Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2001 – I ZR 44/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja nein : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Musikfragmente

UrhG § 36 Abs. 1; BGB § 242 Be

a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann – wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen – vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen.

b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen.

BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 – OLG Schleswig

LG Itzehoe

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember

1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit

aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Aus-

kunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten zu ge-

ben, und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkam- mer des Landgerichts Itzehoe vom 15. August 1997 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, wie sie die 152 Kompositionen des Klägers, die in der Anlage A 1 (GA 6 bis 21) bezeichnet und auf den beiden als Anlage A 2 vorgelegten Musikkassetten (Hülle GA 22) hörbar sind, verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Hörspielproduktionen, ihrer jeweiligen ver- kauften Gesamtauflage und ihrer jeweiligen Herstellerabga- bepreise.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehal- ten.

Von den Kosten der Revision hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger – damals Student der Musik – räumte der Rechtsvorgängerin der

Beklagten (im folgenden einheitlich: Beklagte) zwischen 1988 und 1990 Nut-

zungsrechte an 152 Musikkompositionen ein. Es handelt sich dabei um kurze,

kaum länger als eine Minute dauernde Stücke – von den Parteien als Musikfrag-

mente bezeichnet –, die die Beklagte als Hintergrund- und Begleitmusik für Kin-

derhörspiele verwendete und verwendet. Die Beklagte verfügt über ein soge-

nanntes Masterband mit den vom Kläger komponierten und selbst elektronisch

produzierten Stücken, auf das sie laufend für die Produktion der Hörspiele zu-

rückgreift. Sie entlohnte den Kläger für jede Komposition pauschal mit 50 DM;

ferner erhielt der Kläger pro Titel 250 DM für die Produktion. Die Einräumung des

Nutzungsrechts wurde jeweils in einem schriftlichen “Bearbeiter-Vertrag” festge-

halten. Dort hieß es:

§ 1 Der Bearbeiter überträgt (der Beklagten) räumlich unbeschränkt das aus- schließliche Recht für die mechanische Vervielfältigung, ... Verbreitung und Veröf- fentlichung auf Tonträgern aller Art. ...

§ 2 (Die Beklagte) ist berechtigt, die eingespielten Aufnahmen der Werke zu jedem beliebigen Zeitpunkt und auf jedem Etikett zu veröffentlichen sowie die Aufnahme an ihre Vertragspartner mit dem Recht der Veröffentlichung auf Tonträgern zu übertra- gen.

§ 3 Nach Ablauf von einem Jahr seit der Veröffentlichung der Werke auf Tonträ- gern wird die Exklusivität an den ... Werken aufgehoben. ...

Ein einfaches Nutzungsrecht für (die Beklagte) bleibt weiterhin bestehen.

§ 4 Der Bearbeiter bestätigt, daß er weder der GEMA noch einer anderen Verwer- tungsgesellschaft angehört. ...

Als Verwendungszweck der Kompositionen finden sich in den Verträgen

unterschiedliche Eintragungen, etwa “10 Titel für Kinder Archiv (Beklagte) Kom-

position”; teilweise sind auch die Hörspielproduktionen angegeben, für die die je-

weiligen Kompositionen bestimmt waren, etwa “TKKG Folgen 64-66”. In einem

Fall findet sich in dem Vertrag noch der Zusatz, daß die Kompositionen in das Ar-

chiv der Beklagten übergehen und beliebig für alle Produktionen verwendet wer-

den dürfen.

Die unter dem Label “Europa” auf Musikkassette erscheinenden Hörspiele

wurden in hohen Auflagen vertrieben. Nach den Angaben des Klägers erreichten

die Hörspiele Ende der achtziger Jahre eine Auflage von bis zu 250.000 Stück;

heute liegen die Auflagen noch bei 15.000 bis 25.000 Stück. Einzelne Kassetten

enthalten bis zu fünfzehn Kompositionen des Klägers. Der Kläger erfuhr von dem

Umfang der Nutzung seiner Werke erst im Juni 1996.

Der Kläger hat behauptet, er sei bei Abschluß der Verträge wirtschaftlich

unerfahren und auf das von der Beklagten angebotene Entgelt angewiesen ge-

wesen. Er sei davon ausgegangen, daß seine Kompositionen nur gelegentlich

genutzt und nur in geringer Auflage für Hörspiele verwertet würden. Er hat die

Ansicht vertreten, daß das ihm gezahlte Pauschalhonorar gemessen an dem, was

für derartige Kassetten bei Nutzung des GEMA-Repertoires gezahlt werden müs-

se, unverhältnismäßig niedrig sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft,

Einwilligung in die Vertragsanpassung und Zahlung, wobei er einstweilen nur die

ersten beiden Anträge verlesen hat.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dem Klä-

ger sei bekannt gewesen, daß das Tonstudio der Beklagten, dem er seine Kom-

positionen zur Verfügung gestellt habe, ausschließlich mit der Produktion von

Hörspielen befaßt gewesen sei, die unter dem Label “Europa” erschienen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der

Klage mit der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben und die Beklagte – unter

Zurückverweisung der noch nicht entscheidungsreifen Teile der Stufenklage an

das Landgericht – antragsgemäß verurteilt,

dem Kläger darüber Auskunft zu geben, wie sie die (im einzelnen bezeichneten und in hörbarer Form vorgelegten) 152 Kompositionen des Klägers in den letzten zehn Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klage verwertet hat, insbesondere unter Be- zeichnung der einzelnen Vervielfältigungsstücke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Ver- kaufspreise sowie der Erträge aus dem Verkauf.

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der sie

ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers zur

Vorbereitung eines auf Vertragsanpassung und Zahlung gerichteten Anspruchs

aus § 36 UrhG bejaht und zur Begründung ausgeführt:

Der Urheber könne von seinem Vertragspartner zur Vorbereitung eines An-

spruchs aus § 36 UrhG Auskunft über die bereits erzielten Erträgnisse aus der

Nutzung des Werkes, über die bisherigen Aufwendungen sowie weitere für die

Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens erforderliche Einzelumstände

verlangen. Dafür brauche er noch nicht alle Voraussetzungen des Hauptan-

spruchs darzulegen, vielmehr sei es ausreichend, daß er greifbare Anhaltspunkte

für das Vorliegen des Hauptanspruchs vortrage. Diese Voraussetzungen seien im

Streitfall gegeben.

Zwar habe der Kläger in Anbetracht der großen Zahl der abgenommenen

Kompositionen davon ausgehen müssen, daß die Beklagte einen großen Bedarf

an derartigen kurzen Melodien gehabt habe und seine Kompositionen auch in er-

heblichem Umfang verwenden würde. Die Vertragslage, nach der die Beklagte zur

umfangreichen Nutzung berechtigt gewesen sei, stehe aber einem Anpassungs-

anspruch nicht entgegen. Wie intensiv die Beklagte die Kompositionen habe nut-

zen wollen, lasse sich den Verträgen nicht entnehmen und sei möglicherweise

damals auch der Beklagten noch nicht klar gewesen. Immerhin verwende die Be-

klagte die Kompositionen des Klägers bis heute, wobei es immer noch um eine

Auflagenstärke von bis zu 25.000 Stück gehe. Auch wenn der Kläger in den Büro-

räumen der Beklagten die Beweise früherer Verkaufserfolge – insbesondere die

“Goldenen Schallplatten”, mit denen die Beklagte ausgezeichnet worden sei –

wahrgenommen habe, habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, daß seine

Musik laufend immer wieder verwendet werden würde. Im übrigen dürfe nicht

ausschließlich auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß abgestellt

werden. Denn der Anpassungsanspruch des § 36 UrhG bestehe – entsprechend

seinem Zweck, den unerfahrenen oder abhängigen Urheber zu schützen – selbst

dann, wenn das grobe Mißverhältnis als mehr oder weniger wahrscheinlich vor-

auszusehen gewesen sei.

Ein Anpassungsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es

branchenüblich sei, untergeordnete Beiträge mit einem Pauschalhonorar abzu-

gelten. Denn von einem untergeordneten Beitrag könne hier nicht ausgegangen

werden; die Musik trage nicht unwesentlich zu dem Gesamtwerk einer Hörspiel-

produktion bei. Im übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend zu einer entspre-

chenden Branchenübung vorgetragen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

teilweise Erfolg. Sie führen dazu, daß die Klage mit einem Teil des im Wege der

Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrags – soweit die Beklagte dem Klä-

ger Auskunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten erteilen

soll – als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die weitergehende Revision ist

dagegen nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß der

Kläger für die in Rede stehenden Kompositionen Urheberrechtsschutz genießt.

Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht be-

anstandet.

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klä-

gers gegen die Beklagte bejaht. Dieser Anspruch umfaßt jedoch zumindest der-

zeit noch nicht die Auskunft über die von der Beklagten im einzelnen erwirtschaf-

teten Erträge.

a) Für die Gewährung des in Rede stehenden Auskunftsanspruchs muß –

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht bereits feststehen,

daß dem Kläger ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG auf Einwilligung in eine

Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer

dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen sol-

chen Anspruch bestehen, Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung ver-

langen, um im einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermit-

teln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. OLG Nürnberg

Schulze RzU OLGZ 130 S. 6 mit Anm. Gerstenberg; OLG Nürnberg ZUM-RD

1999, 126, 128; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 14;

v. Gamm, UrhG, § 36 Rdn. 10; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,

9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Hagen, Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht,

1990, S. 155 f.; ferner OLG Hamm NJW-RR 1990, 1148 und dazu Spautz in Möh-

ring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 22). Eine solche Auskunftspflicht besteht in

jedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte entschuld-

barerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Ver-

pflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (RGZ

158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR

1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica; BGHZ 95, 274, 278 f. –

GEMA-Vermutung I).

Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines

aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunfts-

pflicht. Sie scheidet nicht nur dann aus, wenn auf seiten des Berechtigten die ge-

forderten Angaben zur Erreichung des Vertragszweckes nicht unbedingt erforder-

lich sind, sondern setzt auch auf seiten des Verpflichteten voraus, daß er dem

Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung be-

rechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGHZ 10, 385, 387).

b) Soweit der Kläger Auskunft über den Umfang der Verwertung seiner

Kompositionen in den Hörspielproduktionen der Beklagten sowie über die Ver-

kaufspreise verlangt, liegen diese Voraussetzungen vor.

aa) Hat der Urheber für die Nutzung seiner Werke wie im Streitfall ein Pau-

schalhonorar vereinbart, ist ihm der Verwerter an sich keine Rechenschaft dar-

über schuldig, in welchem Umfang er das Werk nutzt (vgl. zum Verlagsvertrag

Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 5 VerlagsG Rdn. 15). Andererseits handelt es

sich hierbei – jedenfalls ist Gegenteiliges im Streitfall nicht ersichtlich – um Infor-

mationen, die aus der Sicht des Verwerters verhältnismäßig einfach zu beschaf-

fen sind und an denen kein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Im

Streitfall gilt dies zunächst einmal für die Frage, bei welchen Hörspielproduktio-

nen überhaupt Kompositionen des Klägers zum Einsatz gekommen sind. Es gilt

aber auch für das Auskunftsverlangen hinsichtlich der verkauften Auflage der je-

weiligen Produktionen sowie der entsprechenden Verkaufspreise.

bb) Soweit es um diese Auskünfte geht, liegen greifbare Anhaltspunkte dafür

vor, daß dem Kläger ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 UrhG zusteht.

(1) Es ist hinreichend wahrscheinlich, daß das dem Kläger für die uneinge-

schränkte Nutzung gewährte Honorar in Höhe von 50 DM pro Komposition in ei-

nem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen steht, die die Beklagte aus der

Nutzung der Werke des Klägers hat ziehen können.

Allerdings bleibt § 36 UrhG in den Fällen unanwendbar, in denen ein unter-

geordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten wor-

den ist (BGHZ 137, 387, 396 f. – Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 20.3.1986

I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA). Die Kompositionen des Klä-

gers können indessen – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat

– nicht lediglich als untergeordnete Beiträge eingestuft werden, die in dem Ge-

samtwerk der Hörspielproduktion aufgehen, ohne den dem Zuhörer vermittelten

Eindruck entscheidend prägen zu können. Auch wenn bei derartigen Produktio-

nen die erzählte Geschichte und der Dialog im Mittelpunkt stehen mögen, kommt

doch den zur Unterstreichung dramatischer Effekte eingesetzten Musiksequenzen

eine maßgebliche, den Gesamteindruck prägende Wirkung zu, die das Beru-

fungsgericht überzeugend mit der Bedeutung der Filmmusik für den Spielfilm ver-

glichen hat.

Die Revision verweist demgegenüber auf das Vorbringen der Beklagten,

dem zufolge es – ungeachtet der Bedeutung der Musiksequenzen für die jeweili-

gen Hörspielproduktionen – in der Branche der Produzenten derartiger Hörspiele

üblich sei, die Komponisten der Begleitmusik mit einem (niedrigen) Pauschalho-

norar zu entgelten. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht erheblich. Denn auch eine

entsprechende Branchenübung schließt es nicht aus, ein grobes Mißverhältnis

i.S. des § 36 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Auch wenn eine bestimmte Honorierung

allgemeiner Übung innerhalb der Branche entspricht, besagt dies nicht notwendig,

daß eine solche Honorierung auch angemessen ist. Als Angemessenheitsmaß-

stab sind vielmehr auch die Tarife der Verwertungsgesellschaften, hier insbeson-

dere der GEMA, heranzuziehen, die – wie die Beklagte einräumt – für die Ver-

wendung von Musik bei Hörspielproduktionen kein Pauschalentgelt, sondern eine

prozentuale Beteiligung und damit deutlich höhere Vergütungen vorsehen, als sie

im Streitfall dem Kläger gewährt worden sind.

Der Kläger hat bislang nur wenige Hinweise auf den Umfang der Nutzung

seiner Kompositionen geben können. Sie reichen indessen für das hier in Rede

stehende Auskunftsverlangen aus, um ein grobes Mißverhältnis als hinreichend

wahrscheinlich anzusehen.

(2) In der Rechtsprechung wird für das Vorliegen eines Anspruchs aus § 36

Abs. 1 UrhG darüber hinaus vorausgesetzt, daß die hohen Erträgnisse aus der

Nutzung des Werkes für den Urheber unerwartet sind (BGHZ 115, 63, 66 – Ho-

roskop-Kalender; 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I). Das Berufungsgericht

ist mit Recht davon ausgegangen, daß auch das Vorliegen dieses Merkmals hin-

reichend wahrscheinlich ist.

Die Revision tritt dem entgegen und verweist auf das Vorbringen der Be-

klagten, aus dem sich eine Reihe von klaren Indizien dafür ergäbe, daß der Klä-

ger mit einem beachtlichen Erfolg der Hörspielproduktionen habe rechnen müs-

sen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht als entscheidend

angesehen. Denn ob der Erfolg für den Urheber unerwartet ist, hängt von der

Größe des Erfolges und damit von der begehrten Auskunft ab. Mit Recht hat das

Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß im Falle eines krassen Mißve r-

hältnisses zwischen dem tatsächlich gewährten Pauschalentgelt und einem an

der unteren Vergütungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar eine tatsächliche

Vermutung dafür spricht, daß zwischen der vereinbarten Urhebervergütung und

den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes unerwartet ein grobes Mißverhält-

nis besteht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v.

21.6.2001 – I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhör-

spiele). Die begehrte Auskunft kann dem Kläger unter diesen Umständen nur

verwehrt werden, wenn schon jetzt feststünde, daß der eingetretene Erfolg, wie

groß er auch ausgefallen sein mag, aus der Sicht des Klägers nicht nur im Be-

reich des Möglichen lag, sondern auch wahrscheinlich war. Hiervon kann indes-

sen nicht ausgegangen werden.

cc) Auch wenn die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieser Punkte

grundsätzlich zu Recht ergangen ist, bedarf doch der Urteilsausspruch im einzel-

nen (“... verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Vervielfäl-

tigungsstücke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Verkaufspreise ...”) der klarstellenden

Korrektur.

(1) So kann es nicht bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Ver-

pflichtung bleiben, “die einzelnen Vervielfältigungsstücke” zu bezeichnen. Ge-

meint ist hiermit – entgegen dem Wortlaut – nicht etwa eine Auflistung jedes ein-

zelnen hergestellten Exemplars der verschiedenen Hörspielproduktionen; dies

würde im Zweifel schon daran scheitern, daß die einzelnen Musikkassetten keine

individuelle Kennzeichnung im Sinne einer Herstellungsnummer o.ä. aufweisen.

Gemeint ist offensichtlich, daß Auskunft darüber erteilt wird, für welche Hörspiel-

produktionen, also für welche Titel, die Beklagte Kompositionen des Klägers ver-

wendet hat. Dies ist bei der gebotenen Neufassung der erfolgten Verurteilung zu

berücksichtigen.

(2) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft

über die “Gesamtauflage” verurteilt hat, ist der klarstellende Hinweis geboten, daß

im Rahmen des § 36 UrhG allein die verkaufte Auflage von Bedeutung ist. Denn

der nicht verkaufte Lagerbestand trägt nicht zu einer Erhöhung der Erträgnisse

bei, auf die es hier letztlich ankommt.

(3) Ferner ist die Zeitangabe im Tenor – Auskunft über eine Verwertung “in

den letzten 10 Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klage” – zu korrigieren. Mit

Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen damit

auf einen Zeitraum erstreckt hat (ausweislich der Akten wurde die Klage am

1.10.1996 zugestellt), in dem der Beklagten unstreitig noch gar keine Kompositio-

nen des Klägers vorlagen. Eine Auskunftspflicht kommt vielmehr nur für die Zeit

ab 1988 in Betracht. Da eine Verwertung zu einem früheren Zeitpunkt ohnehin

ausscheidet, kann die zeitliche Bestimmung des Verwertungszeitraums vollstän-

dig entfallen (so schon der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht

korrigierte Antrag), ohne daß damit eine sachliche Erweiterung des ausgespro-

chenen Verbots verbunden wäre.

(4) Schließlich bleibt bei der Verurteilung zur Bezeichnung der Verkaufs-

preise offen, ob damit die Endverbraucher- oder die Herstellerabgabepreise ge-

meint sind. Auch hier ergibt sich aus dem Zweck, für den der Kläger die Auskunft

benötigt, daß insofern auf den Herstellerabgabepreis abzustellen ist, zumal für

Musikkassetten wegen des Preisbindungsverbots keine verbindlichen Endver-

braucherpreise bestehen können (vgl. den insofern vergleichbaren Sachverhalt

bei BGH GRUR 2002, 153 – Kinderhörspiele).

c) Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die

Beklagte sei schon jetzt verpflichtet, Auskunft über die von ihr erwirtschafteten

Erträge zu erteilen. Eine solche Auskunft umfaßt eine Offenlegung der Kalkulation

einschließlich sämtlicher Gestehungskosten, insbesondere auch der Honorare,

die an andere Urheber oder ausübende Künstler gezahlt worden sind. Auf diese

Angaben erstreckt sich der bestehende Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls

zur Zeit noch nicht. Zum einen wird durch eine derart weitgehende Verpflichtung

das berechtigte Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Kalkulation

beeinträchtigt und ihr im übrigen ein erheblicher Aufwand zugemutet. Zum ande-

ren steht nicht fest, ob der Kläger diese Angaben wirklich benötigt. Denn entwe-

der läßt sich schon aufgrund des Umfangs der Nutzung ein Anspruch auf Ver-

tragsanpassung ausschließen, oder es gelingt dem Kläger, aufgrund der zu er-

teilenden Auskunft (oben unter b) ein krasses Mißverhältnis zwischen dem tat-

sächlich gewährten Pauschalhonorar und einem noch angemessenen Beteili-

gungshonorar darzutun. Auch in diesem zweiten Fall benötigt der Kläger die wei-

tere Auskunft nicht. Vielmehr wäre es dann Sache der Beklagten, etwa durch Of-

fenlegung ihrer Kalkulation darzulegen, daß ein grobes Mißverhältnis nicht b e-

steht.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten teil-

weise aufzuheben. Soweit die Beklagte zur Auskunft über die Erträge aus dem

Verkauf von Hörspielkassetten verurteilt worden ist, ist die Klage als derzeit un-

begründet abzuweisen. Im übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuwei-

sen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert