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BGH Beschluß vom 12.12.2001 – IV ZB 11/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-

schluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 9. Mai 2001 aufgehoben:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Frist zur

Wiedereinsetzung gewährt.

Ihm wird Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Be-

schwerdeverfahrens bewilligt.

Streitwert: 1.788.745 DM

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte aus einem Gebäudeversicherungs-

vertrag auf Zahlung von 1.788.745 DM in Anspruch genommen. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Antrag des erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., bewilligte das Berufungsge-

richt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens

unter Beiordnung von Rechtsanwalt K.. In der Rechtsanwalt H. am

28. August 2000 zugegangenen Beschlußausfertigung wurde aufgrund

eines Übertragungsfehlers der ebenfalls beim Berufungsgericht zugelas-

sene Rechtsanwalt Ku. als beigeordneter Anwalt aufgeführt. Der Ur-

laubsvertreter von Rechtsanwalt H. verfügte im Hinblick auf die am

11. September 2000 ablaufende Frist zur Wiedereinsetzung eine

Genaufrist auf den 8. September 2000. An diesem Tage beauftragte die

Bürovorsteherin eine Auszubildende mit der Vorlage der Handakte. Da-

nach wurde die Frist von ihr im Fristenkalender gestrichen. Die Auszu-

bildende hatte die Akte aber nicht wie angewiesen separat auf den

Schreibtisch von Rechtsanwalt H. gelegt, sondern auf den Stapel mit den

Akten für anstehende Termine. So blieb der Ablauf der Wiedereinset-

zungsfrist von Rechtsanwalt H. unbemerkt.

Am 5. September 2000 hatte Rechtsanwalt H. Rechtsanwalt K. ei-

nen vorbereiteten Wiedereinsetzungsantrag mit dem Auftrag übersandt,

diesen zusammen mit der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht ein-

zureichen. Das am 6. September 2000 eingegangene Schreiben, das

den Vermerk "Eilt sehr, bitte sofort vorlegen, Frist- und Terminsache"

trug und den Hinweis enthielt, wann der Prozeßkostenhilfe bewilligende

Beschluß zugegangen war, wurde von der Anwaltssekretärin nicht als

Fristsache erkannt und statt dessen den allgemeinen Posteingängen zu-

geordnet. Diese wurden von Rechtsanwalt K. erst am 12. September

durchgesehen. Auch die zugehörige Prozeßakte wurde ihm im Hinblick

auf den Termin am 13. September erst am 12. September vorgelegt.

Noch am selben Tage legte Rechtsanwalt K. Berufung ein und bean-

tragte wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand. Mit einem am 22. September 2000 eingegangenen

Schriftsatz erweiterte er seinen Antrag und begehrte Wiedereinsetzung

wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der Frist zur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Berufungsgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung und

das Rechtsmittel des Klägers verworfen. Der Kläger müsse sich das für

die Fristversäumnis ursächliche Verschulden des Rechtsanwalts H. zu-

rechnen lassen, dessen Büroorganisation eine ausreichende Ausgangs-

kontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht gewährleistet habe. Dagegen

richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die dieser zwei Wo-

chen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt hat.

II. Die nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO

statthafte Beschwerde ist begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ver-

säumung der Berufungs- und der Wiedereinsetzungsfrist nicht auf ein

Organisationsverschulden von Rechtsanwalt H. zurückzuführen, das sich

der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen

lassen müßte.

Zwar hat ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von

seinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, in eigener

Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den

Auftrag rechtzeitig innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt

(BGH, Beschluß vom 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00 - NJW 2001, 1576

unter II 1; vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815 unter II;

vom 16. Juli 1997 - XII ZB 64/97 - FamRZ 1998, 97 unter II 2 a und

ständig). Das ist indes bereits mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom

29. November 1999 geschehen, mit dem sich dieser bereit erklärte, die

Sache

in zweiter

Instanz zu übernehmen. Das Schreiben vom

5. September 2000, durch das Rechtsanwalt H. den Berufungsanwalt von

der Prozeßkostenhilfebewilligung und dem Beginn der Wiedereinset-

zungsfrist in Kenntnis setzte, ist rechtzeitig im Büro des Rechtsanwalts

K. eingegangen. Damit waren die Pflichten des erstinstanzlichen

Rechtsanwalts erfüllt. Er hat allein für die Übernahme des Mandats und

die sachgerechte Unterrichtung des Berufungsanwalts zu sorgen, damit

dieser das Rechtsmittel fristgerecht einlegen kann. Die ordnungsgemäße

Ausführung des Mandats liegt hingegen außerhalb seines Verantwor-

tungsbereichs (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW

1975, 1125 unter 2). Rechtsanwalt H. brauchte sich nicht zu erkundigen,

ob der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufungsschrift tatsächlich

eingereicht waren. Auf die in seinem Büro festzustellende mangelnde

Ausgangskontrolle (dazu BGH, Beschluß vom 23. September 1998 - XII

ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a; vom 24. Januar 1996 - XII ZB

4/96 - FamRZ 1996, 1003 unter II) kommt es mithin nicht an.

2. Die Versäumung der am 11. September 2000 abgelaufenen Fri-

sten beruht auch nicht auf dem Verschulden von Rechtsanwalt K..

Ein Berufungsanwalt muß für die fristgerechte Ausführung der ihm

erteilten Rechtsmittelaufträge Sorge tragen. Dazu gehört, daß durch ent-

sprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, daß nur

eine erfahrene und ausreichend sachkundige Bürokraft die Eingangspost

daraufhin überprüft, ob sich darunter ein Sofortauftrag befindet oder

sonst etwas unverzüglich veranlaßt werden muß (vgl. BGH, Beschluß

vom 29. Februar 1996 - III ZB 2/96 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauf-

trag 23). Vorliegend ist glaubhaft gemacht, daß es in der Kanzlei von

Rechtsanwalt K. genaue Anweisungen und eine ständige Übung gab, wie

mit Fristensachen verfahren werden sollte. Ausweislich der eidesstattli-

chen Versicherung der Anwaltssekretärin B. besteht die allgemeine An-

weisung, jedes eingehende Schriftstück daraufhin durchzusehen, ob es

Hinweise auf Fristen oder Fristabläufe enthält. Trotz des auf dem

Schreiben vom 5. September 2000 befindlichen deutlichen Hinweises ist

der Posteingang von der Sekretärin aber nicht als Fristensache erkannt

und entsprechend der geltenden Anweisung vorgelegt worden. Dies be-

ruht - wie ebenfalls glaubhaft gemacht ist - auf einem einmaligen Fehler

der bis dahin zuverlässigen und erprobten Sekretärin und ist Rechtsan-

walt K. daher nicht als Verschulden anzulasten.

3. Dem Kläger war somit gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-

rufung (§ 516 ZPO) und der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO)

zu gewähren. Damit wird die das Rechtsmittel gemäß § 519 b ZPO als

unzulässig verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichts gegen-

standslos, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BGHZ

45, 380, 384). Die von Rechtsanwalt K. vorgelegte Berufungsbegründung

genügt noch den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO, weil er sich in

seinem Schriftsatz vom 22. September 2000 das Vorbringen von Rechts-

anwalt H. einschließlich der darin enthaltenen Beweisantritte zu eigen

gemacht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB

137/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 4).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf