BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 27/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
HGB §§ 109, 161, 242
Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann
nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hier-
nach zu zahlender Entgelte erreicht werden.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01 - OLG München
LG Landshut
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2000 im
Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem Be-
schluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. Mai
1996 unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt neu
gefaßt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Kläger
zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten und
Miteigentümer eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zusätzli-
chen Restaurations-, Konferenz- und Ladenräumen, die teils der Komplemen-
tär-GmbH der Beklagten,
teils deren Mehrheitsgesellschafterin, der L.
AG, gehören. Letztere hat
im Lauf der Zeit auch ca. 90 der
144 Appartements sowie die damit verknüpften Kommanditanteile erworben.
Die Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentümern gemietet
bzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die L. AG weiterver-
pachtet, die das Hotel betreibt. Gemäß den Mietverträgen zwischen der Be-
klagten und den jeweiligen Appartementeigentümern kann der darin bestimmte
Pachtzins nur einheitlich für alle Appartements durch Mehrheitsbeschluß der
Gesellschafter erhöht werden.
Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996
u.a. den Jahresabschluß der Beklagten für 1995 fest. Mit seiner Klage hat der
Kläger u.a. - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Feststel-
lung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die aus
dem Jahresabschluß hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte die
Appartementeigentümer unangemessen benachteilige. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in dem genannten Punkt
stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt in ihrem Umfang zur
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Kläger allerdings nicht
schon die Prozeßführungsbefugnis im Hinblick darauf, daß er nur Miteigent ü-
mer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefug-
nis daraus, daß er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von
705,00 DM im Handelsregister eingetragen ist.
II. Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, der Jahresabschluß sei unrichtig und dessen Feststellung we-
gen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in ihm
ausgewiesenen Entgelte für die Nutzung der Appartement-Einheiten im Ver-
hältnis zu den Nutzungsentgelten für die sonstigen Raumeinheiten des Hotels
und zu den auf sie entfallenden Umsatzanteilen erheblich zu niedrig bemessen
seien.
Die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage ist
kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der
Jahresabschluß (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der Bi-
lanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB).
Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte,
fällige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der KG einzustellen.
Grundlage dafür sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der Be-
klagten als Zwischenmieterin oder -pächterin und den Eigentümern der jeweili-
gen Raumeinheiten. Daß der Jahresabschluß die hiernach gezahlten oder zu
zahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der Kläger nicht.
Die Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des Jahresab-
schlusses.
Daran ändert auch der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz
der Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesell-
schaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber, wo-
nach für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich die Rege-
lungen maßgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die Gesellschaft durch
Vertrag selbst setzen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter
bei Abschluß der Nutzungsverträge ist nicht festgestellt oder ersichtlich. Die
Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verteilung der ursprünglich ver-
einbarten Nutzungsentgelte für die Appartements einerseits und für die sonsti-
gen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten völlig unange-
messen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht den Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter
zum Nachteil der Appartementeigentümer, sondern kann allenfalls Anlaß zu
einer Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch dafür ist aber der
Angriff des Klägers gegen den Jahresabschluß 1995 nicht der geeignete Weg.
Die Verträge zwischen der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daß
der Mietzins für die Appartements einheitlich durch Mehrheitsbeschluß ange-
hoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche An-
passung der vertraglichen Grundlagen an die geänderten Verhältnisse erreicht
werden, wobei sämtliche Mitgesellschafter des Klägers kraft ihrer Treuepflicht
gehalten sein können, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Un-
streitig ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vor Feststellung
des Jahresabschlusses 1995 weder gefaßt noch vom Kläger beantragt worden.
Schon deshalb war in den Jahresabschluß - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplemen-
tärin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rückgewähr eines im Verhältnis
zu den Appartementeigentümern ungerechtfertigten Sondervorteils einzustel-
len, der allenfalls in Betracht käme, wenn die Komplementär-GmbH der Be-
klagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertrags-
schluß einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (vgl. Senat
BGHZ 65, 15). Im übrigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im
Jahresabschluß ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989
- I R 147/84, DB 1989, 1949 f.).
III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache
selbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer