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BGH Beschlüsse vom 13.12.2001 – 4 StR 448/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 448/01

Urteil

vom

13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 8. Juni 2001 wird verworfen;

jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der

Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit

mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen

Selbstladekurzwaffe schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. April

2000 wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in

Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer (halbautomatischen) Selbstlade-

kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision

der Nebenklägerin hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom

14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 - (= NJW 2001, 980) samt den Feststellun-

gen (mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum äußeren Tatge-

schehen) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurück. Der Grund für die Aufhebung war, daß das Landgericht die Vorausset-

zungen des § 226 Abs. 2 (wissentliche Verursachung der in § 226 Abs. 1 StGB

bezeichneten Folgen) nicht ohne Rechtsfehler verneint hatte; vom neuen

Tatrichter war zudem zu prüfen, ob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3

StGB bezeichneten schweren Folgen bei der Nebenklägerin auch ein Verlust

des Sehvermögens auf einem Auge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen (wissentlich verursach-

ter) schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 2 StGB) in Ta-

teinheit mit (un)erlaubtem Führen einer Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheits-

strafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts

gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober

2001 zutreffend ausgeführt hat, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat berichtigt die Urteilsformel je-

doch dahin, daß der Angeklagte - tateinheitlich zur schweren Körperverletzung

- des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

schuldig ist (zur Tenorierung des Waffendelikts vgl. Steindorf Waffenrecht

7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2, 7).

2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler

auf. Zwar hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß die

Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen (von fünf statt drei bis 15

Jahren) ausgegangen ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil

auf dem Rechtsfehler beruht; denn das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an

der von ihm (unzutreffend) angenommenen Mindeststrafe, sondern an der

möglichen Höchststrafe orientiert (zu gleichgelagerten Fällen vgl. etwa BGHR

BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschlüsse vom 18. April

1996 - 4 StR 161/96 - und vom 22. Juli 1998 - 2 StR 234/98).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann