BGH Beschlüsse vom 10.09.2002 – 4 StR 318/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 13. Juni 2002 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts.
Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch
hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am Abend vor der Tat auf
einer Geburtstagsfeier "erhebliche Mengen Alkohol konsumiert" und bei dem
"Resteverzehr" am nächsten Tage, dem Tattage, "relativ wenig Bier" getrun-
ken. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 21
StGB nicht vor. Soweit es den Alkoholkonsum des Angeklagten betrifft, hat das
Landgericht zur Begründung lediglich ausgeführt, der Sachverständige habe
"in seinem mündlich vorgetragenen Gutachten nachvollziehbar und in sich wi-
derspruchsfrei ausgeführt, daß bei dem Angeklagten zwar ein schädlicher Ge-
brauch von Alkohol vorliege, dieser sich zum Tatzeitpunkt aber nicht so aus-
gewirkt habe, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträch-
tigt gewesen sei" (UA 11).
Das genügt schon deshalb nicht, die Voraussetzungen des § 21 StGB
rechtsfehlerfrei auszuschließen, weil sich das Urteil zu der im Hinblick auf den
Alkoholkonsum des Angeklagten maßgeblichen Frage, ob dieser zu einer er-
heblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt ha-
ben könnte, nicht verhält. Zudem hätten die wesentlichen Anknüpfungstatsa-
chen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben wer-
den müssen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung
seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR
1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann
vom Revisionsgericht geprüft werden, ob die Beweiswürdigung auf einer trag-
fähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den
Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Er-
kenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar
1997 - 4 StR 629/96 und 12. Dezember 2001 - 4 StR 498/01).
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird
bei der Bemessung der Strafen im übrigen zu bedenken haben, daß die sexu-
ellen Handlungen zwar im Hinblick auf das nach § 176 Abs. 1 StGB geschützte
Rechtsgut von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind, ihr
Schuldgehalt aber im unteren Bereich liegt.
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
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Ernemann Sost-Scheible