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BGH Beschlüsse vom 13.12.2001 – 4 StR 448/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 8. Juni 2001 wird verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der
Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit
mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. April
2000 wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in
Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer (halbautomatischen) Selbstlade-
kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision
der Nebenklägerin hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom
14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 - (= NJW 2001, 980) samt den Feststellun-
gen (mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum äußeren Tatge-
schehen) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurück. Der Grund für die Aufhebung war, daß das Landgericht die Vorausset-
zungen des § 226 Abs. 2 (wissentliche Verursachung der in § 226 Abs. 1 StGB
bezeichneten Folgen) nicht ohne Rechtsfehler verneint hatte; vom neuen
Tatrichter war zudem zu prüfen, ob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3
StGB bezeichneten schweren Folgen bei der Nebenklägerin auch ein Verlust
des Sehvermögens auf einem Auge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen (wissentlich verursach-
ter) schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, Abs. 2 StGB) in Ta-
teinheit mit (un)erlaubtem Führen einer Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheits-
strafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober
2001 zutreffend ausgeführt hat, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat berichtigt die Urteilsformel je-
doch dahin, daß der Angeklagte - tateinheitlich zur schweren Körperverletzung
- des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe
schuldig ist (zur Tenorierung des Waffendelikts vgl. Steindorf Waffenrecht
7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2, 7).
2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler
auf. Zwar hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß die
Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen (von fünf statt drei bis 15
Jahren) ausgegangen ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil
auf dem Rechtsfehler beruht; denn das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an
der von ihm (unzutreffend) angenommenen Mindeststrafe, sondern an der
möglichen Höchststrafe orientiert (zu gleichgelagerten Fällen vgl. etwa BGHR
BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschlüsse vom 18. April
1996 - 4 StR 161/96 - und vom 22. Juli 1998 - 2 StR 234/98).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann