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BGH Beschluss vom 02.02.2005 – 2 ARs 15/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 15/05 2 AR 20/05

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls u.a.

Az.: 259 Js 3628/02 VRs Staatsanwaltschaft Magdeburg Az.: 50 BRs 397/02 Landgericht Braunschweig Az.: 15 StVK 830/04 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück

beim Amtsgericht Lingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 2. Februar 2005 beschlossen:

Die Vollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist für

die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Voll-

streckung der Freiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluß

des Amtsgerichts Oschersleben vom 24. Februar 2003 zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Braunschweig, da sie nach wie vor mit dieser Frage

befasst ist. Mit einem Bewährungswiderruf befasst ist ein Gericht im Sinne des

§ 462 a Abs. 1 StPO, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf

der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Se-

nats; vgl. u.a. NStZ 2000, 391). Nicht zuletzt das Bekanntwerden von Strafta-

ten, die der Verurteilte während der Bewährungszeit begangen hat, zwingen

das Gericht dazu, die Bewährungsentscheidung von Amts wegen zu überprü-

fen. Befasst mit der Widerrufsfrage wurde das Landgericht Braunschweig da-

her spätestens, als bei ihm am 23.03. (Bl. 24 BewH) bzw. 25.08.2004 (Bl. 36 R

BewH) die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 12.03.

(Bl. 25 f. BewH) und 08.07.2004 (Bl. 35 f. BewH) eingingen. Ihre dadurch be-

gründete sachliche Zuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer in Braun-

schweig nicht dadurch verloren, dass der Verurteilte am 16.09.2004 in die JVA

Lingen-Damaschke und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Land-

gerichts Osnabrück verlegt wurde (Bl. 40 BewH). Denn bis zu diesem Zeitpunkt

hatte das Landgericht noch keine abschließende Entscheidung über den Be-

währungswiderruf getroffen. Das Befasstsein mit einer Sache im Sinne des

§ 462 a Abs. 1 StPO endet erst mit einer abschließenden Sachentscheidung

(BGHSt 26, 165, 166). Eine ausdrückliche Entscheidung über die Widerrufsfra-

ge wurde - wie den Akten zu entnehmen ist - nicht getroffen. Es fehlt aber auch

an einer stillschweigenden Entscheidung. Das Untätigbleiben der Kammer

kann nicht als konkludentes Absehen von einem Widerruf angesehen werden

(vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 12.12.2001 - 2 ARs 350/01).

Dies folgt aus dem Umstand, dass das Landgericht Braunschweig noch mit

Verfügung vom 07.12.2004 (Bl. 41 R BewH) die Staatsanwaltschaft Magdeburg

aufgefordert hat, einen Antrag auf Widerruf der Bewährung aus dem Gesamt-

strafenbeschluss des Amtsgerichts Oschersleben zu stellen."

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß