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BGH Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 12/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 22. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Planfreigabesystem

Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Be- zeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehen- den Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststel- lung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computer- programms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die ge- botene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Pro- grammausdrucke oder Programmträger erfolgen.

BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2004 unter

Zurückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a

ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erstellte für die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 ge-

schlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen "E. ", in

das ein selbständig ablauffähiges Softwaremodul mit der Bezeichnung "H. -

View" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung

großer Bauvorhaben Anwendung finden. Es ermöglicht insbesondere den

gleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planab-

lauf und die digitale Bearbeitung, Übermittlung und Freigabe der Pläne. Die Be-

klagte stellte das Programm "E. " und das Modul "H. -View" Dritten

gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nut-

zung zur Verfügung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbie-

ter geschaffenes Programm zur elektronischen Planfreigabe, das gleichfalls die

Bezeichnung "E. " trägt und einen Viewer enthält.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überlassung des von ihr

erstellten Programms "E. " und des von

ihr programmierten Moduls

"H. -View" an Dritte nicht berechtigt.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz

noch von Interesse - zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs- mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "E. " und/oder dessen Softwaremodul "H. -View" ohne ihre Zustimmung zu verbreiten.

Im Übrigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die

Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte

Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des

Unterlassungsantrags den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für

erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung ver-

pflichtet hatte.

7

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstel- lung über die Verbreitung des von ihr erstellten Softwarepro- gramms E. und/oder dessen von ihr erstellten Soft- waremoduls H. -View unter Angabe der Namen und An- schriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Anga- be der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder be- stellten Vervielfältigungsstücke;

2. die erteilten Auskünfte nach Ziffer 1. durch Vorlage ihrer voll- ständigen Abrechnung gegenüber den Abnehmern zu bele- gen;

II. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr pro- grammierten Softwaremoduls H. -View entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

8

Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Kosten

des Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt

erklärten Unterlassungsantrags - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwei-

sung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt und damit zulässig. Beide

Parteien wüssten, was mit "Softwareprogramm E. " und "Softwaremodul

H. -View" umschrieben sei und welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte

Programm samt Modul habe. Im Übrigen sei das Programm durch die Bezug-

nahme auf die eingereichten Anlagen näher beschrieben und damit individuali-

siert.

11

Die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-

densersatzpflicht seien gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 259, 260 BGB be-

gründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an

dem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses Dritten gegen Entgelt zeit-

lich begrenzt zur eigenständigen Nutzung überlassen habe. Denn die Klägerin

habe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht für die Verbreitung des

Programms an Dritte in Form der Vermietung eingeräumt. Für den vereinbarten

Vertragszweck, nämlich die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieur-

büro, sei es zwar unumgänglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des Pro-

gramms auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei

der Programmierung vorgesehene zusätzliche Zweck, auch Dritten die externe

Nutzung zu ermöglichen, führe jedoch nicht zu einem Übergang der dafür erfor-

derlichen Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entsprechende Regelung sei in

den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und er-

gebe sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Schriftverkehr und den sonsti-

gen Umständen des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob

die Klägerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe

übertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten.

12

Auch der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag sei demzufolge zuläs-

sig und begründet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher

nach § 91a ZPO der Beklagten zu überbürden.

13

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in

allen Punkten stand.

14

1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die we-

gen übereinstimmender Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs

nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet.

15

Entgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit

zur revisionsrechtlichen Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Beklagte

zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadenser-

satzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung

des Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz

übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags gemäß § 91a ZPO

die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die

Revision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt

und daher unzulässig war.

16

a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision

nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kosten-

entscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision

zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hin-

sichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung

aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-

gen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Er-

folgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutref-

fend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kosten-

entscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl.

BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.).

17

Die gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß § 91a

Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO

nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsge-

richte und Landgerichte statthaft. Kostenentscheidungen der Oberlandesgerich-

te nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der sofor-

tigen Beschwerde entzogen. Das Oberlandesgericht kann gegen einen Be-

schluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klä-

rung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von

Rechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist

nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des

übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfen-

den Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder

das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003,

724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004,

1219, 1220).

18

b) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beru-

henden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtlichen

Überprüfung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrundelie-

genden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht

habe die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt.

19

2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Kla-

geanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung

der Schadensersatzpflicht für hinreichend bestimmt erachtet hat.

20

a) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zutref-

fend davon ausgegangen, dass dieser nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-

stimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-

fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Un-

terlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und wel-

che Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden

Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten

ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st.

Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.).

21

b) Für die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Anträge auf Aus-

kunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenser-

satzpflicht gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch diese Klageanträge

müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer

den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsaus-

spruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss un-

ter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst

sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen

lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat

(vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 Tz. 21 - Wagen-

feld-Leuchte; zum Abdruck in BGHZ 171, 151 vorgesehen). Bei der Feststel-

lungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Be-

stehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin ge-

genüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeich-

nen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der

Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000

- VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW

2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl.,

Kap. 52 Rdn. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die

von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträge diesen

Anforderungen nicht gerecht.

22

aa) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es

der Beklagten bewusst ist, was mit "Softwareprogramm E. " und "Soft-

waremodul H. -View" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, wel-

chen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings

kann die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen hin-

nehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder

sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder

Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und

Urteil feststeht (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 =

WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt

grundsätzlich auch für die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. BGH,

Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 = WRP 2003, 1238 - Feststel-

lungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte

seit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das

gleichfalls den Namen "E. " trägt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches

"Softwareprogramm E. " mit den Klageanträgen und dem ihnen folgenden

Urteilsausspruch gemeint ist.

23

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken

hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher rühren, dass die Be-

klagte seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen "E. "

nutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin durch Neuformulierung ihres

Klageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichwei-

te des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen ersichtlich ist, dass

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der

Klägerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Kla-

geanträge und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit

nicht genügt. Allein die Klarstellung, dass die Anträge und die Verurteilung sich

nur auf die von der Klägerin erstellten Programme beziehen, ermöglicht es dem

mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Ansprüche auf Auskunftsertei-

lung und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren über den

bezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines

Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen de-

ren Verbreitung durch die Beklagte die Klägerin Auskunftserteilung und Rech-

nungslegung oder Schadensersatz verlangt, um die von der Klägerin erstellten

Programme handelt.

24

cc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerpro-

gramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein sol-

ches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung

und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - eben-

so wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinrei-

chend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer Wei-

se beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen so-

weit wie möglich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des Programmin-

halts bedarf es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Berufungs-

gerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht darüber streiten, ob

dem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die Beschrei-

bung ist in diesen Fällen zwar nicht zur Darlegung der Schutzfähigkeit des Pro-

gramms, wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des

Klageantrags und des Urteilsausspruchs - zur Individualisierung des Pro-

gramms erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Compu-

terprogramms mit Rücksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms

mit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch Bezugnah-

me auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGHZ 94, 276,

291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f.

- Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, GRUR 2003, 786 = WRP

2003, 998 - Innungsprogramm).

25

dd) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausreichende Individualisie-

rung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms "E. " samt

Softwaremodul "H. -View" nicht gewährleistet. Denn diese Anlagen be-

schreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Pro-

gramm, die auch von anderen Programmen erfüllt werden können. Auch das

von der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter geschaf-

fene Programm entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der

elektronischen Planfreigabe dient und einen integrierten Viewer enthält. Der

Inhalt der von der Klägerin erstellten Computerprogramme lässt sich den einge-

reichten Anlagen nicht entnehmen.

26

3. Auch wenn die Klageanträge und der ihnen stattgebende Urteilsaus-

spruch nicht hinreichend bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz

nicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit

der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst

von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsicht-

lich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen be-

urteilt werden (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 =

WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1998, 489,

492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

27

Das Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12. Oktober

2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der mündlichen Verhandlung vom 3.

August 2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antrag-

stellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag ergäben sich

nur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenständiges Programm mit dem

Namen "E. " benutze. Der Klägerin werde daher anheim gegeben, ihre

Anträge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung anzu-

passen, die diesen Gesichtspunkt berücksichtige.

28

Die Klägerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat

ihre Klageanträge entsprechend der Unterlassungserklärung der Beklagten da-

hin umformuliert, dass diese sich ausdrücklich nur auf das von ihr erstellte Soft-

wareprogramm "E. " und das von

ihr programmierte Softwaremodul

"H. -View" beziehen. Da die Klägerin sich dabei von der rechtlich nicht zu

billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ih-

rer Klageanträge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben

werden, ihre Anträge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des § 253

Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen.

29

III. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die

Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO wendet. Im Übri-

gen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung

auf die Begründetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf

Folgendes hingewiesen:

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1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageanträge auf Auskunftser-

teilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht

seien nach § 97 Abs. 1, § 69a Abs. 3, § 69c Nr. 3 UrhG i.V. mit §§ 259, 260

BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 69b

UrhG) der Klägerin an deren Computerprogramm "E. " samt integriertem

Softwaremodul "H. -View" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne

Zustimmung der Klägerin Dritten entgeltlich zur vorübergehenden eigenständi-

gen Nutzung überlassen habe. Für diese Form des Verbreitens habe der Be-

klagten auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG a.F.

das Nutzungsrecht gefehlt.

31

Dem Berufungsurteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter

der Überlassung zur "eigenständigen Nutzung" zu verstehen ist, insbesondere,

ob damit nur die Überlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2 a) oder

auch die Überlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2 b) gemeint ist und

inwiefern die Beklagte das Programm demnach Dritten zur eigenständigen Nut-

zung überlassen hat. Es kann deshalb nicht abschließend darüber befunden

werden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die

Klageanträge, die ohne Einschränkung auf jegliche Verbreitung des Programms

abstellen, zu weit gefasst und daher unbegründet sind.

32

2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung des

Umfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem nach

dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten

Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertrags-

partner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang

die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks er-

forderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5

UrhG - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach § 132

Abs. 3 Satz 1 UrhG in seiner am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter an-

zuwenden ist - räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Um-

fang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.

22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Über-

setzungen III, m.w.N.).

33

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck

die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro vereinbart war und

dass die Beklagte die Software der Klägerin dementsprechend auf ihren eige-

nen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren für Dritte durchzuführen. Es

hat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zusätzliche Zweck

vorgesehen war, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, und dass

das Programm dementsprechend die Installation bei Dritten vorsah. Das Beru-

fungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine

alleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der

Beklagten, sie habe mithilfe des Programms der Klägerin nur noch IT-Dienst-

leister sein sollen, nicht bestätigt hat.

34

a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht ange-

nommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein

sollte, das Programm als IT-Dienstleister Dritten gegen Entgelt zur alleinigen

externen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die

Klägerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewie-

sen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur Übertragung von Rechten wie

der Berechtigung zur Weitergabe an Dritte führen solle. Weiter hat sie nach Be-

stellung des Computerprogramms nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie

zustimmen müsse und beteiligt werden möchte, wenn eine Vermarktung des

Programms, das heißt eine Überlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfol-

ge. Da die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen Ver-

marktung des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch

offen war, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch ohne eine

solche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an Dritte einver-

standen war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer Übertragung der

Nutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht

angenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinräumung von

demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft (BGHZ 131,

8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung).

35

b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es

jedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein

sollte, das Programm als Ingenieurbüro zur Durchführung von Planverfahren für

Dritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die

Software nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit er-

forderlich - zusätzlich auch Dritten zur Installation auf deren Rechnern zu über-

lassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht gel-

tend macht, zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter

Beweis gestellt hat, dass das Programm allein für den internen Gebrauch nicht

benötigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des Pro-

gramms sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, Dritten entgeltliche Mit-

benutzungsrechte einzuräumen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der

Konfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf

eine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das Planprüfverfahren

eingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen.

Bergmann

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 O 8290/01 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 U 4292/03 -