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BGH Beschluss vom 11.12.2001 – 5 StR 552/01

5. Strafsenat

5 StR 552/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001

nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landge-

richt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt abgelehnt hat.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten unter Ein-

beziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der

Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat – entsprechend dem An-

trag des Generalbundesanwalts – in dem aus der Beschlußformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Maßregelanordnung

nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begrün-

dung hat das Landgericht lediglich darauf abgestellt, es fehle bereits an ei-

ner nach § 64 Abs. 1 StGB erforderlichen erwiesenen oder nicht auszu-

schließenden Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkten Schuldfä-

higkeit des Angeklagten. Damit hat das Landgericht nicht hinreichend be-

dacht, daß – im Gegensatz zur Maßregel nach § 63 StGB – bei dem dro-

genabhängigen Angeklagten, der auch hier gehandelt hat, um sich Geld für

Drogen zu beschaffen, die Annahme eines Hanges im Sinn des § 64 StGB

ohne die Voraussetzungen des § 21 StGB möglich gewesen wäre (vgl.

BGHR StGB § 64 Ablehnung 6; § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001,

12).

Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maßregel

(vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) kann der Senat nicht von vornherein ausschließen.

Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Daß nur der

Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbrin-

gungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerde-

führer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch

nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-

den Fehler nicht. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe werden von der Teilaufhebung nicht berührt. Angesichts

der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat aus-

schließen, daß eine Anordnung der Unterbringung zu noch milderen Strafen

geführt hätte.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal