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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 1 StR 409/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 409/01

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 3. schwerer räuberischer Erpressung

zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001

beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten F. und S.

C. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz

vom 28. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten A. C. gegen das

oben genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß der Schuldspruch dahin berichtigt wird, daß der

Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

in zwei Fällen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine

vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der

tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen

mit einer Länge nicht unter 60 cm schuldig ist.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift im einzelnen die

Gründe dargelegt, die eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des An-

geklagten A. C. notwendig machen. Diesen tritt der Senat bei. Er

kann auch ausschließen, daß das Landgericht wegen dieser Änderung zu einer

anderen Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe gelangt wäre.

2. Die Revisionen der Angeklagten S. und A. C. rü-

gen im wesentlichen einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil das Landgericht

nicht alle erhobenen Beweise verwertet habe; es habe sich allein auf die Aus-

sage des Hauptbelastungszeugen Sca. in der Hauptverhandlung gestützt,

obwohl sich dieser in seinen früheren Vernehmungen in einer Weise abwei-

chend und widersprüchlich erklärt habe, die sich nicht mit von der Strafkammer

angenommenen Erinnerungsschwächen erklären ließen. Die Rügen greifen

nicht durch. Die von den Revisionen angeführten Abweichungen hat die Straf-

kammer im einzelnen offengelegt. Sie hat nachvollziehbar begründet, daß die

bei dem Zeugen festgestellten erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen

Einordnung von Tathandlungen nicht dagegen sprechen, daß der Teil der Aus-

sage, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung gestützt hat, keinen realen

Erlebnishintergrund hat oder der Zeuge die Angeklagten in das Geschehen

"eingebaut" haben könnte. Insoweit verfügte der Zeuge über genaues Detail-

wissen, das die Strafkammer durch andere Beweisanzeichen absichern konnte.

Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Schäfer

Nack

Wahl

Boetticher

Kolz