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BGH Urteil vom 11.12.2001 – 5 StR 419/01

5. Strafsenat

5 StR 419/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. De-

zember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt W

Rechtsanwalt We

Rechtsanwalt H

als Verteidiger des Angeklagten K ,

als Verteidiger der Angeklagten Wi ,

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

2.

Die Revisionen des Angeklagten K

und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 17. Januar 2001 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner

Revision und die den Nebenklägern durch die Wahrneh-

mung der Revisionshauptverhandlung entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse trägt

die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie

die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für

schuldig befunden und den Angeklagten K zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Wi zu einer Jugend-

strafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ge-

gen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte K als auch die

Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

Der Angeklagte K war im Sommer 2000 Halter des vierjährigen

Rüden “Zeus”, die Angeklagte Wi , die mit K zusammenlebte, Halte-

rin der einjährigen Hündin “Gipsy”. Bei beiden Tieren handelte es sich um

Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier.

Beide Hunde verfügten über eine erhebliche Beißkraft und waren darauf

trainiert, große Höhen zu überspringen. Die Tiere waren wiederholt auffällig

geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche

Bißverletzungen beigebracht hatten. Im April 1998 ordnete deshalb das zu-

ständige Wirtschafts- und Ordnungsamt an, daß der Hund “Zeus” außerhalb

der Wohnung stets an der Leine zu führen sei, weil “Zeus” nach der Stel-

lungnahme des Amtstierarztes zwar nicht bissig gegenüber Menschen, aber

scharf gegenüber anderen Rüden sei. Da der Angeklagte diese Weisung

nicht konsequent befolgte, kam es in der Folgezeit noch zu weiteren Beiß-

vorfällen mit anderen Hunden. Dies veranlaßte das Wirtschafts- und Ord-

nungsamt im Mai 2000, “Zeus” als gefährlichen Hund im Sinne der Hunde-

verordnung einzustufen. Die dem Hundehalter in diesem Zusammenhang

erteilten Auflagen beinhalteten eine Maulkorbpflicht für den Rüden und die

Anordnung, daß die den Hund jeweils beaufsichtigende Person nicht zu-

gleich mehrere gefährliche Hunde führen dürfe.

Der Hund der Angeklagten Wi wurde ebenfalls auffällig: Im April

2000 biß er einen anderen Hund so heftig, daß dieser tierärztlich versorgt

werden mußte. Kurze Zeit später sprang “Gipsy” eine Frau und am

11. Mai 2000 ein Kind an und biß es in den Arm. Aufgrund dieser Vorfälle

forderte das Wirtschafts- und Ordnungsamt die Angeklagte Wi auf, den

Hund unverzüglich dem Amtstierarzt vorzuführen und bis dahin “Gipsy” in

der Öffentlichkeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Der

Vorführanordnung kam die Angeklagte nicht nach, weil sie befürchtete, daß

die Untersuchung negativ ausgehen und sie den Hund verlieren könne. Oh-

ne daß es zu der angeordneten Vorführung gekommen war, nahm die Be-

hörde am 29. Mai 2000 die Anordnung zurück.

In der Folgezeit wurden die Hunde angeleint und in der Regel nur

noch einzeln ausgeführt. In dem zum Hause der Angeklagten gehörenden

Innenhof, der an das Gelände einer Grundschule angrenzte, ließen die An-

geklagten die Hunde jeweils nur kurz von der Leine, weil die Tiere daran

gewöhnt waren, ihr “Geschäft” unangeleint zu verrichten. Dabei achteten die

Angeklagten stets darauf, daß sich keine Kinder im Innenhof aufhielten.

Nachdem “Gipsy” einen Maulkorb zerbissen hatte, verschoben die Ange-

klagten zunächst die Anschaffung von Maulkörben, weil ihnen passende und

“gut aussehende” Maulkörbe zu kostspielig waren.

Am Vormittag des 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K mit

Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in den Innenhof. Dort ließ er die

Tiere von der Leine, damit sie – wie gewohnt – ihr “Geschäft” in den dortigen

Büschen verrichten konnten. Angelockt von den Geräuschen der Ballspiele

auf dem benachbarten Schulgelände sprangen plötzlich “Gipsy” und nach ihr

auch “Zeus” über die 1,40 m hohe Mauer auf den Schulhof, wo sich Schul-

kinder in ihrer großen Pause aufhielten. Der Angeklagte kletterte hinterher,

um die Hunde zurückzuholen, die auf die ballspielenden Kinder zuliefen.

“Gipsy” sprang den sechsjährigen Ka an, warf ihn zu Boden und

biß ihm in den Kopf. “Zeus” kam hinzu und beide Hunde bissen den Jungen

nun abwechselnd in Kopf und Hals. Laut um Hilfe rufend, stürzte der Ange-

klagte hinzu und riß die Hunde von dem Kind weg. Trotz seiner verzweifel-

ten Bemühungen gelang es den Tieren immer wieder, an das Kind heranzu-

kommen und es in Gesicht und Hals zu beißen. In einem günstigen Moment

ergriff der Angeklagte den inzwischen schwer verletzten Jungen, hob ihn

hoch und hielt ihn über den Kopf. Die Hunde sprangen auch ihn an, er

strauchelte und fiel mit dem Kind zu Boden. Sofort fielen die Hunde wieder

über her. Der immer noch um Hilfe rufende Angeklagte legte sich jetzt

auf den Jungen, um ihn vor den Tieren zu schützen. Erst durch das Eingrei-

fen eines Dritten konnten die Angriffe der Hunde auf das Kind zunächst un-

terbrochen werden. Mittlerweile war auch die Angeklagte Wi auf dem

Schulhof erschienen; es gelang ihr, “Gipsy” anzuleinen und festzuhalten.

Hingegen riß “Zeus” sich los und biß das Opfer erneut in den Kopf. Der An-

geklagte zog ihn weg und legte sich auf das immer noch aggressive Tier, um

es an weiteren Angriffen zu hindern. Inzwischen waren Polizeibeamte ein-

getroffen, die beide Tiere erschossen. Ka verstarb noch auf dem

Schulhof. Beide Angeklagten standen unter Schock, weinten und waren er-

schüttert über den Tod des Jungen.

II.

Die Revision des Angeklagten K ist offensichtlich unbegründet.

Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers

auf.

Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan-

waltschaft, die eine umfassende Urteilsaufhebung erstrebt, weil die Ange-

klagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden sind,

bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den

Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend

erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an

sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter

sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39

m.w.Nachw.). Hingegen ist bewußte Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der

als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist

und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, sie werde nicht eintreten.

Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den Eintritt des als

möglich erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der Persönlich-

keit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen

auseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-

satz, bedingter 24, 41).

Dabei obliegt es allein dem Tatrichter, sich auf der Grundlage der er-

hobenen Beweise eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen und

damit auch von der subjektiven Tatseite zu verschaffen. Seine Beweiswürdi-

gung hat das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Kann der

Tatrichter eigene Zweifel nicht überwinden, so darf das Revisionsgericht

eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen. Eine

rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung ist etwa dann gegeben, wenn sie wider-

sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wissen-

schaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder

wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderun-

gen gestellt worden sind (st.Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 16; Überzeugungsbildung 33). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht

vor.

2. Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei

äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des E r-

folges rechnet und, wenn er sein Handeln – hier das Ableinen der Hunde –

dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt

(st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40;

BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz). Beide An-

geklagte hätten die Verletzung eines Menschen durch einen der Hunde un-

ter bestimmten Umständen als nicht ganz fernliegend erachtet. Ihnen sei

bekannt gewesen, daß die Hunde die Mauer zum Schulhof überspringen

konnten und dies auch schon mehrfach getan hatten. Angesichts der enor-

men Beißkraft der Hunde und deren Neigung, bei Angriffen gleich in den

Hals- und Kopfbereich des Opfers zu beißen, hätten die Angeklagten auch

nicht ausgeschlossen, daß diese bei einem ernsthaften Angriff auf einen

Menschen diesen sogar töten könnten. Schließlich hätten sie wiederholt die

Erfahrung gemacht, daß sie die unangeleinten Tiere nicht immer ausrei-

chend beherrschen konnten.

Es stellt entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Widerspruch

dar, wenn die Strafkammer gleichwohl zu dem Schluß kommt, daß die Ang e-

klagten zu der fraglichen Zeit und in der konkreten Situation weder damit

gerechnet hätten, daß die Hunde aus dem allseits abgeschlossenen Innen-

hof entweichen noch im Falle des Entweichens auf den Schulhof Menschen

angreifen könnten; jedenfalls hätten sie darauf vertraut, daß dies nicht ein-

treten und daß ihre – wenn auch objektiv gänzlich unzureichenden – Siche-

rungsmaßnahmen ausreichen würden, mögliche Gefahren auszuschließen.

Die Annahme, die Angeklagten hätten trotz aller gravierender Warn-

zeichen und amtlicher Hinweise die von den Hunden ausgehende Gefahr

verkannt und in hohem Maße verdrängt, beruht auf einer zulässigen tatrich-

terlichen Würdigung. Die Strafkammer begründet sie vor allem mit der um-

fänglich dargelegten persönlichen Entwicklung der noch jungen Angeklag-

ten, ihren Erfahrungen, ihrer Lebenssituation und ihren hiervon bestimmten

Denk- und Verhaltensweisen. Danach sei das Denken und Handeln beider

Angeklagten von Unwissenheit und Unverstand, Verleugnung und Verdrän-

gung als erlernter Problembewältigungsstrategie, Nachlässigkeit, Acht- und

Sorglosigkeit und in hohem Maße auch von Egoismus und Rücksichtslosig-

keit geprägt. Infolge dieser Eigenschaften hätten sie die von den Hunden

ausgehende Gefahr unterschätzt und aus Nachlässigkeit und Sorglosigkeit

die vom Schulhof ausgehenden, die Hunde anlockenden Reize nicht gese-

hen.

So führt das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst aus,

daß hinsichtlich des Rüden “Zeus” beide Angeklagte aufgrund der bisheri-

gen Erfahrungen und der Äußerung des Amtstierarztes davon überzeugt

waren, daß das Tier jedenfalls gegenüber Menschen nicht bissig reagiere,

und daß sie hinsichtlich der Hündin “Gipsy” den Angriff auf das Kind am

11. Mai 2000 damit erklärten, daß das Tier an diesem Tag besonders erregt

gewesen und dieser Vorfall deshalb als Ausnahme zu bewerten sei. Dabei

hat die Strafkammer nicht übersehen, daß die Angeklagte Wi den Hund

aus Angst vor weiteren Angriffen auf Menschen damals töten lassen wollte.

Hiervon habe sie sich jedoch von dem ihr überlegenen und in der Hundeer-

ziehung vermeintlich erfahrenen Freund K abbringen lassen, der den

Vorfall als einmalig bagatellisiert und ihr gleichsam entsprechend dem zwi-

schen ihnen bestehenden Beziehungsmuster die Verantwortung abgenom-

men habe. K selbst sei davon überzeugt gewesen, daß die Ange-

klagte Wi die Situation seinerzeit falsch eingeschätzt und dramatisiert ha-

be. Die Angeklagten hätten sich weiter damit beruhigt, daß das Verhalten

des Hundes wohl nicht von Verletzungsabsicht getragen gewesen sei, da

nach ihrer Vorstellung angesichts der erheblichen Beißkraft des Tieres die

Verletzung dann wesentlich intensiver hätte ausfallen müssen. Zu dieser

Beruhigung hatte auch der Umstand beigetragen, daß das Wirtschafts- und

Ordnungsamt die Vorführanordnung für “Gipsy” nach einiger Zeit zurückge-

nommen hatte und daß es in den Wochen vor der Tat zu keinen Beißvorfä l-

len mehr gekommen war. Diese Bewertung des Landgerichts wird letztlich

auch gestützt durch die Ausführungen der sachverständigen Fachtierärztin,

wonach sich entsprechend dem Meuteinstinkt das Verhalten der Hündin in

der konkreten Tatsituation aggressionssteigernd auf den Rüden ausgewirkt

habe. Diese besondere Brisanz und eine sich daraus ergebende Eskalation

konnten die Angeklagten möglicherweise nicht voraussehen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht insbesondere das vo-

luntative Vorsatzelement verneint. Die Angeklagten seien mit der Verletzung

eines Menschen durch ihre Hunde auch nicht in der Weise einverstanden

gewesen, daß sie sich mit dem Eintritt eines solchen – wenn auch uner-

wünschten – Erfolges abgefunden hätten. Auch die diesbezüglichen Erwä-

gungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. So nimmt die Strafkammer

in diesem Zusammenhang zunächst als naheliegend an, daß den Ange-

klagten die Verletzung eines Menschen durch einen ihrer Hunde schon we-

gen der sich hieraus ergebenden möglichen Konsequenzen (Zwangs- und

Bußgelder, möglicher Verlust der Tiere, strafrechtliche Ahndung) in hohem

Maße unwillkommen gewesen sei. Weiter stellt das Landgericht darauf ab,

daß die Angeklagten immerhin gewisse, wenn auch unzureichende Vorkeh-

rungen getroffen hätten, um Beißvorfälle künftig zu vermeiden. Dabei hätten

sie gerade im Innenhof immer besonders darauf geachtet, daß sich beim

Ableinen der Hunde dort keine Kinder aufhielten. Auch hieraus, insbesonde-

re aber aus der Ernsthaftigkeit und Intensität der Rettungsbemühungen der

Angeklagten und ihrer Erschütterung über den Tod des Jungen durfte das

Landgericht den Schluß ziehen, daß den Angeklagten die körperliche U n-

versehrtheit von Menschen, insbesondere von Kindern nicht gleichgültig

war.

3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, angesichts der Be-

weisanzeichen hätte das Landgericht vom Vorliegen eines bedingten Kör-

perverletzungsvorsatzes ausgehen müssen, ersetzt letztlich die tatrichterli-

che Beweiswürdigung durch eine eigene und zeigt im Ergebnis nicht auf,

daß die Strafkammer die Anforderungen an die Feststellung des bedingten

Vorsatzes überspannt hat. Die Beweiswürdigung ist entgegen der Auffas-

sung der Revision auch nicht lückenhaft; das Landgericht hat sämtliche die

Angeklagten belastenden Umstände bedacht. Angesichts der problemati-

schen Entwicklung beider Angeklagten und ihrer hiervon geprägten Verhal-

tensmuster und Denkweisen hat es die fraglichen Umstände nur anders be-

wertet als die Staatsanwaltschaft, die dem persönlichen Hintergrund der An-

geklagten in dem hier gegebenen Zusammenhang offensichtlich ein anderes

Gewicht beimessen will. Die landgerichtliche Beurteilung ist sicher nicht die

einzig mögliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei, läßt auch keine sonsti-

gen Rechtsfehler erkennen und ist daher angesichts des aufgezeigten Prü-

fungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

4. Auch die Strafzumessung hält letztlich rechtlicher Nachprüfung

stand. Die sehr milden Sanktionen lösen sich trotz der außerordentlich tragi-

schen Folgen der Tat und des großen Verschuldens der Angeklagten noch

nicht ganz von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dies

gilt insbesondere im Hinblick auf beträchtliches behördliches Mitverschulden

und die intensiven Bemühungen der Angeklagten, das Kind zu retten.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal