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BGH Urteil vom 10.12.2001 – II ZR 30/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

DMBilG § 25 Abs. 5, 6; GmbHG §§ 30, 31

Die §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereini-

gungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen

Gesellschaften unter Einschluß der Gewährung von Sicherheiten nicht an-

wendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.

BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 30/00 - Kammgericht Berlin

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2000 aufgehoben,

soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 28. August 1997 wird unabhängig

von der Hilfsaufrechnung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das

Vermögen der F. mbH, Z. (im folgenden: Schuldnerin), die gemäß § 11 Abs. 2

TreuhG aus einem ehemaligen VEB hervorgegangen ist und mit einem Stamm-

kapital von 150.000,00 DM ausgestattet wurde. Ihre Alleingesellschafterin war

die Treuhandanstalt, die Namensvorgängerin der Beklagten. Diese veräußerte

durch notariellen Vertrag vom 22. April 1993 ihren Geschäftsanteil an die Kon-

sumgenossenschaft Z. e.G. zum Kaufpreis von 4.328.440,00 DM, woraus ein

Teilbetrag von 1.023.977,00 DM an die D. R. (DR) zu zahlen war, die damit

- wie zwischen ihr und der Beklagten vereinbart - für einen streitigen Restituti-

onsanspruch auf das wertvollste Grundstück der Schuldnerin vergleichsweise

abgefunden werden sollte. Zur Sicherung ihrer Kaufpreisverbindlichkeit nebst

Zinsen hatte die Erwerberin eine Bürgschaft der den Kauf finanzierenden

Stadtsparkasse C. über 4,4 Mio. DM zu stellen; bis dahin war die Übertragung

des Geschäftsanteils aufschiebend bedingt. Da die Stadtsparkasse vorab ih-

rerseits Grundsicherheiten von der Erwerberin verlangt hatte, bewilligte und

beantragte die Schuldnerin in dem Vertrag vom 22. April 1993 die (am 20. Juli

1993 erfolgte) Eintragung einer Grundschuld über 4,4 Mio. DM auf dem o.g.

Grundstück zur Sicherung der Ansprüche der Stadtsparkasse gegenüber der

Erwerberin aus dem Kaufpreisdarlehen und einem etwaigen Bürgenregreß. Am

28. September 1993 wurde die Sequestration über das Vermögen der Erwerbe-

rin angeordnet. Auf Anforderung der Beklagten bezahlte die Stadtsparkasse als

Bürgin am 5. Oktober 1993 den Kaufpreisbetrag entsprechend der kaufvertrag-

lichen Regelung teils an die DR, teils an die Beklagte. Am 6. Oktober 1993 be-

antragte die Schuldnerin die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

über ihr Vermögen. Die Insolvenzeröffnungsbilanz des Klägers auf den

16. November 1993 weist einen Überschuß in Höhe von ca. 4,9 Mio. DM aus.

Er hat das belastete Grundstück inzwischen für 7.460.000,00 DM veräußert.

Hiervon erhielt die Stadtsparkasse am 3. April 1996 auf ihre Grundschuld nebst

Zinsen 5.471.400,00 DM.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von

3.630.847,61 DM aus §§ 30, 31 GmbHG, weil die Beklagte den Kaufpreis im

Ergebnis aus gemäß § 30 GmbHG gebundenen Gesellschaftsvermögen er-

halten habe. Schon die Bestellung der Grundschuld habe zu einer Unterbilanz

der Schuldnerin (nach fortgeführten Buchwerten) geführt. Maßgeblicher Stich-

tag sei indessen der 6. Oktober 1993, weil an diesem Tag festgestanden habe,

daß die Stadtsparkasse wegen ihres Bürgenregresses die Grundschuld in An-

spruch nehmen werde. Dadurch sei bei der Schuldnerin eine "Unterdeckung"

von 3.630.847,61 DM entstanden. Die Beklagte hat die zum Teil in sich wider-

sprüchlichen Bilanzansätze des Klägers bestritten und hilfsweise mit einer

Ausgleichsforderung aus § 25 Abs. 1 DMBilG über 511.785,54 DM aufgerech-

net.

Das Landgericht hat die Klage wegen unzureichender Darlegung der

bilanziellen Verhältnisse abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nur in-

soweit Erfolg, als das Berufungsgericht einen - durch die Aufrechnung getilg-

ten - Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 490.486,06 DM zugrunde

gelegt hat. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat

nur die Revision der Beklagten angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstel-

lung des erstinstanzlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht sieht in der Grundschuldbestellung als Voraus-

setzung für die Erteilung der Bankbürgschaft und deren Inanspruchnahme

durch die Beklagte eine ihr mittelbar zugute gekommene Leistung aus dem

Vermögen der Schuldnerin, die - auch hinsichtlich des an die DR zu zahlenden

Kaufpreisanteils - unter § 30 GmbHG falle (vgl. auch RGZ 133, 393; BGHZ 13,

49, 54 f.). Für die Gesellschaftereigenschaft der Beklagten als Leistungsemp-

fängerin sei auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungspflicht der

Schuldnerin in dem Anteilsveräußerungsvertrag, für die Frage einer dadurch

eingetretenen Unterbilanz auf den Tag abzustellen, an dem die Stadtsparkasse

aus ihrer Bürgschaft geleistet und damit ihr Rückgriff auf die Grundschuld fest-

gestanden habe (6. Oktober 1993). Die vom Kläger erstellte Stichtagsbilanz

(nach fortgeführten Buchwerten) ergebe - nach etlichen Korrekturen - eine

Unterdeckung von 490.486,06 DM. Ein entsprechender Anspruch des Klägers

aus § 31 GmbHG sei durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten getilgt.

II. Die angefochtene Entscheidung hält, soweit sie die Beklagte be-

schwert, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. a) Erfolg hat die Revision allerdings nicht schon mit ihrer Erwägung,

daß bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Beklagte, sondern die D. R.

Gläubigerin des an sie zu zahlenden Kaufpreisanteils von ca. 1 Mio. DM gewe-

sen und deshalb der Anspruch des Klägers entsprechend zu kürzen sei. Denn

für die Höhe der Passiva in der von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten

Stichtagsbilanz und damit auch für die Höhe des von ihm errechneten Fehlbe-

trages kommt es nicht darauf an, wem der in der Rückstellung für die Grund-

schuld passivierte Betrag zugute kommen sollte. Da der durch die Grundschuld

(mittelbar) gesicherte Kaufpreisanteil der Beklagten und damit der ihr jedenfalls

insoweit gewährte Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen den Fehlbetrag

überstieg, ergäbe sich auch für die Höhe ihrer Erstattungspflicht gemäß § 31

GmbHG rechnerisch keine Änderung. Soweit der Kläger den auf die DR ent-

fallenden Betrag teilweise doppelt angesetzt hat, hat das Berufungsgericht das

korrigiert.

b) Das Berufungsgericht übersieht indessen bei seiner bilanziellen Be-

trachtung, daß die Schuldnerin bereits bei Bekanntwerden des von der DR an-

gemeldeten Restitutionsanspruchs auf das Grundstück eine Rückstellung ge-

mäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in Höhe des vollen Grundstücksbuchwerts hätte

bilden müssen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 253 Rdn. 4), die nach

Zahlung des Abfindungsbetrages an die DR durch die Stadtsparkasse aufzulö-

sen und durch die in der Bilanz zum selben Stichtag und in gleicher Höhe zu

bildende Rückstellung für die nunmehr vorhersehbare Inanspruchnahme der

Grundschuld zu ersetzen gewesen wäre. Insofern handelt es sich hier um ei-

nen bilanzneutralen Passiventausch, der nicht, wie für § 30 GmbHG in der Re-

gel erforderlich (vgl. BGHZ 31, 276 und st. Rspr.) eine Unterbilanz oder Über-

schuldung (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451) her-

beiführte oder vertiefte und den einheitlichen Vorgang abbildet, daß die Be-

klagte durch ihren Vergleich mit der DR es der Schuldnerin ermöglichte, das

Grundstück gegen dessen Belastung mit der Grundschuld zu behalten. Dabei

hatte die Grundschuldbestellung die zusätzliche - bilanziell zwar keinen Nie-

derschlag findende, aber der gesetzlichen Aufgabe der Beklagten (§ 2 Abs. 1

TreuhG) entsprechende - Funktion, die im konkreten Fall erforderlichen Finan-

zierungsvoraussetzungen für die Privatisierung der Schuldnerin zu schaffen.

2. Entgegen der stillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts sind

jedoch die u.a. auf die Fälle eines "buy out" oder ähnliche Gestaltungsformen

(vgl. dazu Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 30 Rdn. 31 f.) normalerweise

anzuwendenden Grundsätze der §§ 30 f. GmbHG auf von der Beklagten im

Zuge ihres gesetzlichen Privatisierungsauftrags (§ 2 Abs. 1 TreuhG) veran-

laßte Zuwendungen an sie aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesell-

schaften ohnehin nicht anwendbar.

a) Gemäß § 25 Abs. 5 DMBilG war und ist die Beklagte berechtigt, sogar

insolventen von ihr gehaltenen Gesellschaften den auf diese unentgeltlich

übergegangenen Grund und Boden zu entziehen und/oder ihn im Insolvenz-

verfahren auszusondern (vgl. OLG Dresden, VIZ 1996, 605 mit NA-Beschluß

des BGH v. 14. Mai 1998 - IX ZR 40/96). Darüber hinaus räumt § 25 Abs. 6

DMBilG der Treuhandanstalt bzw. der Beklagten ganz allgemein das Recht ein,

auch von noch sanierungsfähigen Treuhandgesellschaften einzelne Vermö-

gensgegenstände im Vorfeld der Privatisierung herauszuverlangen, um die Pri-

vatisierung zu erleichtern (vgl. BR-Drucks. 113/94 S. 35 f.; OLG Dresden aaO

S. 607 f.). Auf die damit "vor allem" zu ermöglichende "Zuschneidung" eines

Unternehmens zum Zweck einfacherer Privatisierung beschränkt sich die Vor-

schrift nicht. Ebensowenig beschränkt sie das Entnahmerecht auf bilanzüber-

schüssiges Vermögen, wie sich schon aus dem Vergleich mit § 25 Abs. 5

DMBilG sowie daraus ergibt, daß nach beiden Vorschriften die nach dem

1. Juli 1990 hinzugetretenen Gläubiger der betreffenden Gesellschaft zu ent-

schädigen sind, soweit sie durch die Vermögensübertragung benachteiligt wer-

den (§ 25 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 DMBilG). Diese Regelung verdrängt of-

fensichtlich die §§ 30, 31 GmbHG, weil danach die Zuwendung aus gebunde-

nem Gesellschaftsvermögen verboten und sofort an die Gesellschaft zurückzu-

gewähren wäre (vgl. auch Spoerr, Treuhandanstalt und Treuhandunternehmen

zwischen Verfassungs-, Verwaltungs- und Gesellschaftsrecht 1993, S. 363).

Dem entspricht es, daß Entnahmen der Treuhandanstalt aus dem Gesell-

schaftsvermögen steuerrechtlich nicht als "verdeckte Gewinnausschüttungen"

angesehen werden (vgl. Krohn/Trede, Die steuerliche Betriebsprüfung 6/98,

S. 145, 148 m.w.N.). Des weiteren unterliegt die Beklagte gemäß § 28 a

EGAktG nicht den Vorschriften über herrschende Unternehmen und damit im

Falle von Entnahmen oder Verlagerungen von Gesellschaftsvermögen auch

nicht den von dem erkennenden Senat (Urt. v. 17. September 2001

- II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874) jüngst modifizierten Grundsätzen der früher

sog. "Konzernhaftung".

b) Zwar wurden die derzeitige, unbefristete Fassung des (seit 1991 be-

stehenden) § 25 Abs. 5 DMBilG sowie Abs. 6 dieser Vorschrift erst durch die

Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682), mithin erst nach der vorliegenden

Anteilsveräußerung durch die Beklagte vom 22. April 1993, eingefügt. Insbe-

sondere § 5 Abs. 6 DMBilG enthält aber nur eine klarstellende Legalisierung

der entsprechenden, schon vorher geübten Praxis der Treuhandanstalt (vgl.

auch BR-Drucks. 113/94, S. 35 f.), deren Berechtigung dazu sich schon aus

ihrem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Privatisierung und Verwertung

des ehemals volkseigenen Vermögens (§ 2 Abs. 1 TreuhG) und den dabei für

den Gesetzgeber nicht immer im einzelnen vorhersehbaren Gestaltungserfor-

dernissen ergab. Schon deshalb konnte und kann die Beklagte nicht einem

Gesellschafter gleichgestellt werden, der sich zu seinem eigenen Vorteil aus

dem Gesellschaftsvermögen "bedient" (vgl. auch Krohn/Trede aaO). Im übrigen

ist gemäß § 60 DMBilG "dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzu-

wenden" - ohne Übergangsregelung für § 25 Abs. 5, 6 DMBilG. Verfassungs-

rechtliche Bedenken gegen eine - an Art. 14 Abs. 1 GG zu messende (BVerfGE

95, 64, 82) - Rückwirkung des § 25 Abs. 5 DMBilG in jetziger Fassung sowie

gegen die Beschränkung des Nachteilsausgleichs auf Neugläubiger (mit nach

dem 1. Juli 1990 entstandenen Ansprüchen) hat der Bundesgerichtshof in dem

- durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1998

(1 BvR 1207/98) gebilligten - Nichtannahmebeschluß vom 14. Mai 1998 (aaO

zu OLG Dresden aaO) nicht geteilt. Sie bestehen auch im Hinblick auf § 25

Abs. 6 DMBilG schon aus den angeführten Gründen nicht. Im übrigen kommt

einem Treuhandunternehmen wie der Schuldnerin des vorliegenden Falles,

das seine Existenz einem staatlichen Willensakt verdankt und Teil der staatli-

chen Privatisierungsaufgabe ist, bis zum Abschluß der Privatisierung ohnehin

kein voller Grundrechtsschutz gegenüber staatlichen Eingriffen zu (vgl.

BVerfGE 45, 63, 80; 95, 267, 318).

c) Hätte sonach die Beklagte gemäß § 25 Abs. 6 DMBilG das Grund-

stück - ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG - aus der Schuldnerin herauslösen

und es getrennt unter Belastung mit einer Grundschuld für den Kaufpreis an

dieselbe oder eine andere Erwerberin mit oder ohne gleichzeitigen Verkauf der

Geschäftsanteile veräußern können, so kann für die vorliegende Gestaltungs-

form nichts anderes gelten, die der Schuldnerin das (von ihr unstreitig vermie-

tete) Grundstück - wenngleich unter Belastung mit der Grundschuld - zunächst

sogar beließ. Grundsätzlich kann die Bestellung und Verwertung einer Gesell-

schaftssicherheit zugunsten eines Gesellschafters unter dem Gesichtspunkt

der Anwendbarkeit des § 30 GmbHG nicht anders beurteilt werden, als eine

sonstige "Auszahlung" aus dem Gesellschaftsvermögen. Ist diese - wie hier -

privilegiert, so gilt das auch für die Besicherung. Daß sie sich bilanziell (wegen

§ 251 HGB) erst bei drohender Verwertung, hier also erst nach Abschluß der

Privatisierung bzw. nach der Anteilsveräußerung aktualisierte, ist unerheblich.

Sollte die Schuldnerin schon vor der Anteilsveräußerung sanierungsunfähig

gewesen sein, so käme neben § 25 Abs. 6 DMBilG dessen Abs. 5 zum Zuge,

der nur für ein bereits in der Gesamtvollstreckung befindliches Treuhandunter-

nehmen die Sonderregelung enthält, daß die Treuhandanstalt in diesem Fall

allein Grund und Boden ohne aufstehende Gebäude aussondern kann (vgl.

OLG Dresden aaO S. 608). Hier geht es nicht um dieses Stadium, sondern um

die Situation bei Abschluß des Anteilsveräußerungsvertrages.

d) Aus der Gleichstellung der Sicherheitsgewährung mit sonstigen Aus-

zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen muß zwar konsequenterweise ein

Entschädigungsanspruch der dadurch benachteiligten Neugläubiger gemäß

§ 25 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 DMBilG auch in diesem Fall gefolgert wer-

den. Darüber ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, weil

der von dem Kläger geltend gemachte, auf die Geschäftsbilanz der Schuldnerin

zum 6. Oktober 1993 bezogene Anspruch der Schuldnerin aus § 30 GmbHG

ein anderer Streitgegenstand ist als der Anspruch der Neugläubiger gemäß

§ 25 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 DMBilG, der in der Insolvenz der Gesellschaft

von dem Verwalter durch Bildung einer Sondermasse abzuwickeln ist und der

Höhe nach regelmäßig erst nach der Vermögensverteilung im übrigen festge-

stellt werden kann (vgl. OLG Dresden aaO).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer