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BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 27/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

HGB §§ 109, 161, 242

Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann

nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hier-

nach zu zahlender Entgelte erreicht werden.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01 - OLG München

LG Landshut

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2000 im

Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem Be-

schluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. Mai

1996 unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt neu

gefaßt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Kläger

zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten und

Miteigentümer eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zusätzli-

chen Restaurations-, Konferenz- und Ladenräumen, die teils der Komplemen-

tär-GmbH der Beklagten,

teils deren Mehrheitsgesellschafterin, der L.

AG, gehören. Letztere hat

im Lauf der Zeit auch ca. 90 der

144 Appartements sowie die damit verknüpften Kommanditanteile erworben.

Die Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentümern gemietet

bzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die L. AG weiterver-

pachtet, die das Hotel betreibt. Gemäß den Mietverträgen zwischen der Be-

klagten und den jeweiligen Appartementeigentümern kann der darin bestimmte

Pachtzins nur einheitlich für alle Appartements durch Mehrheitsbeschluß der

Gesellschafter erhöht werden.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996

u.a. den Jahresabschluß der Beklagten für 1995 fest. Mit seiner Klage hat der

Kläger u.a. - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Feststel-

lung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die aus

dem Jahresabschluß hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte die

Appartementeigentümer unangemessen benachteilige. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in dem genannten Punkt

stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt in ihrem Umfang zur

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Kläger allerdings nicht

schon die Prozeßführungsbefugnis im Hinblick darauf, daß er nur Miteigent ü-

mer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefug-

nis daraus, daß er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von

705,00 DM im Handelsregister eingetragen ist.

II. Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, der Jahresabschluß sei unrichtig und dessen Feststellung we-

gen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in ihm

ausgewiesenen Entgelte für die Nutzung der Appartement-Einheiten im Ver-

hältnis zu den Nutzungsentgelten für die sonstigen Raumeinheiten des Hotels

und zu den auf sie entfallenden Umsatzanteilen erheblich zu niedrig bemessen

seien.

Die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage ist

kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der

Jahresabschluß (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der Bi-

lanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB).

Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte,

fällige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der KG einzustellen.

Grundlage dafür sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der Be-

klagten als Zwischenmieterin oder -pächterin und den Eigentümern der jeweili-

gen Raumeinheiten. Daß der Jahresabschluß die hiernach gezahlten oder zu

zahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der Kläger nicht.

Die Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des Jahresab-

schlusses.

Daran ändert auch der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz

der Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesell-

schaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber, wo-

nach für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich die Rege-

lungen maßgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die Gesellschaft durch

Vertrag selbst setzen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter

bei Abschluß der Nutzungsverträge ist nicht festgestellt oder ersichtlich. Die

Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verteilung der ursprünglich ver-

einbarten Nutzungsentgelte für die Appartements einerseits und für die sonsti-

gen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten völlig unange-

messen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nicht den Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter

zum Nachteil der Appartementeigentümer, sondern kann allenfalls Anlaß zu

einer Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch dafür ist aber der

Angriff des Klägers gegen den Jahresabschluß 1995 nicht der geeignete Weg.

Die Verträge zwischen der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daß

der Mietzins für die Appartements einheitlich durch Mehrheitsbeschluß ange-

hoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche An-

passung der vertraglichen Grundlagen an die geänderten Verhältnisse erreicht

werden, wobei sämtliche Mitgesellschafter des Klägers kraft ihrer Treuepflicht

gehalten sein können, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Un-

streitig ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vor Feststellung

des Jahresabschlusses 1995 weder gefaßt noch vom Kläger beantragt worden.

Schon deshalb war in den Jahresabschluß - entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplemen-

tärin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rückgewähr eines im Verhältnis

zu den Appartementeigentümern ungerechtfertigten Sondervorteils einzustel-

len, der allenfalls in Betracht käme, wenn die Komplementär-GmbH der Be-

klagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertrags-

schluß einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (vgl. Senat

BGHZ 65, 15). Im übrigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im

Jahresabschluß ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989

- I R 147/84, DB 1989, 1949 f.).

III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache

selbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer