BGH Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 28/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Dezember 2001 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 631
Zur Abgrenzung einer zusätzlichen Leistung zu einem bestehenden Werkvertrag
von einem selbständigen Auftrag.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 28/00 - KG Berlin LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin wird das Ur-
teil 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn.
Am 24. Januar/2. Februar 1994 hatten die Parteien einen VOB-
Bauvertrag über die Errichtung des Rohbaus eines aus Keller-, Erd- und zwei
Obergeschossen bestehenden Möbelverkaufsgebäudes in Berlin geschlossen.
Der Streit um den restlichen Werklohn sowie geltend gemachter Mängel aus
diesem Bauvertrag ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VII ZR 27/00.
Während der Ausführung dieser Arbeiten verhandelten die Parteien En-
de Juli 1994 über ein Angebot mit Leistungsverzeichnis der Klägerin zur Auf-
stockung des Gebäudes mit einem Dachgeschoß. Die Klägerin übermittelte
dem Rechtsanwalt der Beklagten den Entwurf eines VOB-Bauvertrages über
den "mündlich erteilten Abrechnungsauftrag". Die Beklagten unterzeichneten
den Entwurf nicht, sondern ließen ihn von ihrem Rechtsanwalt mit Änderungen
- auch zu einigen Regelungen der VOB/B - versehen und zurücksenden. Die
Klägerin akzeptierte nicht sämtliche Änderungen. Sie übersandte den von ihr
geänderten und unterschriebenen Vertragsentwurf erneut an den Anwalt der
Beklagten, die diesen zweiten Entwurf ebenfalls nicht unterzeichneten. Gleich-
wohl führte die Klägerin einvernehmlich die für die Aufstockung des Gebäudes
erforderlichen, in der Leistungsbeschreibung verzeichneten Arbeiten aus.
Die Beklagten verweigerten die Abnahme wegen behaupteter Mängel
des Feuerschutzes. Sie nahmen das Möbelhaus in Betrieb.
Das Landgericht hat die auf Zahlung und Abnahme gerichtete Klage ab-
gewiesen. Mit der Berufung haben die Klägerin und ihre Streithelferin das Kla-
gebegehren weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat Beweis durch Einholung
eines weiteren Gutachtens des in erster Instanz tätig gewordenen Sachver-
ständigen erhoben. Dieser kam in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1998
zu dem Ergebnis, daß im Dachgeschoß nur die Brandschutzbekleidung der
Stützen Montagefehler aufweise. Der Brandschutz entspreche den Anforderun-
gen der DIN 4102 und der Feuerwiderstandsklasse F 90. Ein Komplettabriß der
Bekleidung sei aus technischer Sicht nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat be-
hauptet, auf das Fehlen des Feuerschutzes an den auskragenden Stahlträgern
des Dachgeschosses hingewiesen zu haben.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die
Klägerin und die Streithelferin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht verneint einen fälligen Zahlungsanspruch. Der
Vertrag über die Aufstockung des Dachgeschosses habe den über die Errich-
tung des Rohbaus für das Keller-, Erd- und die beiden Obergeschosse betref-
fenden VOB-Bauwerkvertrag lediglich um eine zusätzliche Leistung ergänzt.
Der Auftrag für diese zusätzliche Leistung sei von den Beklagten mündlich er-
teilt worden. Zur Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsentwurfs, der auf
den ersten Vertrag vom 24. Januar/2. Februar aufgebaut habe, sei es nicht ge-
kommen, weil die Parteien sich nicht darüber hätten einigen können, wie die
Abrechnung des Zusatzauftrags von der Abrechnung des ersten Auftrags ab-
gegrenzt werden solle. Mit der Entgegennahme der Leistungen der Klägerin
hätten die Beklagten durch schlüssiges Verhalten erklärt, daß auch dieser zu-
sätzliche Auftrag nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages ausgeführt werden
solle. Für diesen zusätzlichen Auftrag gälten die Regeln der VOB/B.
Obwohl der Brandschutz im Dachgeschoß nach dem Gutachten des
Sachverständigen nur insoweit mangelhaft sei, als die Brandschutzbekleidung
an den Stahlstützen unzureichend montiert und an den auskragenden Stahlträ-
gern nicht vorhanden sei, lägen wesentliche Mängel im Sinne von § 12 Nr. 3
VOB/B vor. Die fehlerhafte, wenn auch nachbesserungsfähige Montage der
Brandschutzbekleidung an den Stahlstützen könne nicht nur isoliert im Dach-
geschoß gewürdigt werden. Es müßten nämlich auch wesentliche Mängel im
Brandschutz vom Keller bis zum zweiten Obergeschoß berücksichtigt werden.
Es handele sich um ein einheitliches Werk, das die Klägerin aufgrund nur ei-
nes, durch den mündlichen Zusatzauftrag ergänzten schriftlichen VOB-
Bauvertrag ausgeführt habe und das technisch eine Einheit bilde.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft einen einheitlichen Vertrag an und hält
deswegen die Werkleistung der Klägerin für nicht abnahmereif.
1. Bei der Vereinbarung über die Aufstockung des Dachgeschosses
handelt es sich nicht um eine Ergänzung des Bauvertrages vom 24. Januar/
2. Februar 1994. Es liegen zwei rechtlich selbständige Verträge vor.
a) Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgericht, zwi-
schen den Parteien sei mündlich ein Vertrag über den Ausbau des Gebäudes
mit einem Dachgeschoß im August 1994 zustande gekommen. Die Parteien
waren sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls einig
über die insoweit im Leistungsverzeichnis beschriebenen zu erbringenden Lei-
stungen. Diese sind von der Klägerin auch erbracht und von den Beklagten als
Vertragsleistung entgegengenommen worden. Zwischen den Parteien bestand
ersichtlich Einverständnis, daß für diese Leistungen die VOB/B gelten sollte.
b) Es liegen zwei selbständige Verträge vor.
Gegenstand des ersten Vertrages sind die Rohbauleistungen über
Keller-, Erd- und zwei Obergeschosse des Möbelverkaufsgebäudes. Gegen-
stand des zweiten Vertrages ist die Aufstockung des Gebäudes um ein Dach-
geschoß. Es handelt sich dabei um eine Leistung, die in keinem Zusammen-
hang mit dem Leistungsziel des ersten Vertrages steht. Die Parteien haben
sich nicht darüber einigen können, wie die Abrechnung des zweiten Auftrags
von der Abrechnung des ersten Vertrages abgegrenzt werden sollte. Mit einer
Zusammenfassung der beiden Verträge zu einem Vertrag wäre das Problem
der Abrechnung entfallen. Es hätte dann über den Gesamtvertrag abgerechnet
werden müssen. Darüber konnte jedoch keine Einigkeit erzielt werden. Es er-
weist sich deshalb als rechtsfehlerhaft, die vertragsgemäße Erfüllung des er-
sten Vertrages zur Voraussetzung der Vergütungsforderung der Klägerin aus
dem zweiten Vertrag zu machen.
2. Da es sich um zwei getrennte Verträge handelt, sind die Mängel
auch gesondert zu beurteilen. Der Mangel der Werkleistung über den Rohbau
des Keller-, Erd- und Obergeschosses führt nicht dazu, daß allein deswegen
auch die Werkleistung über den Ausbau des Dachgeschosses fehlerhaft ist.
Diese Werkleistung ist für sich zu bewerten.
a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-
gunsten der Revision davon auszugehen, daß nur ein unwesentlicher Mangel
vorliegt, der die Beklagten nicht berechtigte, die Abnahme der Werkleistung zu
verweigern (§ 12 Nr. 3 VOB/B). Die Leistung der Klägerin war abnahmereif.
Der Anspruch auf Werklohn war somit fällig.
b) Die Klägerin hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, die Streit-
helferin habe hinsichtlich des Erfordernisses des Brandschutzes an den aus-
kragenden Stahlträgern Bedenken angezeigt. Ihr sei von den Beklagten die
Anweisung erteilt worden, den Feuerschutz wegzulassen. Auch davon ist man-
gels gegenteiliger Feststellungen zugunsten der Revision auszugehen. In die-
sem Fall kann die Klägerin gemäß §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B von der Ge-
währleistung frei sein. Die Beklagten waren auch insoweit nicht berechtigt, die
Abnahme zu verweigern.
III.
Danach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weitere Verhand-
lung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellun-
gen nachzuholen.
Ullmann Haß Haus-
mann
Kuffer Kniffka