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BGH Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 440/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden

soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber

entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 440/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die

Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Nachbesserungsko-

sten unter Nr. 2 Abs. 2 des Tenors festgestellt hat (Feststellungs-

antrag zu 2).

Insoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Kosten

des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 11/96 LG Düsseldorf

tragen die Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 %.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte

59 % und die Kläger 41 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte errichtete für die Kläger eine Wohnanlage. Die Kläger ma-

chen Gewährleistungsansprüche geltend. Sie haben ein selbständiges Be-

weisverfahren gegen die Beklagte durchgeführt. Auf der Grundlage der Fest-

stellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen haben sie

Zahlung von 64.282,78 DM verlangt. Weiterhin haben sie beantragt festzu-

stellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemein-

schaft allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den im selbständigen

Beweisverfahren festgestellten Mängeln der Wohnanlage entstanden ist und

künftig entsteht (Feststellungsantrag zu 1). Darüber hinaus haben sie bean-

tragt festzustellen, daß die Beklagte die gleiche Verpflichtung für jene gerügten

Baumängel treffe, die mangels der benötigten Auszüge aus der Statik sowie

der Bewehrungszeichnungen sowie des Wärmeschutznachweises bzw. der

Baubeschreibung betreffend Beweisfrage 11, 16 und 18 des Beweissiche-

rungsgutachtens, deren Herausgabe der Beklagten durch Beschluß des Land-

gerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1997 im Verfahren 1 OH 11/96 auferlegt wor-

den sei, nicht hätten festgestellt werden können (Feststellungsantrag zu 2).

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten ist der zu zahlende Betrag auf 53.963,90 DM reduziert worden.

Die Berufung gegen das Feststellungsurteil ist mit der Maßgabe erfolglos ge-

blieben, daß die Ersatzpflicht nicht für Schäden, sondern für alle weiteren

Nachbesserungskosten festgestellt worden ist. Der Senat hat die Revision der

Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 angenommen. Die Be-

klagte begehrt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Der Feststellungsan-

trag zu 2 ist unzulässig. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht begründet sein Urteil zum Feststellungsantrag wie

folgt:

Der Feststellungsantrag sei gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet,

soweit er sich auf die Kosten der Nachbesserung beziehe. Soweit der Fest-

stellungsantrag auf Ersatz der Kosten für die Baumängel gemäß Beweisfra-

gen 11, 16, 18 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren gerichtet

sei, könne von dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgegangen wer-

den. Der Antrag sei auch begründet, da den Klägern ein Vorschußanspruch

zustehe. Eine Feststellungsklage neben einem Vorschußanspruch sei zulässig.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unternehmers für

weitere Nachbesserungskosten kann neben einer Vorschußklage erhoben

werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom

20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345). Die Angriffe der Revision

geben keinen Anlaß, davon abzuweichen. Das Feststellungsinteresse des Be-

stellers muß sich nicht in der Unterbrechung der Verjährung erschöpfen, son-

dern kann vor allem darin bestehen, eine rechtskräftige Entscheidung über das

Bestehen der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen zu erhalten.

2. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Beden-

ken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, soweit der Klageantrag und seine

Begründung teilweise auf Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren

Bezug nehmen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens sind beigezo-

gen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es reichte

aus, auf die dem Gericht und den Parteien vorliegenden Unterlagen Bezug zu

3. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulässig, weil selbst unter

Berücksichtigung der Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht

erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt deshalb nicht

den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR

231/81 = NJW 1983, 2247, 2250; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR

289/99 = NJW 2001, 445).

a) Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festge-

stellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß

kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungs-

pflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes

kann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR

289/99 aaO).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag zu 2 nicht. Die

Kläger haben nicht dargelegt, welche Mängel Gegenstand des Antrags sind.

aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigen-

gutachtens die Beweisfragen 11, 16 und 18 betreffende Mängel bejaht und

festgestellt, daß die Beklagte die weiteren Nachbesserungskosten zu tragen

hat (Feststellungsantrag zu 1). Dem Feststellungsantrag zu 2 liegt die Auffas-

sung der Kläger zugrunde, das Gutachten habe die unter den Beweisfragen 11,

16 und 18 gerügten Mängel nicht vollständig erfaßt. Von den nicht erfaßten

Mängeln sei wegen einer Beweisvereitelung durch die Beklagte auszugehen.

Deshalb könne auch insoweit die Ersatzpflicht festgestellt werden.

bb) Es fehlt jegliche konkrete Darlegung, inwieweit das Gutachten und

damit auch der Feststellungsantrag zu 1 die gerügten Mängel nicht vollständig

erfaßt haben. Diese läßt sich weder aus der Klageschrift noch aus den weit e-

ren Schriftsätzen und auch nicht aus dem in Bezug genommenen Gutachten

oder den anderen Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren mit der

notwendigen Eindeutigkeit entnehmen.

III.

Der Feststellungsantrag zu 2 ist abzuweisen. Die Beklagte hat bereits in

der Klageerwiderung auf die Bedenken hinsichtlich der Präzisierung der Män-

gel hingewiesen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Ullmann Thode Kuffer

Kniffka Bauner