BGH Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 12/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 22. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Planfreigabesystem
Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Be- zeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehen- den Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststel- lung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computer- programms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die ge- botene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Pro- grammausdrucke oder Programmträger erfolgen.
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2004 unter
Zurückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a
ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erstellte für die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 ge-
schlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen "E. ", in
das ein selbständig ablauffähiges Softwaremodul mit der Bezeichnung "H. -
View" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung
großer Bauvorhaben Anwendung finden. Es ermöglicht insbesondere den
gleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planab-
lauf und die digitale Bearbeitung, Übermittlung und Freigabe der Pläne. Die Be-
klagte stellte das Programm "E. " und das Modul "H. -View" Dritten
gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nut-
zung zur Verfügung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbie-
ter geschaffenes Programm zur elektronischen Planfreigabe, das gleichfalls die
Bezeichnung "E. " trägt und einen Viewer enthält.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überlassung des von ihr
erstellten Programms "E. " und des von
ihr programmierten Moduls
"H. -View" an Dritte nicht berechtigt.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz
noch von Interesse - zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs- mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "E. " und/oder dessen Softwaremodul "H. -View" ohne ihre Zustimmung zu verbreiten.
Im Übrigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte
Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des
Unterlassungsantrags den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung ver-
pflichtet hatte.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstel- lung über die Verbreitung des von ihr erstellten Softwarepro- gramms E. und/oder dessen von ihr erstellten Soft- waremoduls H. -View unter Angabe der Namen und An- schriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Anga- be der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder be- stellten Vervielfältigungsstücke;
2. die erteilten Auskünfte nach Ziffer 1. durch Vorlage ihrer voll- ständigen Abrechnung gegenüber den Abnehmern zu bele- gen;
II. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr pro- grammierten Softwaremoduls H. -View entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Kosten
des Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt
erklärten Unterlassungsantrags - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwei-
sung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt und damit zulässig. Beide
Parteien wüssten, was mit "Softwareprogramm E. " und "Softwaremodul
H. -View" umschrieben sei und welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte
Programm samt Modul habe. Im Übrigen sei das Programm durch die Bezug-
nahme auf die eingereichten Anlagen näher beschrieben und damit individuali-
siert.
Die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-
densersatzpflicht seien gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 259, 260 BGB be-
gründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an
dem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses Dritten gegen Entgelt zeit-
lich begrenzt zur eigenständigen Nutzung überlassen habe. Denn die Klägerin
habe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht für die Verbreitung des
Programms an Dritte in Form der Vermietung eingeräumt. Für den vereinbarten
Vertragszweck, nämlich die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieur-
büro, sei es zwar unumgänglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des Pro-
gramms auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei
der Programmierung vorgesehene zusätzliche Zweck, auch Dritten die externe
Nutzung zu ermöglichen, führe jedoch nicht zu einem Übergang der dafür erfor-
derlichen Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entsprechende Regelung sei in
den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und er-
gebe sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Schriftverkehr und den sonsti-
gen Umständen des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob
die Klägerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe
übertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten.
Auch der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag sei demzufolge zuläs-
sig und begründet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher
nach § 91a ZPO der Beklagten zu überbürden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die we-
gen übereinstimmender Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs
nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet.
Entgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit
zur revisionsrechtlichen Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Beklagte
zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadenser-
satzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung
des Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz
übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags gemäß § 91a ZPO
die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die
Revision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt
und daher unzulässig war.
a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision
nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kosten-
entscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision
zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hin-
sichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung
aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-
gen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Er-
folgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutref-
fend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kosten-
entscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl.
BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.).
Die gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß § 91a
Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO
nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsge-
richte und Landgerichte statthaft. Kostenentscheidungen der Oberlandesgerich-
te nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der sofor-
tigen Beschwerde entzogen. Das Oberlandesgericht kann gegen einen Be-
schluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klä-
rung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von
Rechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist
nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des
übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfen-
den Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder
das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003,
724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004,
1219, 1220).
b) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beru-
henden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtlichen
Überprüfung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrundelie-
genden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht
habe die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt.
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Kla-
geanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung
der Schadensersatzpflicht für hinreichend bestimmt erachtet hat.
a) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zutref-
fend davon ausgegangen, dass dieser nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-
stimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Un-
terlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und wel-
che Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden
Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten
ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.).
b) Für die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Anträge auf Aus-
kunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenser-
satzpflicht gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch diese Klageanträge
müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer
den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsaus-
spruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss un-
ter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst
sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen
lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat
(vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 Tz. 21 - Wagen-
feld-Leuchte; zum Abdruck in BGHZ 171, 151 vorgesehen). Bei der Feststel-
lungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Be-
stehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin ge-
genüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeich-
nen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der
Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000
- VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW
2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl.,
Kap. 52 Rdn. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die
von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträge diesen
Anforderungen nicht gerecht.
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es
der Beklagten bewusst ist, was mit "Softwareprogramm E. " und "Soft-
waremodul H. -View" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, wel-
chen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings
kann die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen hin-
nehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder
sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder
Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und
Urteil feststeht (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 =
WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt
grundsätzlich auch für die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. BGH,
Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 = WRP 2003, 1238 - Feststel-
lungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte
seit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das
gleichfalls den Namen "E. " trägt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches
"Softwareprogramm E. " mit den Klageanträgen und dem ihnen folgenden
Urteilsausspruch gemeint ist.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken
hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher rühren, dass die Be-
klagte seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen "E. "
nutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin durch Neuformulierung ihres
Klageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichwei-
te des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen ersichtlich ist, dass
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der
Klägerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Kla-
geanträge und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit
nicht genügt. Allein die Klarstellung, dass die Anträge und die Verurteilung sich
nur auf die von der Klägerin erstellten Programme beziehen, ermöglicht es dem
mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Ansprüche auf Auskunftsertei-
lung und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren über den
bezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines
Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen de-
ren Verbreitung durch die Beklagte die Klägerin Auskunftserteilung und Rech-
nungslegung oder Schadensersatz verlangt, um die von der Klägerin erstellten
Programme handelt.
cc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerpro-
gramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein sol-
ches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung
und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - eben-
so wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinrei-
chend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer Wei-
se beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen so-
weit wie möglich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des Programmin-
halts bedarf es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht darüber streiten, ob
dem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die Beschrei-
bung ist in diesen Fällen zwar nicht zur Darlegung der Schutzfähigkeit des Pro-
gramms, wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des
Klageantrags und des Urteilsausspruchs - zur Individualisierung des Pro-
gramms erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Compu-
terprogramms mit Rücksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms
mit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch Bezugnah-
me auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGHZ 94, 276,
291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f.
- Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, GRUR 2003, 786 = WRP
2003, 998 - Innungsprogramm).
dd) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausreichende Individualisie-
rung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms "E. " samt
Softwaremodul "H. -View" nicht gewährleistet. Denn diese Anlagen be-
schreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Pro-
gramm, die auch von anderen Programmen erfüllt werden können. Auch das
von der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter geschaf-
fene Programm entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der
elektronischen Planfreigabe dient und einen integrierten Viewer enthält. Der
Inhalt der von der Klägerin erstellten Computerprogramme lässt sich den einge-
reichten Anlagen nicht entnehmen.
3. Auch wenn die Klageanträge und der ihnen stattgebende Urteilsaus-
spruch nicht hinreichend bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz
nicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit
der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst
von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsicht-
lich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen be-
urteilt werden (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 =
WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1998, 489,
492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
Das Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12. Oktober
2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der mündlichen Verhandlung vom 3.
August 2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antrag-
stellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag ergäben sich
nur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenständiges Programm mit dem
Namen "E. " benutze. Der Klägerin werde daher anheim gegeben, ihre
Anträge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung anzu-
passen, die diesen Gesichtspunkt berücksichtige.
Die Klägerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat
ihre Klageanträge entsprechend der Unterlassungserklärung der Beklagten da-
hin umformuliert, dass diese sich ausdrücklich nur auf das von ihr erstellte Soft-
wareprogramm "E. " und das von
ihr programmierte Softwaremodul
"H. -View" beziehen. Da die Klägerin sich dabei von der rechtlich nicht zu
billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ih-
rer Klageanträge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben
werden, ihre Anträge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen.
III. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die
Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO wendet. Im Übri-
gen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung
auf die Begründetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf
Folgendes hingewiesen:
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageanträge auf Auskunftser-
teilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht
seien nach § 97 Abs. 1, § 69a Abs. 3, § 69c Nr. 3 UrhG i.V. mit §§ 259, 260
BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 69b
UrhG) der Klägerin an deren Computerprogramm "E. " samt integriertem
Softwaremodul "H. -View" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne
Zustimmung der Klägerin Dritten entgeltlich zur vorübergehenden eigenständi-
gen Nutzung überlassen habe. Für diese Form des Verbreitens habe der Be-
klagten auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG a.F.
das Nutzungsrecht gefehlt.
Dem Berufungsurteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter
der Überlassung zur "eigenständigen Nutzung" zu verstehen ist, insbesondere,
ob damit nur die Überlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2 a) oder
auch die Überlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2 b) gemeint ist und
inwiefern die Beklagte das Programm demnach Dritten zur eigenständigen Nut-
zung überlassen hat. Es kann deshalb nicht abschließend darüber befunden
werden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die
Klageanträge, die ohne Einschränkung auf jegliche Verbreitung des Programms
abstellen, zu weit gefasst und daher unbegründet sind.
2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung des
Umfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem nach
dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten
Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertrags-
partner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks er-
forderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5
UrhG - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach § 132
Abs. 3 Satz 1 UrhG in seiner am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden ist - räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Um-
fang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.
22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Über-
setzungen III, m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck
die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro vereinbart war und
dass die Beklagte die Software der Klägerin dementsprechend auf ihren eige-
nen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren für Dritte durchzuführen. Es
hat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zusätzliche Zweck
vorgesehen war, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, und dass
das Programm dementsprechend die Installation bei Dritten vorsah. Das Beru-
fungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine
alleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der
Beklagten, sie habe mithilfe des Programms der Klägerin nur noch IT-Dienst-
leister sein sollen, nicht bestätigt hat.
a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht ange-
nommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein
sollte, das Programm als IT-Dienstleister Dritten gegen Entgelt zur alleinigen
externen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die
Klägerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewie-
sen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur Übertragung von Rechten wie
der Berechtigung zur Weitergabe an Dritte führen solle. Weiter hat sie nach Be-
stellung des Computerprogramms nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie
zustimmen müsse und beteiligt werden möchte, wenn eine Vermarktung des
Programms, das heißt eine Überlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfol-
ge. Da die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen Ver-
marktung des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch
offen war, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch ohne eine
solche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an Dritte einver-
standen war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer Übertragung der
Nutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinräumung von
demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft (BGHZ 131,
8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung).
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es
jedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein
sollte, das Programm als Ingenieurbüro zur Durchführung von Planverfahren für
Dritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die
Software nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit er-
forderlich - zusätzlich auch Dritten zur Installation auf deren Rechnern zu über-
lassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht gel-
tend macht, zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter
Beweis gestellt hat, dass das Programm allein für den internen Gebrauch nicht
benötigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des Pro-
gramms sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, Dritten entgeltliche Mit-
benutzungsrechte einzuräumen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der
Konfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf
eine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das Planprüfverfahren
eingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen.
Bergmann
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 O 8290/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 U 4292/03 -