BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 440/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO §§ 253 Abs. 2 Satz 2, 256
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden
soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber
entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 440/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die
Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Nachbesserungsko-
sten unter Nr. 2 Abs. 2 des Tenors festgestellt hat (Feststellungs-
antrag zu 2).
Insoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Kosten
des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 11/96 LG Düsseldorf
tragen die Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte
59 % und die Kläger 41 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte errichtete für die Kläger eine Wohnanlage. Die Kläger ma-
chen Gewährleistungsansprüche geltend. Sie haben ein selbständiges Be-
weisverfahren gegen die Beklagte durchgeführt. Auf der Grundlage der Fest-
stellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen haben sie
Zahlung von 64.282,78 DM verlangt. Weiterhin haben sie beantragt festzu-
stellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemein-
schaft allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den im selbständigen
Beweisverfahren festgestellten Mängeln der Wohnanlage entstanden ist und
künftig entsteht (Feststellungsantrag zu 1). Darüber hinaus haben sie bean-
tragt festzustellen, daß die Beklagte die gleiche Verpflichtung für jene gerügten
Baumängel treffe, die mangels der benötigten Auszüge aus der Statik sowie
der Bewehrungszeichnungen sowie des Wärmeschutznachweises bzw. der
Baubeschreibung betreffend Beweisfrage 11, 16 und 18 des Beweissiche-
rungsgutachtens, deren Herausgabe der Beklagten durch Beschluß des Land-
gerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1997 im Verfahren 1 OH 11/96 auferlegt wor-
den sei, nicht hätten festgestellt werden können (Feststellungsantrag zu 2).
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten ist der zu zahlende Betrag auf 53.963,90 DM reduziert worden.
Die Berufung gegen das Feststellungsurteil ist mit der Maßgabe erfolglos ge-
blieben, daß die Ersatzpflicht nicht für Schäden, sondern für alle weiteren
Nachbesserungskosten festgestellt worden ist. Der Senat hat die Revision der
Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 angenommen. Die Be-
klagte begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Der Feststellungsan-
trag zu 2 ist unzulässig. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht begründet sein Urteil zum Feststellungsantrag wie
folgt:
Der Feststellungsantrag sei gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet,
soweit er sich auf die Kosten der Nachbesserung beziehe. Soweit der Fest-
stellungsantrag auf Ersatz der Kosten für die Baumängel gemäß Beweisfra-
gen 11, 16, 18 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren gerichtet
sei, könne von dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgegangen wer-
den. Der Antrag sei auch begründet, da den Klägern ein Vorschußanspruch
zustehe. Eine Feststellungsklage neben einem Vorschußanspruch sei zulässig.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unternehmers für
weitere Nachbesserungskosten kann neben einer Vorschußklage erhoben
werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom
20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345). Die Angriffe der Revision
geben keinen Anlaß, davon abzuweichen. Das Feststellungsinteresse des Be-
stellers muß sich nicht in der Unterbrechung der Verjährung erschöpfen, son-
dern kann vor allem darin bestehen, eine rechtskräftige Entscheidung über das
Bestehen der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen zu erhalten.
2. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Beden-
ken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, soweit der Klageantrag und seine
Begründung teilweise auf Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren
Bezug nehmen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens sind beigezo-
gen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es reichte
aus, auf die dem Gericht und den Parteien vorliegenden Unterlagen Bezug zu
nehmen, § 137 Abs. 3 ZPO.
3. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulässig, weil selbst unter
Berücksichtigung der Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht
erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt deshalb nicht
den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR
231/81 = NJW 1983, 2247, 2250; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR
289/99 = NJW 2001, 445).
a) Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festge-
stellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß
kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungs-
pflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes
kann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR
289/99 aaO).
b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag zu 2 nicht. Die
Kläger haben nicht dargelegt, welche Mängel Gegenstand des Antrags sind.
aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigen-
gutachtens die Beweisfragen 11, 16 und 18 betreffende Mängel bejaht und
festgestellt, daß die Beklagte die weiteren Nachbesserungskosten zu tragen
hat (Feststellungsantrag zu 1). Dem Feststellungsantrag zu 2 liegt die Auffas-
sung der Kläger zugrunde, das Gutachten habe die unter den Beweisfragen 11,
16 und 18 gerügten Mängel nicht vollständig erfaßt. Von den nicht erfaßten
Mängeln sei wegen einer Beweisvereitelung durch die Beklagte auszugehen.
Deshalb könne auch insoweit die Ersatzpflicht festgestellt werden.
bb) Es fehlt jegliche konkrete Darlegung, inwieweit das Gutachten und
damit auch der Feststellungsantrag zu 1 die gerügten Mängel nicht vollständig
erfaßt haben. Diese läßt sich weder aus der Klageschrift noch aus den weit e-
ren Schriftsätzen und auch nicht aus dem in Bezug genommenen Gutachten
oder den anderen Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren mit der
notwendigen Eindeutigkeit entnehmen.
III.
Der Feststellungsantrag zu 2 ist abzuweisen. Die Beklagte hat bereits in
der Klageerwiderung auf die Bedenken hinsichtlich der Präzisierung der Män-
gel hingewiesen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Bauner