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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 1 StR 409/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 3. schwerer räuberischer Erpressung
zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten F. und S.
C. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz
vom 28. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten A. C. gegen das
oben genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß der Schuldspruch dahin berichtigt wird, daß der
Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
in zwei Fällen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine
vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der
tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen
mit einer Länge nicht unter 60 cm schuldig ist.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift im einzelnen die
Gründe dargelegt, die eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des An-
geklagten A. C. notwendig machen. Diesen tritt der Senat bei. Er
kann auch ausschließen, daß das Landgericht wegen dieser Änderung zu einer
anderen Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe gelangt wäre.
2. Die Revisionen der Angeklagten S. und A. C. rü-
gen im wesentlichen einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil das Landgericht
nicht alle erhobenen Beweise verwertet habe; es habe sich allein auf die Aus-
sage des Hauptbelastungszeugen Sca. in der Hauptverhandlung gestützt,
obwohl sich dieser in seinen früheren Vernehmungen in einer Weise abwei-
chend und widersprüchlich erklärt habe, die sich nicht mit von der Strafkammer
angenommenen Erinnerungsschwächen erklären ließen. Die Rügen greifen
nicht durch. Die von den Revisionen angeführten Abweichungen hat die Straf-
kammer im einzelnen offengelegt. Sie hat nachvollziehbar begründet, daß die
bei dem Zeugen festgestellten erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen
Einordnung von Tathandlungen nicht dagegen sprechen, daß der Teil der Aus-
sage, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung gestützt hat, keinen realen
Erlebnishintergrund hat oder der Zeuge die Angeklagten in das Geschehen
"eingebaut" haben könnte. Insoweit verfügte der Zeuge über genaues Detail-
wissen, das die Strafkammer durch andere Beweisanzeichen absichern konnte.
Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Schäfer
Nack
Wahl
Boetticher
Kolz