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BGH Urteil vom 13.12.2001 – III ZR 29/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 157 B

Zur Frage der Vergütung für den Betrieb eines Ölschadenbekämpfungs-

schiffes ab der Einsatzanforderung, wenn der Vertrag hierzu (höhere) Stun-

densätze für "Einsatz" und (niedrigere) für "Stand-by" vorsieht.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - III ZR 29/01 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das beklagte Land N. ist Eigner des Ölschadensbekämpfungsschiffes

"T.". Durch Vertrag vom 22. Februar 1994 übernahm die Klägerin den Betrieb

und die Unterhaltung dieses Schiffes. Die Klägerin sollte - wie in § 7 im einzel-

nen geregelt - das Schiff auf Anforderung des Beklagten bei außergewöhn-

lichen und weiträumigen Ölverschmutzungen, bei Übungen zur Ölschadensbe-

kämpfung und sonstigen zweckentsprechenden Unternehmungen einsetzen;

daneben kamen entsprechende - von der Klägerin selbständig abzurechnende

- Einsätze für Dritte in Betracht. Es hatte jedoch die "Anforderung des Schiffes

durch die Einsatzleitgruppe ... Priorität" (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Die Klägerin hatte

"für Einsätze und Übungen gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1-3" nach Stundensätzen

abzurechnen, deren Höhe sich aus einer Anlage zum Vertrag ergab. In der für

den Streitfall maßgeblichen Fassung führt die betreffende Anlage folgende

Stundensätze auf:

"... Einsatz für den Eigner Übungen/Stunde Stand-by

806,09 DM 503,18 DM 295,00 DM ..."

Zur "Verfügungsbereitschaft" des Schiffes war vereinbart (§ 4):

"(1) Die (Klägerin) stellt die

jederzeitige Einsatzbereitschaft ("rund-um-die-Uhr") mit ausreichendem Bedienungspersonal sicher ...

(2) Das Schiff hat mit entsprechendem Personal auf Anforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden, für einen Einsatz zur Ölschadensbekämpfung einsatzbereit ... zu sein.

(3) Soweit zu diesem Zeitpunkt das Schiff für Aufgaben der Be- zirksregierung W.-E., der (Klägerin) oder eines Dritten ... im Einsatz ist, ist dieser auf Verlangen unverzüglich abzubre- chen."

Am 13. November 1998 lief die "T." auf Anforderung des Beklagten zur

Bekämpfung eines von dem Tanker "P." vor A. verursachten Ölschadens aus

ihrem Heimathafen W. aus. Am 12. Dezember 1998 kehrte sie in den Heimat-

hafen zurück. Am 29. Dezember 1998 lief sie erneut aus, am 3. Januar 1999

legte sie wieder in W. an.

Die Klägerin erteilte dem Beklagten am 25. Mai 1999 eine "Schlußrech-

nung" über 322.957,07 DM (= 926.121,28 DM ./. Abschlagszahlungen von ins-

gesamt 603.164,21 DM), nahm jedoch - als der Beklagte die Rechnung nicht

anerkannte - am 8. Oktober 1999 und am 10. Januar 2000 "Nachbelastungen"

über 137.622,78 DM sowie weitere 785.545,33 DM vor. Danach nimmt die Klä-

gerin insgesamt für die Zeit vom 13. November bis zum 12. Dezember 1998

durchgehend "Einsatz"-Stundensätze in Anspruch. Die gleiche Vergütung ver-

langt sie für die Zeit vom 23. bis 29. Dezember 1998 (Rechnung vom 8. Okto-

ber 1999) wie auch für die Zeit danach bis zum 10. Februar 1999. Dazu be-

hauptet sie, die Einsatzleitung des Beklagten habe bereits am 23. Dezember

1998 einen weiteren Einsatz der im Heimathafen liegenden "T." angeordnet; es

hätte allerdings eine Besserung der Wetterlage abgewartet werden sollen. Auf

den Zeitraum vom 4. Januar bis zum 10. Februar 1999 entfalle die Ölentsor-

gung und Reinigung der "T.".

Aus dem geltend gemachten Gesamtbetrag hat die Klägerin

322.957,07 DM (Rechnung vom 25. Mai 1999) voll sowie jeweils 10 % der

Rechnungen vom 8. Oktober 1999 und vom 10. Januar 2000 (zusammen

92.316,81 DM), insgesamt also 415.723,88 DM eingeklagt.

Der Beklagte hat entgegengehalten, die Klägerin sei bereits überzahlt.

Für die Zeiten, in denen die "T." - auch nach dem Auslaufen aus dem Heimat-

hafen - vor Anker lag, könne die Klägerin nur den Stundensatz für "Stand-by"

verlangen. In der Zeit vom 13. bis 29. Dezember 1998 habe weder ein Einsatz

noch eine vergütungspflichtige Einsatzbereitschaft vorgelegen. Aus der Zeit

nach dem 3. Januar 1999 seien allenfalls zwei Arbeitstage für das Abpumpen

des aufgenommenen Öl-Wasser-Gemischs und weitere sechs Arbeitstage für

die Schiffsreinigung als notwendig anzuerkennen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung

über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die

Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, aus § 9 Abs. 4 des Vertragstextes in Ver-

bindung mit der Anlage 5 ergebe sich, daß bei einem "Einsatz" auf Anforderung

des Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages grundsätzlich der Stun-

densatz für "Einsätze für den Eigner" (806,09 DM/Std.) zu berechnen sei.

Wann der Stundensatz für "Stand-by" anfalle, lasse sich aus dem Vertrags-

wortlaut nicht - auch nicht durch Auslegung - ermitteln, weil die vertraglichen

Bestimmungen, insbesondere in § 9, zwar Einsätze, Übungen und Kosten für

Zusatzgeräte erwähnten, nicht aber eine "Stand-by"-Maßnahme. Daraus, daß

in Anlage 5 ein "Stand-by"-Stundensatz aufgeführt sei, ohne die Vorausset-

zungen für den Anfall dieses Stundensatzes zu belegen, ergebe sich eine Re-

gelungslücke, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung

zu schließen sei. Es sei also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer

angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche

Vertragsparteien vereinbart hätten, falls sie den nicht geregelten Fall bedacht

hätten.

Das Berufungsgericht gelangt insoweit - unter Hervorhebung des Ge-

sichtspunkts möglicher Kostenersparnisse - zu dem Ergebnis: Zeiten des An-

kerns auf See oder in anderen Häfen außerhalb des Heimathafens W. seien

nach dem Stundensatz für Einsätze zu vergüten; für Liegezeiten im Heimatha-

fen hätte sich die Klägerin dagegen redlicherweise mit dem Stundensatz für

"Stand-by" begnügt.

Andererseits sei - so das Berufungsgericht weiter - die Grenze zwischen

der nach § 4 Abs. 1 des Vertrages zugesagten jederzeitigen Einsatzbereit-

schaft und der (nach dem "Stand-by"-Stundensatz) gesondert zu vergütenden

Einsatzbereitschaft "nach dem in den vertraglichen Regelungen erkennbaren

Interesse beider Parteien an einem möglichst wirtschaftlichen Schiffseinsatz"

dort zu ziehen, wo das Schiff infolge einer - gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ver-

trages vorrangigen - Anforderung des Beklagten für einen nach § 7 Abs. 1

Nr. 4 des Vertrages an sich möglichen Einsatz für Dritte nicht mehr zur Verfü-

gung stehe. Der Beklagte habe somit der Klägerin eine - wenn auch geringere -

Vergütung zu leisten, sobald er das Schiff anfordere oder einen Einsatzbefehl

erteile. Die Klägerin habe sich zwar in § 4 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet, die

dann einsetzende Vorbereitungszeit auf zwei Stunden zu begrenzen, nicht

aber bereit erklärt, diese Vorbereitung kostenlos zu leisten. Über die Vorberei-

tungszeit hinaus sei die Einsatzbereitschaft zu vergüten, wenn das angefor-

derte und deshalb anderweitig nicht einsetzbare Schiff wegen schlechten

Wetters den Heimathafen nicht habe verlassen können, aber bei Wetterbesse-

rung habe auslaufen sollen. Mit dem Eintreffen der benötigten Mannschaft auf

dem Schiff und dem anschließenden Beginn der Arbeiten für das Auslaufen

falle der höhere Stundensatz für "Einsätze" an. Nach der Rückkehr des Schiffs

in den Heimathafen sei der Besatzung eine angemessene Nachbereitungszeit

zuzubilligen, wenn das Schiff nicht sofort verlassen werden könne. Sobald die

Mannschaft jedenfalls teilweise von Bord gehen könne, ende der Stundensatz

für "Einsätze" und beginne eine nach dem "Stand-by"-Stundensatz zu vergü-

tende Zeit für die Entsorgung aufgenommenen Öls und für die Reinigung des

Schiffs, das erst danach für einen anderweitigen Einsatz uneingeschränkt zur

Verfügung stehe.

Da der Beklagte demnach die in der Zeit vom 13. November bis 12. De-

zember 1998 und vom 29. Dezember 1998 bis 3. Januar 1999 angefallenen

Anker- und Hafenzeiten nach dem Stundensatz für Einsätze zu vergüten habe,

sei das darauf gestützte Klagebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt. In-

wieweit in diesen Zeiträumen Vor- und Nachbereitungszeiten angefallen und zu

vergüten seien, ob die Klägerin in der Zeit nach dem 3. Januar 1999 nicht eine

schnellere Ölentsorgung und Schiffsreinigung durchführen konnte und ob der

Beklagte die "T." am 23. Dezember 1998 angefordert und ein sofortiges Aus-

laufen nach einer Wetterbesserung verlangt habe, bedürfe weiterer Aufklärung.

II.

Die Revision hat schon deshalb Erfolg, weil das angefochtene Urteil als

Zwischenurteil über den Grund unzulässig ist.

1.

Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht

über den Grund vorab entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO). Es kann offenbleiben,

ob angesichts dessen, daß zwischen den Parteien nicht streitig ist, daß der

Klägerin aufgrund des Vertrages vom 22. Februar 1994 eine Vergütung für den

Betrieb der "T." zur Beseitigung des Ölschadens vor A. zusteht, nur noch ein

- ein Grundurteil von vornherein ausschließender - Streit über den "Betrag"

vorliegt, wie die Revision meint.

2.

Wenn man dies anders sieht, so verstößt das angefochtene Urteil je-

denfalls wie die Revision zutreffend rügt, gegen das Gebot, daß ein Grundurteil

den Grund des Anspruchs insgesamt erledigen muß (BGH, Urteil vom

2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Daran fehlt es hier zu-

mindest bezogen auf die Rechnung vom 8. Oktober 1999, die die von der Klä-

gerin beanspruchte Vergütung für den Zeitraum vom 23. bis zum 29. Dezember

1998 betrifft. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus diesem Vorgang steht

und fällt nach Auffassung des Berufungsgerichts damit, ob der Beklagte die

"T." am 23. Dezember 1998 angefordert und ein sofortiges Auslaufen nach

Wetterbesserung verlangt hat; die hierzu erforderliche Prüfung nimmt das Be-

rufungsgericht jedoch nicht vor, sondern es will sie dem Landgericht überlas-

sen. Damit bleibt entweder in unzulässiger Weise eine von mehreren einge-

klagten Forderungen als ganze (vgl. BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urteil vom

27. April 1993 - IV ZR 132/93 - NJW 1994, 1791, 1792) oder mindestens

- wollte man die "Nachbelastung" vom 8. Oktober 1999 nicht als selbständige

Forderung ansehen - eine wesentliche Frage zum "Grund" des insgesamt ein-

geklagten restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin, offen.

Es kommt bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend darauf an, ob

das angefochtene Urteil noch an einem weiteren durchgreifenden Mangel lei-

det, nämlich in bezug auf das Erfordernis, daß ein Grundurteil die Wahrschein-

lichkeit des Bestehens des Klageanspruchs in irgendeiner Höhe voraussetzt

(BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 aaO). Das Berufungsgericht befaßt sich mit

dieser Frage jedenfalls nicht ausdrücklich.

3.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und, da eine Sachent-

scheidung durch den Senat ausscheidet, die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

III.

Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.

Die Vertragsauslegung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-

onsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ein Rechtsfehler ist - ohne

daß dies hier abschließend beurteilt zu werden braucht - entgegen der Auffa s-

sung der Revision nicht ohne weiteres ersichtlich, soweit das Berufungsgericht

allgemein eine Vergütungspflicht des Beklagten - sei es auch nur mit dem nied-

rigeren der in Betracht kommenden Stundensätze - von dem Zeitpunkt an an-

nimmt, in dem das Schiff infolge einer Anforderung der Beklagten für einen an

sich möglichen Einsatz für Dritte nicht mehr zur Verfügung steht. Das Beru-

fungsgericht entnimmt dies "dem in den vertraglichen Regeln erkennbaren In-

teresse der Parteien an einem möglichst wirtschaftlichen Schiffseinsatz", ins-

besondere im Blick auf die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 4 und 7 Abs. 2 Satz 2 des

Vertrages und deren Regelungszusammenhang. Der Sache nach liegt insoweit

also eher eine Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB - nicht erst eine ergän-

zende Vertragsauslegung - vor. Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Er-

gebnis gelangt ist, aus den vertraglichen Regeln ergebe sich nicht, daß die

Klägerin ab einer Einsatzanordnung des Beklagten noch kostenlose Vorberei-

tungstätigkeiten zu leisten gehabt habe, so handelt es sich auch um eine

durchaus mögliche Auslegung, ohne daß der Tatrichter in diesem Zusammen-

hang auf den Begriff "Stand-by" und dessen Verständnis in der Bergungs-

schiffahrt abzustellen brauchte. Aus der bisherigen Sicht des Berufungsge-

richts war bei vertragsgerechter Handhabung der Stundensatz für "Stand-by"

allemal als Mindestentgelt ab Beginn des Einsatzes (Einsatzanordnung) und

bis zum Ende des Einsatzes (Herstellung der freien Verfügung über das Schiff

etwa auch für einen Einsatz für Dritte) geschuldet. Das Berufungsgericht hat

jedoch Gelegenheit, sich mit den Bedenken der Revision gegen seine diesbe-

zügliche Würdigung auseinanderzusetzen.

2.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen indessen die Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts, soweit sie den Umfang der vertraglich geschul-

deten Vergütung (Stundensätze) ab dem von ihm für den Beginn der Vergü-

tungspflicht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt (Einsatzanforderung des

Beklagten) betreffen. Bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, es liege inso-

weit eine Vertragslücke vor, weil die Parteien zwar einen Stundensatz für

"Stand-by" vereinbart hätten, ohne jedoch die Voraussetzungen für den Anfall

dieses Stundensatzes zu regeln, ist fehlerhaft. Wie die Revision der Sache

nach ebenfalls rügt, hat das Berufungsgericht nicht die - naheliegende - Mög-

lichkeit in Betracht gezogen, daß dem Vertragstext im Zusammenhang mit der

Stundensatzregelung in Anlage 5 - im Wege der Auslegung nach § 157 BGB -

der Wille der Vertragsparteien entnommen werden könnte, bei "Einsätzen" im

Sinne des eigentlichen Vertragstextes (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 4) nicht

etwa ohne weiteres durchgehend den Stundensatz der "Einsätze für den Eig-

ner" zugrunde zu legen, sondern hinsichtlich der Art der Vergütung für den Be-

trieb des Schiffes nach "Einsätzen für den Eigner" und "Stand-by" zu differen-

zieren. Für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien spricht, daß ei-

nerseits gemäß § 9 Abs. 4 für "Einsätze und Übungen" gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1

bis 3 die Stundensätze nach Anlage 5 gelten sollen, andererseits die besagte

Anlage neben dem Stundensatz für "Einsätze für den Eigner" und "Übungen"

auch den Stundensatz "Stand-by" aufführt. Dies legt nahe, dem Begriff "Einsatz

für den Eigner" in der Anlage 5 (Stundenlohnregelung) einen engeren Sinn

beizumessen als dem Begriff "Einsatz" im eigentlichen Vertragstext.

Verneint man nicht von vornherein die Auslegungsfähigkeit des Ver-

tragswerks zu diesem Punkt, sondern zieht nach dem Regelungszusammen-

hang die Möglichkeit einer Auslegung in Betracht, wonach bei "Einsätzen" des

Schiffs "T." für den Beklagten Stundensätze für "Einsatz für den Eigner" und

Stundensätze für "Stand-by" in Frage kommen konnten, so ergibt sich die Not-

wendigkeit zu klären, zu welchen Zeitpunkten - nur - "Stand-by" vorlag. Das

Berufungsgericht hat diesen Begriff selbst als "Einsatzfähigkeit, Bereitschaft,

Wartestellung" verstanden. Darüber hinaus verweist die Revision auf Vortrag

des Beklagten - in einem allerdings nicht nachgelassenen Schriftsatz nach

Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht -, wonach in

der Bergungsseeschiffahrt unter "Stand-by" ein Zustand des Bereitstehens für

einen konkreten Notfall in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammen-

hang mit der Havariestelle verstanden wird. Dieser von dem Beklagten be-

hauptete fachspezifische Wortgebrauch ist für die Abgrenzung, ob und inwie-

weit bloße Ankerzeiten nach der Anforderung des Schiffes durch den Beklag-

ten für die Bekämpfung eines Ölschadens nur als "Stand-by" zu vergüten sind,

eine naheliegende Richtschnur. In diesem Zusammenhang sind entgegen der

bisherigen Sicht des Berufungsgerichts auch die Eintragungen des Kapitäns in

das Betriebsstundenbuch bzw. in das Schiffstagebuch nicht ohne jede Bedeu-

tung. Diese Eintragungen könnten vielmehr darauf hindeuten, daß selbst nach

dem damaligen Verständnis der Schiffsführung der Betrieb des Schiffes auch

noch nach der Ausfahrt aus dem Heimathafen - in einem ähnlichen Sinne wie

hier erörtert - unterschiedlich eingeordnet wurde.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr