verhandlung und Ent-
scheidung.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann