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BGH Beschluß vom 12.12.2001 – 4 StR 498/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 4. Juli 2001 mit den Feststel-
lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die-
ses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge im wesentlichen Er-
folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte
seit dem Jahre 1994 mehrmals – vor der hier abgeurteilten, am 22./23. Dezem-
ber 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999 – wegen
”psychischer Störungen” (UA 4) in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Nach der Tat wurde er gemäß § 126a StPO einstweilen untergebracht. Zwei
Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden – 1996 und 1999 – wegen Schuldunfä-
higkeit eingestellt.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte – ”trotz seiner
problematischen Persönlichkeit” – bei Begehung der Tat nicht unfähig war, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (UA 11). Zur
Begründung wird lediglich mitgeteilt, diese Feststellung beruhe ”auf dem nach-
vollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. ” (UA
18).
Das genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht, die Schuldun-
fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerfrei auszuschließen; vielmehr
hätten die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachver-
ständigen im Urteil so wiedergegeben werden müssen, wie dies zum Verständ-
nis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist
(vgl. BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in
KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprüft
werden, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage
beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah-
rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft
möglich sind (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 – 4 StR 629/96).
Das Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äu-
ßeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufge-
zeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible