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BGH Urteil vom 02.10.2000 – II ZR 54/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 304 Abs. 1
a)
b)
Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinan-
dersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - OLG Frankfurt a. Main
LG Gießen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Ursprünglich führten der jetzi-
ge Alleingeschäftsführer der Klägerin W. und der jetzige Geschäftsführer
der Beklagten E. die Geschäfte der Klägerin gemeinsam und waren zu-
gleich deren Mitgesellschafter. Mitte 1995 erwarb E. sämtliche Ge-
schäftsanteile der Beklagten und führte ab diesem Zeitpunkt auch deren Ge-
schäfte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten durch E.
kam es zu einer Kooperation der Parteien in Form wechselseitiger Inanspruch-
nahme von Arbeitskräften, Maschinen und Fahrzeugen sowie von Hilfsmaß-
nahmen der Klägerin für die Beklagte bei der Materialbeschaffung; Rechts-
grundlage und Umfang dieser Zusammenarbeit sind zwischen den Parteien
streitig. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für behauptete Leistun-
gen aus der - zwischenzeitlich beendeten - Zusammenarbeit auf Zahlung von
122.205,31 DM in Anspruch. Dabei macht sie im einzelnen die Rückzahlung
einer
angeblich
von
E. zu Lasten der Klägerin an die Beklagte veranlaßten Zahlung von
63.588,10 DM für die Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen, einen Diffe-
renzbetrag von 8.824,48 DM aus der wechselseitigen Überlassung von Ar-
beitskräften, 2.000,-- DM aus der Übernahme von Mobiliar durch die Beklagte
sowie verauslagte Kosten für Materialbeschaffung in Höhe von 43.905,26 DM
geltend; demgegenüber berühmt sich die Beklagte, die die Klageforderung
überwiegend bereits dem Grunde nach bestreitet, verschiedener Gegenforde-
rungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM. Das Landgericht hat die erstin-
stanzlich auf die Auseinandersetzung einer vermeintlichen Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts gestützte Klage wegen Fehlens einer Auseinandersetzungs-
bilanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin
in der Hauptsache ihr - nunmehr zum Teil anders begründetes - Zahlungsbe-
gehren weiterverfolgt, hilfsweise hat sie dessen Feststellung begehrt. Das Be-
rufungsgericht hat dem Hauptantrag dem Grunde nach stattgegeben und den
Rechtsstreit hinsichtlich der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwie-
sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die zwischen den Parteien um-
strittene Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen
ihnen bestanden habe und deshalb eine Auseinandersetzungsrechnung erfor-
derlich sei, könne offenbleiben; ein Grundurteil könne in einem derartigen Fall
auch dann ergehen, wenn das Bestehen der Klageforderung in irgendeiner
Höhe wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe auch dann,
wenn zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestan-
den haben sollte. Die Klägerin habe nämlich eine Forderung in Höhe von zu-
mindest
insgesamt 118.317,84 DM
- die sich aus Einzelbeträgen von
8.824,48 DM, 43.905,26 DM, 2.000,-- DM und 63.588,10 DM zusammensetze -
”dargestellt”, während die Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch Gegen-
forderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM zur Hilfsaufrechnung ge-
stellt habe. Bei Entgeltlichkeit der wechselseitig behaupteten Leistungen ver-
bleibe in jedem Fall ein Überschuß für die Klägerin, im Falle der Unentgeltlich-
keit könne sie die für die Inanspruchnahme von Maschinen und Fahrzeugen
der Beklagten gezahlten 63.588,10 DM zurückverlangen. Diese Beurteilung
hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der bisher vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf
nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen,
die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und
Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-
he besteht (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599,
600 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar
ist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das Beru-
fungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen (BGHZ 80,
222, 224) festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Ausein-
andersetzungsanspruch aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen
Rechts setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis im
Sinne der §§ 705 ff. BGB bestanden hat. Diesen zwischen den Parteien um-
strittenen anspruchsbegründenden Umstand hat das Oberlandesgericht auf-
grund einer Fehlinterpretation des Senatsurteils vom 22. Oktober 1990
NJW-RR 1991, 613 ff.) zu Unrecht offengelassen. Selbstverständliche Grund-
lage für die Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines Auseinanderset-
zungsanspruchs war auch in jenem Verfahren die Feststellung der Existenz
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tatrichter (Senat aaO,
S. 613, 614); das hat das Berufungsgericht übersehen, indem es den insoweit
unzutreffenden nichtamtlichen Leitsatz Nr. 1 der Redaktion der Zeitschrift
NJW-RR (aaO, S. 613) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
2. Die Zulässigkeit eines Grundurteils läßt sich vorliegend auch nicht
damit rechtfertigen, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang des
angefochtenen Urteils entnommen werden kann - seine Entscheidung auch auf
alternativer Grundlage erlassen wollte. Zwar steht nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung die Alternativität von Anspruchsgrundlagen als solche dem
Erlaß eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfah-
rensrechtlich nicht entgegen. Ein solches Grundurteil hat aber zur Vorausset-
zung, daß die denkbaren Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zah-
lungsbetrag rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) An-
spruchspositionen betreffen (BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urt. v. 4. November
1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 378, 379). Hinreichende Feststellungen dazu
hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Wenn nämlich die Alternati-
ve eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs auf der Grundlage einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht käme, würde sich die Kla-
geforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen. In
einem derartigen Fall kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn
feststeht, daß jeder der Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist
(BGHZ 89, 383, 388). Das ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Ent-
scheidung, weil das Berufungsgericht, das lediglich von "der" klägerischen
Forderung spricht, sich nicht im einzelnen mit den (dann) in Betracht kommen-
den verschiedenen Klagegründen auseinandersetzt. Zur erforderlichen Fest-
stellung des Anspruchsgrundes reicht die pauschale Annahme des Oberlan-
desgerichts, die Klageforderung könne "ohne Bedenken" dem Grunde nach
festgestellt werden, ebensowenig aus, wie der Hinweis an anderer Stelle des
Urteils, die Klägerin habe die Klageforderung "zumindest in Höhe von
(8.824,48 DM
+ 43.905,26 DM
+ 2.000,-- DM
+ 63.588,10 DM
=)
118.317,84 DM dargestellt". Überdies steht der Zulässigkeit eines Grundurteils
entgegen, daß das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den
den Anspruchsgrund leugnenden Einwendungen der Beklagten getroffen hat.
III. 1. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen läßt sich das Be-
rufungsurteil auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrecht-
erhalten (§ 563 ZPO). Soweit hinsichtlich der Mobiliarübernahme durch die Be-
klagte ein Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe eines unstreitigen Teilbe-
trags von 1.000,-- DM in Betracht käme, stünde dem Erlaß eines Grund- oder
Teilurteils die Aufrechung bzw. Verrechnung der Beklagten mit konnexen Ge-
genforderungen von insgesamt 63.516,11 DM entgegen, zu denen die Klägerin
sich bislang überwiegend noch nicht substantiiert geäußert, sondern sich eine
Stellungnahme bis zum Vorliegen der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Aus-
einandersetzungsrechnung vorbehalten hat.
2. Auch eine Teilabweisung der Klage durch den Senat gemäß § 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Höhe von 3.887,47 DM kommt im gegenwärtigen Verfah-
rensstadium nicht in Betracht. Zwar ist in dieser Höhe die - mehrfach geän-
derte - Klagebegründung nicht schlüssig, jedoch beruht die Differenz auf einem
offenbaren Rechenfehler. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß insoweit
nach Hinweis auf diesen Umstand eine Rechtfertigung der Klage mit Ansprü-
chen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erfolgt, die die Klägerin
in der letzten Version ihrer Klagebegründung mit 20.387,20 DM beziffert; hier-
von hat sie bislang lediglich 8.824,48 DM geltend gemacht, um - vermeintlich -
"den Streitwert nicht weiter in die Höhe zu treiben".
IV. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen
kann. Hinsichtlich des Klagegrundes wird zu beachten sein, daß die Klägerin in
der Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sie leite ihre An-
sprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien ab, im wesentlichen
Abstand genommen hat und Auseinandersetzungsansprüche allenfalls hilfs-
weise auf der Grundlage einer vorsorglich in Auftrag gegebenen Auseinander-
setzungsbilanz geltend machen will. Die Parteien werden daher im Rahmen der
erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, ihr tatsächliches und
rechtliches Vorbringen zu den streitigen Rechtsbeziehungen klarzustellen bzw.
zu ergänzen.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer