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BGH Urteil vom 02.10.2000 – II ZR 54/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 54/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 304 Abs. 1

a)

b)

Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinan-

dersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - OLG Frankfurt a. Main

LG Gießen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Ursprünglich führten der jetzi-

ge Alleingeschäftsführer der Klägerin W. und der jetzige Geschäftsführer

der Beklagten E. die Geschäfte der Klägerin gemeinsam und waren zu-

gleich deren Mitgesellschafter. Mitte 1995 erwarb E. sämtliche Ge-

schäftsanteile der Beklagten und führte ab diesem Zeitpunkt auch deren Ge-

schäfte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten durch E.

kam es zu einer Kooperation der Parteien in Form wechselseitiger Inanspruch-

nahme von Arbeitskräften, Maschinen und Fahrzeugen sowie von Hilfsmaß-

nahmen der Klägerin für die Beklagte bei der Materialbeschaffung; Rechts-

grundlage und Umfang dieser Zusammenarbeit sind zwischen den Parteien

streitig. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für behauptete Leistun-

gen aus der - zwischenzeitlich beendeten - Zusammenarbeit auf Zahlung von

122.205,31 DM in Anspruch. Dabei macht sie im einzelnen die Rückzahlung

einer

angeblich

von

E. zu Lasten der Klägerin an die Beklagte veranlaßten Zahlung von

63.588,10 DM für die Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen, einen Diffe-

renzbetrag von 8.824,48 DM aus der wechselseitigen Überlassung von Ar-

beitskräften, 2.000,-- DM aus der Übernahme von Mobiliar durch die Beklagte

sowie verauslagte Kosten für Materialbeschaffung in Höhe von 43.905,26 DM

geltend; demgegenüber berühmt sich die Beklagte, die die Klageforderung

überwiegend bereits dem Grunde nach bestreitet, verschiedener Gegenforde-

rungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM. Das Landgericht hat die erstin-

stanzlich auf die Auseinandersetzung einer vermeintlichen Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts gestützte Klage wegen Fehlens einer Auseinandersetzungs-

bilanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin

in der Hauptsache ihr - nunmehr zum Teil anders begründetes - Zahlungsbe-

gehren weiterverfolgt, hilfsweise hat sie dessen Feststellung begehrt. Das Be-

rufungsgericht hat dem Hauptantrag dem Grunde nach stattgegeben und den

Rechtsstreit hinsichtlich der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwie-

sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die zwischen den Parteien um-

strittene Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen

ihnen bestanden habe und deshalb eine Auseinandersetzungsrechnung erfor-

derlich sei, könne offenbleiben; ein Grundurteil könne in einem derartigen Fall

auch dann ergehen, wenn das Bestehen der Klageforderung in irgendeiner

Höhe wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe auch dann,

wenn zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestan-

den haben sollte. Die Klägerin habe nämlich eine Forderung in Höhe von zu-

mindest

insgesamt 118.317,84 DM

- die sich aus Einzelbeträgen von

8.824,48 DM, 43.905,26 DM, 2.000,-- DM und 63.588,10 DM zusammensetze -

”dargestellt”, während die Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch Gegen-

forderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM zur Hilfsaufrechnung ge-

stellt habe. Bei Entgeltlichkeit der wechselseitig behaupteten Leistungen ver-

bleibe in jedem Fall ein Überschuß für die Klägerin, im Falle der Unentgeltlich-

keit könne sie die für die Inanspruchnahme von Maschinen und Fahrzeugen

der Beklagten gezahlten 63.588,10 DM zurückverlangen. Diese Beurteilung

hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der bisher vom

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf

nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen,

die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und

Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-

he besteht (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599,

600 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar

ist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das Beru-

fungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen (BGHZ 80,

222, 224) festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Ausein-

andersetzungsanspruch aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen

Rechts setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis im

Sinne der §§ 705 ff. BGB bestanden hat. Diesen zwischen den Parteien um-

strittenen anspruchsbegründenden Umstand hat das Oberlandesgericht auf-

grund einer Fehlinterpretation des Senatsurteils vom 22. Oktober 1990

(II ZR 247/89,

NJW-RR 1991, 613 ff.) zu Unrecht offengelassen. Selbstverständliche Grund-

lage für die Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines Auseinanderset-

zungsanspruchs war auch in jenem Verfahren die Feststellung der Existenz

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tatrichter (Senat aaO,

S. 613, 614); das hat das Berufungsgericht übersehen, indem es den insoweit

unzutreffenden nichtamtlichen Leitsatz Nr. 1 der Redaktion der Zeitschrift

NJW-RR (aaO, S. 613) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

2. Die Zulässigkeit eines Grundurteils läßt sich vorliegend auch nicht

damit rechtfertigen, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang des

angefochtenen Urteils entnommen werden kann - seine Entscheidung auch auf

alternativer Grundlage erlassen wollte. Zwar steht nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung die Alternativität von Anspruchsgrundlagen als solche dem

Erlaß eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfah-

rensrechtlich nicht entgegen. Ein solches Grundurteil hat aber zur Vorausset-

zung, daß die denkbaren Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zah-

lungsbetrag rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) An-

spruchspositionen betreffen (BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urt. v. 4. November

1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 378, 379). Hinreichende Feststellungen dazu

hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Wenn nämlich die Alternati-

ve eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs auf der Grundlage einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht käme, würde sich die Kla-

geforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen. In

einem derartigen Fall kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn

feststeht, daß jeder der Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist

(BGHZ 89, 383, 388). Das ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Ent-

scheidung, weil das Berufungsgericht, das lediglich von "der" klägerischen

Forderung spricht, sich nicht im einzelnen mit den (dann) in Betracht kommen-

den verschiedenen Klagegründen auseinandersetzt. Zur erforderlichen Fest-

stellung des Anspruchsgrundes reicht die pauschale Annahme des Oberlan-

desgerichts, die Klageforderung könne "ohne Bedenken" dem Grunde nach

festgestellt werden, ebensowenig aus, wie der Hinweis an anderer Stelle des

Urteils, die Klägerin habe die Klageforderung "zumindest in Höhe von

(8.824,48 DM

+ 43.905,26 DM

+ 2.000,-- DM

+ 63.588,10 DM

=)

118.317,84 DM dargestellt". Überdies steht der Zulässigkeit eines Grundurteils

entgegen, daß das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den

den Anspruchsgrund leugnenden Einwendungen der Beklagten getroffen hat.

III. 1. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen läßt sich das Be-

rufungsurteil auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrecht-

erhalten (§ 563 ZPO). Soweit hinsichtlich der Mobiliarübernahme durch die Be-

klagte ein Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe eines unstreitigen Teilbe-

trags von 1.000,-- DM in Betracht käme, stünde dem Erlaß eines Grund- oder

Teilurteils die Aufrechung bzw. Verrechnung der Beklagten mit konnexen Ge-

genforderungen von insgesamt 63.516,11 DM entgegen, zu denen die Klägerin

sich bislang überwiegend noch nicht substantiiert geäußert, sondern sich eine

Stellungnahme bis zum Vorliegen der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Aus-

einandersetzungsrechnung vorbehalten hat.

2. Auch eine Teilabweisung der Klage durch den Senat gemäß § 565

Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Höhe von 3.887,47 DM kommt im gegenwärtigen Verfah-

rensstadium nicht in Betracht. Zwar ist in dieser Höhe die - mehrfach geän-

derte - Klagebegründung nicht schlüssig, jedoch beruht die Differenz auf einem

offenbaren Rechenfehler. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß insoweit

nach Hinweis auf diesen Umstand eine Rechtfertigung der Klage mit Ansprü-

chen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erfolgt, die die Klägerin

in der letzten Version ihrer Klagebegründung mit 20.387,20 DM beziffert; hier-

von hat sie bislang lediglich 8.824,48 DM geltend gemacht, um - vermeintlich -

"den Streitwert nicht weiter in die Höhe zu treiben".

IV. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen

kann. Hinsichtlich des Klagegrundes wird zu beachten sein, daß die Klägerin in

der Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sie leite ihre An-

sprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien ab, im wesentlichen

Abstand genommen hat und Auseinandersetzungsansprüche allenfalls hilfs-

weise auf der Grundlage einer vorsorglich in Auftrag gegebenen Auseinander-

setzungsbilanz geltend machen will. Die Parteien werden daher im Rahmen der

erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, ihr tatsächliches und

rechtliches Vorbringen zu den streitigen Rechtsbeziehungen klarzustellen bzw.

zu ergänzen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer