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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 ARs 350/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 350/01 2 AR 196/01

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: StVK (AR) 12/01 Landgericht Koblenz

Az.: 110 VRs 15.402/96, 110 VRs 8373/94, 110 VRs 1879/91 Staatsanwaltschaft Koblenz

Az.: 10 BRs 5/99, 10 BRs 6/99 Landgericht Stade

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ko-

blenz, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern Koblenz und Stade streiten über die

Zuständigkeit für einen Bewährungswiderruf. Die Strafvollstreckungskammer

Koblenz hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestim-

men.

Der Antrag wird zurückgewiesen, weil keines der beiden Gerichte für die

Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Koblenz vom

18. September 2001 zuständig ist.

Die Strafvollstreckungskammer Stade, die den Verurteilten bedingt ent-

lassen hatte, war mit der Prüfung des Bewährungswiderrufs zwar befaßt, seit

die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 19. Juni 2000 zum Bewäh-

rungsheft gelangt war (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO), weil diese Anklage der

Strafvollstreckungskammer Anlaß gab, von Amts wegen die Widerrufsfrage zu

prüfen (vgl. BGHSt 30, 189, 191; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.

§ 462 a Rdn. 11 m.w.N.). Das Befaßtsein endet jedoch, wenn die Strafvoll-

streckungskammer über die Frage, mit der sie befaßt war, abschließend ent-

schieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (vgl. BGHSt 26,

165; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 12; vgl. auch Valentin NStZ 1981,

130, jeweils m.w.N.). Dies war hier der Fall. Zu entscheiden war über den Be-

währungswiderruf. Da die Staatsanwaltschaft zunächst keinen Widerrufsantrag

gestellt hat, hat auch die Strafvollstreckungskammer keinen Anlaß zu weiteren

Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht gesehen. Sie hat zwar keine

ausdrückliche Entscheidung dahin getroffen, daß derzeit von einem Bewäh-

rungswiderruf abgesehen werde. Das Verfahren der Strafvollstreckungskam-

mer kann aber nur als konkludentes Absehen vom Widerruf verstanden wer-

den. Darin liegt eine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung, mit

der das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer Stade endete.

Da sich der Verurteilte in der Folgezeit im Bezirk der Strafvollstrek-

kungskammer Koblenz im Maßregel- und Strafvollzug befand, ist die Zustän-

digkeit zunächst auf die Strafvollstreckungskammer Koblenz übergegangen.

Sie hat das Vollstreckungsverfahren auch übernommen und erneut ein Verfah-

ren zur Prüfung der Widerrufsfrage eingeleitet. Auch ihr gegenüber hat die

Staatsanwaltschaft Koblenz aber keinen Widerrufsantrag gestellt, so daß er-

sichtlich auch die Strafvollstreckungskammer Koblenz konkludent von einem

Widerruf abgesehen hat. Damit war auch das Befaßtsein dieser Strafvollstrek-

kungskammer mit der Widerrufsfrage beendet.

Als die Staatsanwaltschaft Koblenz schließlich am 18. September 2001

doch den Widerruf der von der Strafvollstreckungskammer Stade 1998 ange-

ordneten Straf- und Maßregelaussetzung beantragte, befand sich der Verur-

teilte bereits seit dem 9. August 2001 in der Justizvollzugsanstalt Mainz und

damit nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Ko-

blenz. Durch diesen Widerrufsantrag wurde daher auch nicht mehr die Straf-

vollstreckungskammer Koblenz, sondern die nunmehr örtlich zuständig gewor-

dene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz mit dem Widerrufs-

antrag befaßt. Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft Koblenz

den Widerrufsantrag schließlich am 19. November 2001 zurückgenommen hat,

nachdem der Verurteilte inzwischen aus der Justizvollzugsanstalt Mainz ent-

lassen worden war.

Das Verfahren gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es in derartigen Fällen

zweckmäßig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer im Bewährungs- und

Vollstreckungsheft zumindest durch einen Vermerk aktenkundig macht, daß sie

von einem Widerruf absieht. Hierdurch wird bei einem Wechsel der örtlichen

Zuständigkeit klargestellt, wann das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer

mit der Sache endet und die Zuständigkeit auch insoweit auf die neue Straf-

vollstreckungskammer übergeht.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf