Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Urteil vom 07.07.2023 – 21 O 26/22
1. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGHA:2023:0707.21O26.22.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüssen, die u. a. die Beauftragung eines Sonderprüfers betreffen.
Die Klägerin ist noch Komplementärin, die Beklagten sind Kommanditisten der
. Weitere Kommanditistin ist . Die
Beklagten halten zusammengerechnet 51 % der Gesellschaftsanteile an der
.
Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der enthält insbesondere folgende Klauseln:
„§ 3
Persönlich haftender Gesellschafter ist der Speditionskaufmann
mit einer Kapitaleinlage von 51.000,-DM = 51 %.
Kommanditisten sind
Speditionskauffrau , geb. mit einer Kommanditeinlage (= Haftungssumme) von 24.500,-DM = 24,5 %.
Festes Gesellschaftskapital insgesamt 100.000,-DM = 100 %.
Speditionskauffrau geb. mit einer
Kommanditeinlage (= Haftungssumme) von 24.500,-DM = 24,5 %.
(4) Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach Kapitalanteilen (Ziff. 1 und 2).
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in Gesellschafterversammlungen durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe beraten oder vertreten zu lassen.
§4
1. Herr ist als persönlich haftender Gesellschafter allein
zur Vertretung und zur Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt.]"
U. a. diese Klauseln wurden erst aufgrund des Erberfüllungsvertrages vom
31.01.1995, der nach dem Tod der von dem (zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen) Vater der Klägerin, mit der Klägerin und
Frau geschlossen worden war, in den Gesellschaftsvertrag eingefügt, wobei es zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Spedition gab und die das Speditionsgewerbe betrieb. Hierzu wurde u. a. vereinbart:
„Die Erschienen erklärten vorab:
„[...]
b) Am 19.05.94 ist Frau verstorben. Sie hat
Verfügungen von Todes wegen, u. a. den Erbvertrag vom 03.04.1992 und die Testamente von 21.06. und 24.10.91 hinterlassen, In teilweiser Erfüllung dieser erbrechtlichen Bestimmungen ändern die
Vertragsschließenden den Gesellschaftsvertrag wie folgt:
§ 3 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Neufassung:
I...]«
§ 4 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Neufassung:
1...]
[...] Zwischen den beteiligten Gesellschaftern besteht Einigkeit, dass durch den vorstehenden Vertrag die Regelung der eingangs erwähnten letztwilligen Verfügungen der Frau weder erweitert noch eingeschränkt werden sollen. (...]"
Frau hatte u. a. testamentarischen Anordnungen getroffen. Mit notariell beurkundeten Testament vom 21.06.1991, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hatte sie u. a. verfügt:
„1. Aus Sorge um den Fortbestand der Firmen
und
Interesse einer vernünftigen ungestörten Geschäftsführung bestimme ich meinen Sohn zu meinem Erben, um damit insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung in der zu bestimmen. [...]
2a) Mein Anteil an der bleibt bei so daß dieser mit insgesamt 50 % beteiligt ist und nicht überstimmt werden kann. [...]
2b) Hinsichtlich der
vermächtnisweise seinen Schwestern je 1/6 meines Kapitalanteils - das ist 5 % des Gesamtkapitals zu übertragen. [...]
Im übrigen mache ich meinen Töchtern die Auflage in der
Kommanditgesellschaft einer Vertragsänderung dahin zuzustimmen, daß
[...] und daß sich das Stimmrecht in der Kommanditgesellschaft nach den Kapitalanteilen und nicht mehr nach Köpfen in Zukunft zu richten hat. [...]
[...] außerdem ist für die Dauer von 30 Jahren ab Tod die Auseinandersetzungsversteigerung ausgeschlossen. Die dauerhafte
Nutzung des Firmengeländes durch die genannten
Gesellschaften ist zu sichern.
Sollten meine Kinder gegen dieses Testament, insbesondere hinsichtlich der Vermächtnisse und Auflagen, vorgehen oder die Erfüllung verweigern, soll das verweigernde Kind nur den Pflichtteil erhalten.
Im übrigen halte ich meinen innigen Wunsch fest, daß in der nächsten
Generation die Enkelinnen und die
Unternehmen gleichberechtigt und gleichbeteiligt fortführen. Aus diesem
Grund sind und meine Töchter Vorerben bzw.
Vorvermächtnisnehmer, befreit von allen Beschränkungen. [...]. Wenn vor mir stirbt, soll seine Tochter nicht das Recht haben, die Geschäftsführung zu übernehmen - vielmehr sollen in diesem Falle meine Töchter das Vorrecht haben, persönliche Haftung und Geschäftsführung zu übernehmen. "
Im weiteren notariell beurkundeten Testament vom 24.10.1991 traf die Erblasserin in Abänderung zu Ziff. 2b des vorgenannten Testaments folgende Anordnung:
„[...] Hinsichtlich der
vermächtnisweise seinen Schwestern von meinem Gesamtkapital von 30.000,-DM eine Kapitaleinlage von je 4.500,--DM unter Umwandlung in entsprechend hohe Kapitaleinlagen auf meine Töchter und zu übertragen mit der Folge, daß dann als persönlich haftender Gesellschafter mit 51 % beteiligt ist, während meine Töchter unter Einbeziehung ihrer bisherigen Kommanditeinlagen von je 20.000,--DM
dann mit je 24,5 % an der Gesellschaft beteiligt sind. [...]"
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2021 (Anlage S&J1, Bl. 19 ff. eA) warfen die jetzigen Beklagten der Klägerin vor, dass diese nicht „alles ihr Mögliche und Zumutbare“ zur „vollständigen Aufklärung der Abrechnungsaffäre“ unternehme. Sollte sich daran nichts ändern, werde erwogen, dass die
Gesellschafterversammlung der eine Sonderprüfung beschließt. Nach einem kontroversen Schriftwechsel (Anlagen S&J2, Bl. 25 ff. eA, S&J3, Bl. 29 ff. eA, KE3, Bl. 115 ff. eA), forderten die Beklagten mit Schreiben vom
26.01.2022 (Anlage S&J4, Bl. 35 ff. eA) auf, eine Gesellschafterversammlung der
mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:
„TOP 1: Wahl des Versammlungsleiters;
TOP 2: Wahl des Protokollführers;
TOP 3: Anordnung einer Sonderprüfung mit dem Prüfgegenstand: Aufarbeitung von fehlerhaft an die
Rechnungen durch die Rechtsanwälte , insbesondere in den Jahren 2018-2021;
TOP 4: Auswahl des Sonderprüfers durch eine neutrale Institution, beispielsweise den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Rechtsanwalts-bzw.
Wirtschaftsprüferkammer;
TOP 5: Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschafterversammlung der gegenüber der neutralen Institution, die den Sonderprüfer auswählen soll (TOP 4), und dem Sonderprüfer, insbesondere mit der Befugnis zur Beauftragung des Sonderprüfers im Namen der
TOP 6: Vorsorglich: Änderung des Gesellschaftsvertrags der
dergestalt, dass die Anordnung einer Sonderprüfung gemäß
vorstehender Tagesordnungspunkte zulässig ist.“
Die Klägerin teilte unter dem 04.02.2022 mit anwaltlichem Schreiben (Anlage S&J5,
Bl. 41 ff. eA) mit, dass sie dem Wunsch der Beklagten nachkommen und eine
Gesellschafterversammlung der einberufen werde. Es sei beabsichtigt, diese für einen Termin in der 9. oder 10. Kalenderwoche einzuberufen.
Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 10.02.2022 (Anlage S&J6, Bl. 43 ff. eA) fragten die Beklagte nach, ob zwischenzeitlich der Termin für die Gesellschafterversammlung feststehe, woraufhin die Klägerin einen voraussichtlichen Termin am 10.03.2022 mitteilte.
Nachdem sich die Beklagten über den Prozessbevollmächtigten am 21.02.2022 (Anlage KE4, Bl. 119 eA) erneut nach der Einladung erkundigten, antworteten die klägerischen Prozessbevollmächtigten, sich nach Abstimmung mit der Mandantin zeitnah zu melden (Anlage KE5, Bl. 120 eA).
Unter dem 01.03.2022 versandte die Beklagte zu 1) u. a. an die Klägerin per E-Mail eine Einladung mit Datumsangabe 28.02.2022 zur Gesellschafterversammlung der
am 10.03.2022 am Sitz der Gesellschaft (Anlage SJ&8, Bl. 50 f. eA) „in Ausübung des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 GmbHG analog“ mit u. a. folgenden Tagesordnungspunkten:
„3. Anordnung einer Sonderprüfung mit dem Prüfgegenstand:
Aufarbeitung von fehlerhaft an die gestellten Rechnungen durch die Rechtsanwälte ,
insbesondere in den Jahren 2018-2021;
Auswahl des Sonderprüfers durch eine neutrale Institution, beispielsweise den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, eine Industrie- und Handelskammer öder eine Rechtsanwalts-bzw.
Wirtschaftsprüferkammer;
Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschafterversammlung der gegenüber der neutralen Institution, die den Sonderprüfer auswählen soll (TOP 4), und dem Sonderprüfer, insbesondere mit der Befugnis zur Beauftragung des Sonderprüfers im
Namen der
Vorsorglich: Änderung des Gesellschaftsvertrags der dergestalt, dass die Anordnung einer Sonderprüfung gemäß vorstehender Tagesordnung zulässig ist.“
Ebenfalls am 01.03.022 per E-Mail versandte die Klägerin eine Einladung - mit
Datumsangabe 26.02.2020 - zu der Gesellschafterversammlung der
, die am 10.03.2022 um 10.00 Uhr als Videoverhandlung
stattfinden sollte (Anlage S&J7, Bl. 47 ff. eA) und u.a. folgende Tagesordnungspunkte vorsah:
„TOP 3: „Anordnung einer Sonderprüfung mit dem Prüfgegenstand:
Aufarbeitung von fehlerhaft an die
Rechnungen durch die Rechtsanwälte und,
Insbesondere in den Jahren 2018 bis 2021.“
Ich schlage folgenden Prüfgegenstand vor: Überprüfung sämtlicher
Rechnungen für Rechts- und Beratungskosten, die seit dem Tod von an die gestellt wurden.
TOP 4: „Auswahl des Sonderprüfers durch eine neutrale Institution, beispielsweise den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, eine Industrie- und Handelskammer oder eines Rechtsanwalts bzw.
Wirtschaftsprüferkammer."
TOP 5: „Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschafterversammlung der gegenüber der neutralen Institution, die den Sonderprüfer auswählen soll (TOP 5), und dem Sonderprüfer, Insbesondere mit der Befugnis zur Beauftragung des
Sonderprüfers im Namen der "
TOP 6: „Vorsorglich: Änderung des Gesellschaftsvertrages der
dergestalt, dass die Anordnung einer
Sonderprüfung gern, vorstehender Tagesordnungspunkte zulässig ist." TOP 7: Verschiedenes“
Am 02.03.2022 versandte die Klägerin die vorgenannte Einladung erneut per Einwurfeinschreiben.
Die Beklagte zu 1) teilte mit anwaltlichen Schreiben vom 08.03.2022 (Anlage KE7, Bl. 125 eA) mit, dass der Termin am 10.03.2022 in Präsenz-Versammlung stattfindet.
Am 10.03.2022 erschienen in den Räumlichkeiten der
Klägerin, die Beklagte zu 1), die Tochter der Klägerin, Frau
Rechtsanwalt sowie die Rechtsanwälte
als Berater der zusammen. Rechtsanwalt rügte bzgl. der Ladung durch die Beklagte zu 1), dass ein wichtiger Grund für eine Einladung nach § 50 Abs. 3 GmbHG fehle, zumal der Termin abgestimmt gewesen sei. Im Anschluss wurde über die Tagesordnungspunkte aus dem
Einladungsschreiben der Beklagten zu 1) der Reihe nach abgestimmt. Bei dem Tagesordnungspunkt 5 teilte Rechtsanwalt dabei mit, dass über die Bestellung der Beklagten zu 1) als besondere Vertreterin beschlossen werden solle.
Frau rügte eine nicht rechtzeitige Ankündigung. Es stimmten jeweils die Beklagte zu 1) und Herr als Vertreter des Beklagten zu 2) für den jeweiligen Beschlussgegenstand und die Klägerin und Frau als Vertreterin von Frau jeweils dagegen. Wegen der
Einzelheiten zur Abstimmung wird auf das Protokoll (Anlage S&J9, Bl. 52 ff. eA) Bezug genommen.
Nachdem die Kammer mit Urteil vom 14.12.2021 in dem Rechtsstreit 21 O 96/21 der hiesigen Klägerin einstweilig u. a. teilweise die Geschäftsführungsbefugnis bzgl. der
entzogen hatte, entzog das OLG Hamm mit Berufungsurteil
vom 18.05.2022, I-8 U 3/22 der hiesigen Klägerin einstweilig die
Geschäftsführungsbefugnis in vollem Umfang, wobei wegen der Einzelheiten auf das zur Akte gereichte Urteile (Anlage KE2, Bl. 103 ff. eA) verwiesen wird.
Zwischenzeitlich benannte der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer den
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt l aus als
Sonderprüfer, nachdem die Wirtschaftskammer die Parteien über den gesamten Schriftverkehr auf dem Laufenden gehalten hatte (vgl. Anlage KE9, Bl. 181 ff. eA). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erklärten sich mit diesem Vorschlag einverstanden (vgl. Bl. 242, 266 eA). Seine Beauftragung erfolgte noch nicht. Die weitere Gesellschafterin meldete sich zu diesem
Vorschlag noch nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage weise das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf, da sie gegen nichtige Beschlüsse vorgehen dürfe, auch wenn sie - unstreitig - grundsätzlich nichts gegen die Beauftragung eines Sonderprüfers habe.
Die angegriffenen Beschlüsse seien bereits nichtig, weil der Beklagten zu 1) keine Ladungskompetenz für die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2022 zugestanden habe. Diese ergebe sich nicht schon daraus, dass ihr, der Klägerin, einstweilig die Geschäftsführungsbefugnis entzogen worden sei. Ein wichtiger Grund für ein Handeln der Beklagten zu 1) habe gefehlt, weil sie, die Klägerin, wegen der Erkrankung ihrer Schwester ab dem 14.02.2022 für 2 Wochen bei dieser in einem Doppelzimmer im Krankenhaus gewesen sei und sofort im Anschluss die Ladung veranlasst habe. Die Klägerin sei auch der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Ladung zur Gesellschafterversammlung zuvorgekommen und habe sich mit den Beklagten über die Modalitäten der von ihr anberaumten Gesellschafterversammlung abgestimmt. Sie, die Klägerin, habe sich die Rügen von zu Eigen gemacht.
Der Beschlussgegenstand zu A (TOP 3) sei zudem zu unbestimmt formuliert, weil unklar bliebe, was unter „Aufarbeitung“ zu verstehen sei und die Beklagte zu 1) diesen Begriff durch Weisungen auszufüllen gedenke. Zudem solle sich die Sonderprüfung nach dem angekündigten Tagesordnungspunkt auch auf das Jahr 2021 erstrecken, zu dem sich das Urteil im Rechtsstreit 21 O 96/21 nicht erstrecke. Auch habe der Beschluss eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedurft, da es keine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag der
gebe. Eine § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Regelung fehle
im Recht der Kommanditgesellschaft.
Zu dem Beschlussgegenstand zu B (Top 4) habe die Beklagte zu 1) nicht fristgerecht geladen. Die Rüge von habe sie, die Klägerin, sich zu Eigen gemacht. Auch dieser Beschlussgegenstand sei zu unbestimmt formuliert, weil die neutrale Institution unklar bleibe und eine Auswahlgruppe nicht begrenzt worden sei. Sie, die Klägerin, habe sich an mehrere Stellen gewandt, um einen Sonderprüfer vorgeschlagen zu bekommen und dabei einen Zufallstreffer gelandet. Der Beklagten zu 1) stünde kein Auswahlrecht zu.
Auch zu dem Beschlussgegenstand zu C (Top 5) habe die Beklagte zu 1) nicht fristgerecht geladen. Es habe eine Abstimmung über den Tagesordnungspunkt zunächst wie in der Ladung vorgegeben erfolgen müssen. Erst sodann habe über eine Konkretisierung des besonderen Vertreters abgestimmt werden dürfen. Die Beklagte zu 1) sei zudem kein neutraler Vertreter der Gesellschafterversammlung und wolle die Klägerin aus der Gesellschaft drängen, um die Gesellschaft zu vernichten. Sie wolle die Klägerin als besondere Vertreterin schikanieren. Zu einer Vertretung der Gesellschafterversammlung gegenüber der neutralen Institution und dem Sonderprüfer hätte die Beklagte zu 1) nur gemeinsam mit der Klägerin ermächtigt werden können oder aber ein neutraler Dritter.
Der Beschlussgegenstand zu D (TOP6) sei zu unbestimmt, weil der Inhalt der Satzungsänderung unklar sei. Eine Satzungsänderung könne zudem nur einstimmig beschlossen werden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der
(AG Hagen, HR A 1081) vom
10.03.2022 gefassten Beschlüsse
Anordnung einer Sonderprüfung mit dem Prüfgegenstand:
Aufarbeitung von fehlerhaft an die gestellten Rechnungen durch die Rechtsanwälte
, insbesondere in den Jahren 2018 bis 2021;
Auswahl des Sonderprüfers durch eine neutrale Institution, beispielsweise dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, eine Industrie- und Handelskammer oder eine
Rechtsanwalts-bzw. Wirtschaftsprüferkammer;
Bestellung eines besonderen Vertreters der
Gesellschafterversammlung der gegenüber der neutralen Institution, die den Sonderprüfer auswählen soll (Beschluss B.), und dem Sonderprüfer, insbesondere mit der Befugnis zur Beauftragung des
Sonderprüfers im Namen der mit der
Konkretisierung, dass Frau besonderer
Vertreter sein soll;
vorsorglich: Änderung des Gesellschaftsvertrages der
dergestalt, dass die Anordnung einer
Sonderprüfung gem. vorstehender Tagesordnung zulässig ist;
nichtig sind; hilfsweise die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese unstreitig nichts gegen eine neutral geführte, unabhängige Sonderprüfung habe und selbst vorgeschlagen habe, die Rechnungen von zu überprüfen. Der
angegriffene Beschluss B. habe sich mit der Benennung des Sonderprüfers durch den Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erledigt.
Der Beklagten zu 1) habe eine Ladungskompetenz zugestanden. Mit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des einzigen Komplementärs gleiche sich die Berechtigung des Kommanditisten als Zugehöriger zur Gesamtheit der Gesellschafter den Regelungen in § 114 HGB und 709 BGB an. Wegen der Gesamtvertretung kämen GmbH-Grundsätze zur Anwendung, dass jeder einzelne Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung laden dürfe. Der Kommanditist habe ein unverzichtbares Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung, erst recht dann, wenn - wie hier - der abzuhandelnde Tagesordnungspunkt für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sei, wovon bei Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung auszugehen sei.
Zudem sei die Klägerin nicht dem Einberufungsverlangen der Beklagten nachgekommen. Sie, die Beklagten, bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin während des Krankenaufenthalts ihrer Schwester verhindert gewesen sei, eine Ladung vorzunehmen, da sie sich auch aus dem Krankenhaus um Belange der KG kümmern konnte und zwischenzeitlich zwei Mal in den Räumlichkeiten der KG gewesen sei und mit den Herren und korrespondiert habe. Auch sei
schon am 24.02.2022 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Daher werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Ladung zur
Gesellschafterversammlung unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus erfolgt sei.
Da die Beklagte zu 1) zuerst zu einer Versammlung geladen habe, maßgeblich sei das Absenden, habe sich die Klägerin zudem mit dieser einverstanden erklärt, indem sie sich über die Modalitäten der Versammlung abgestimmt habe und danach rügelos über die Beschussgegenstände abgestimmt habe. Die Erklärungen von seien allein für die erfolgt. Es habe zunächst
die Gesellschafterversammlung stattgefunden, zu der die Klägerin geladen habe, im Anschluss diejenige der Beklagten zu 1).
Der Beschluss zu A. sei nicht zu unbestimmt. Der Gegenstand der „Aufarbeitung“ ergeben sich aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hagen 21 O 96/21. Die Beklagten vermuteten weitere Falschabrechnungen. Zudem werde vergleichbar mit einem Abschlussprüfer erst mit dem Prüfungsauftrag festgelegt, was der Sonderprüfer im Einzelnen tun solle. Die Beklagte zu 1) könne nicht nach Belieben verfahren, weil sie auch als bevollmächtigte Kommanditistin der Treuepflicht unterliege. Der Gesellschaftsvertrag beinhalte eine allgemeine Mehrheitsklausel, so dass eine einfache Beschlussmehrheit zur Satzungsänderung zwecks Beauftragung eines Sonderprüfers genügt habe. Es unterliege auch keinem Zweifel, dass
eine mit Mehrheit zu beschließende Sonderprüfung im Angesicht der
unstreitigen Tatsache, dass sich die Klägerin als einzige Komplementärin grob pflichtverletzend finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten der Gesellschaft zu Schulden hat kommen lassen, befürwortet hätte. Die Klägerin verhalte sich zudem widersprüchlich, weil sie - unstreitig - selbst zu einer Gesellschafterversammlung am 29.12.2022 geladen habe (Anlage KE14, Bl. 341 f. eA), auf der über den Einsatz eines Sonderprüfers abgestimmt werden solle.
Bei dem Beschluss zu B. habe die Klägerin nicht eine nicht rechtzeitige Ladung
gerügt, sondern allein als Berater der Der
Beschluss sei nicht zu unbestimmt, weil es der Klägerin unstreitig möglich gewesen sei, sich mit Schreiben vom 10.03.2022 (Anlage K8) an die Landesgeschäftsstelle NRW der Wirtschaftsprüferkammer zu wenden, was ein Treffer aus einer Auswahl überschaubarer Alternativen gewesen sei.
Der Beschluss zu C sei nicht zu beanstanden, zumal der Sonderprüfer als neutrale
Instanz genüge und die Beklagte zu 1) auch als bevollmächtigte Kommanditistin der
Treuepflicht unterliege. Die Beklagte übe Rechte nach § 140 HGB aus, was kein Herausdrängen darstelle.
Der Beschluss zu D sei lediglich ein vorsorglicher Beschluss, weil bereits der Beschluss A. auf eine Satzungsänderung abziele.
Dass den Beschlüssen nicht zugestimmt habe, sei
unerheblich, da diese unstreitig selbst keine Klage erhoben habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.03.2023 (Bl. 371 ff. eA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Mangels entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen im
Gesellschaftsvertrag der sind die für das
Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Grundsätze über die Geltendmachung von Beschlussmängeln im Personengesellschaftsrecht nicht anwendbar. Der Streit ist daher im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO auszutragen, wenn die Gesellschafter - wie hier - nicht ohne gerichtliche Hilfe zu einer Lösung finden (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98 = NJW 1999, 3113; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2013, I-8 U 21/12 = BeckRS 2014, 14203). Beschlüsse der Gesellschafter stellen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Da der Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen Rechtsunsicherheit schafft, muss über ihre Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit daher möglichst bald Klarheit geschaffen werden; das rechtliche Interesse eines Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergibt sich regelmäßig aus seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft (OLG Hamm, a.a.O.).
Die Feststellungsklage ist fristgerecht erhoben. Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen (BGH, NJW 1999, 3113 (3114); OLG Hamm, a.a.O). Da der
Gesellschaftsvertrag der keine materielle Ausschlussfrist enthält, ist die am 11.04.2022 erhobene Klage fristgerecht erhoben.
Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Grundsätzlich wird der Streit um die
Wirksamkeit des Beschlusses zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Gesellschaft ausgetragen, es sei denn der Gesellschaftsvertrag hat das kapitalgesellschaftsrechtliche Anfechtungssystem übernommen (BGH, Urteil vom 18.09.2012, II ZR 50/11 = NZG 2013, 57 Rz. 14; OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019,
I-8 U 17/19 = BeckRS 2019, 59098 Rz. 36) was vorliegend bei dem Gesellschaftsvertrag der aber nicht der Fall ist. Die Klage ist daher gegen diejenigen Gesellschafter zu richten, die hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses den gegenteiligen Standpunkt wie der Kläger einnehmen (OLG Hamm, a.a.O. mwN.). Das sind die Beklagten, die für die angegriffenen Beschlüsse vom 10.03.2022 gestimmt haben.
Die Klage weist auch das notwendige Rechtschutzbedürfnis auf. Die Klagebefugnis eines jeden Gesellschafters gewährt die formalisierte Befugnis, die Rechtmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Feststellungsklage überprüfen zu lassen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei der GmbH: OLG Hamm, Urteil vom Urteil vom 28.10.2015, 8 U 73/15 = BeckRS 2016, 3150 Rz. 26 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann ausnahmsweise, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, etwa weil der betreffende Beschluss überholt ist und keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Der Beschluss zu B. ist nicht überholt, weil sich die Klägerin und die
Beklagten bereits auf den Steuerberater und Rechtsanwalt aus als Sonderprüfer geeinigt haben. Es fehlt noch die Zustimmung der weiteren
Gesellschafterin , damit es zu einem Vollzug des
Beschlusses kommt. Es stellt nach Auffassung der Kammer eine Frage der Begründetheit dar, wie sich die Billigung durch die Klägerin auswirkt. Ein Vollzug fehlt aus den gleichen Gründen auch beim Beschluss zu A. In der Zustimmung zu einem bestimmten Sonderprüfer liegt noch keine einvernehmliche Anordnung einer Sonderprüfung, zudem nicht mit einem bestimmten Inhalt.
Die Feststellungsklage ist begründet, da die angegriffenen Beschlüsse nichtig sind.
Mängel können sowohl das Zustandekommen als auch den Inhalt des Beschlusses betreffen und führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses (Schäfer, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 709 Rn. 110 m.w.N.; Enzinger, in: MünchKomm HGB,
5. Aufl. § 119 Rn. 98 mwN.).
Der Beschluss zu A. ist bereits unwirksam, weil er nicht mit der notwendigen
Mehrheit, d.h. nicht einstimmig, beschlossen worden ist. Die Frage von Ladungsfehlern kann daher dahingestellt bleiben.
Nach der Satzung der konnte die Einsetzung eines
Sonderprüfers nur mit einem einstimmigen Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
Die Kammer hält die in den Rechtsstreitigkeiten 21 O 42/21 und 21 O 58/21 geäußerte Auffassung aufrecht, wonach die Satzung der keine allgemeine Mehrheitsklausel beinhaltet. Eine Mehrheitsentscheidung in der Frage der Beauftragung eines Sonderprüfers, wird dabei nicht von deren Gesellschaftsvertrag gedeckt, insbesondere nicht durch dessen Klausel in § 3 Abs. 4 ermöglicht.
Die Einsetzung eines Sonderprüfers kann vorliegend mangels satzungsrechtlicher Regelung nur über eine Satzungsänderung erfolgen, da § 142 AktG nicht analog anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012, I-8 U 20/12 = BeckRS 2013, 3210). Die Änderung einer Satzung erfolgt grundsätzlich einstimmig, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, die Satzungsänderungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit erlaubt. Ein Mehrheitsbeschluss bedarf dabei einer formellen Legitimation, also der gegenstandsbezogenen Zustimmung zu einer Mehrheitsentscheidung, was allein durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13 = NZG 2014, 1296 Tz. 14), wobei die Auslegung selbst keinen Beweislastregeln unterworfen ist (vgl. BGH, NZG 2014, 1296 Tz. 15; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 42 Aufl., § 105 Rn. 59 mwN.; vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 284 Rn. 18a).
Diese Auslegung darf weder terminologisch noch inhaltlich als Bestimmtheit i.S. des
Bestimmtheitsgrundsatzes verstanden und ermittelt werden (vgl. K. Schmidt, ZIP
2009, 737, 738 zitiert bei BGH, NZG 2014, 1296 Tz. 14; Dauner-Lieb/Langen, BGB,
Schuldrecht, 4. Aufl., § 709 Rn. 45; Servatius, in: Henssler/Stohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 705 Rn. 55). Nach diesem vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Grundsatz mussten Mehrheitsklauseln umso konkreter sein, je bedeutender der Gegenstand für die Gesellschafter ist. Hiervon ist der Bundesgerichtshof insgesamt abgerückt, auch als Auslegungsregel (siehe BGH, NZG 2014, 1296 Tz. 14 in Fortführung von BGH, NJW 2007, 1685). Denn Begriffe wie „ungewöhnliche
Geschäfte" oder „Grundlagengeschäfte" helfen aufgrund ihrer generalisierenden Betrachtungsweise nicht dabei, den wahren Willen der Gesellschafter im Einzelfall zu ermitteln (vgl. BGH, NZG 2014, 1296 Leitsatz zu 2, hierzu: Goette/Goette, DStR 2016, 74, 77).
Der Gesellschaftsvertrag der ist subjektiv auszulegen.
Ausgehend vom Wortlaut sind daher auch Entstehungsgeschichte, Systematik, Sinn und Zweck des Vertrages sowie die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln (etwa Holler, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 224).
Gründe für eine rein objektive Auslegung liegen nicht vor. Die ist keine Publikumsgesellschaft (vgl. BGH, NZG 2014, 1296 Tz. 15). Soweit sich die hiesigen Kläger argumentativ auf eine Literaturansicht bezogen haben, wonach bei einer auf den Wechsel der Gesellschafter eingerichteten Gesellschaft die Vertragsurkunde immer Vorrang habe (etwa K. Schmidt, in: MünchKomm HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 150), bezieht sich diese Auffassung allein auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Publikumsgesellschaften ergangen sind. Bei der Beklagten handelt es sich aber gerade nicht um eine Publikumsgesellschaft.
Die stellt auch keine Familiengesellschaft dar, die auf einen ständigen Mitgliederwechsel angelegt ist und deren Satzung daher in erster Linie objektiv auszulegen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1989, II ZR 211/88 = NJW-RR 1989, 1260). Dafür genügt es nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Anteile im Wege der Nacherbfolge auf Abkömmlinge der übertragen werden können, zumal der Familienkreis klein und überschaubar ist (vgl. Lieder, in: Oetker, HGB, 7. Aufl., § 105 Rn. 97). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lässt auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NJW-RR 1989, 1260) zu, dass dokumentierte Vorstellungen der Gründer berücksichtigt werden dürfen. Gründer im Sinne dieser Rechtsprechung sind nach Auffassung der Kammer hier auch diejenigen Gesellschafter, die eine Satzungsänderung herbeigeführt haben, was hier die vertragschließenden Gesellschafter des Erberfüllungsvertrags sind, weswegen der Erberfüllungsvertrag zur Ermittlung von deren Vorstellungen herangezogen werden darf.
Ferner können auch Umstände, die im Gesellschafterkreis als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können, bei der Auslegung herangezogen werden, selbst wenn die Satzung im Grundsatz objektiv auszulegen sein sollte (vgl. Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 110, vgl. Grunewald, in: MünchKomm HGB, 4. Aufl., § 161 Rn. 124 zum Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit). Auch diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Erberfüllungsvertrages vor, den sämtliche Gesellschafter der Beklagten nebst den darin in Bezug genommenen letztwilligen Verfügungen der , spätestens aus den zahlreiche Rechtsstreitigkeiten kennen, die zur Klärung der Nachfolge von geführt worden sind. Daher braucht auch nicht von der Kammer die Frage geklärt zu werden, ob eine rein objektive Auslegung jedenfalls nach einem mehrfachen Generationswechsel geboten sein kann (ablehnend bei Familiengesellschaften mit kleinem Kreis: Holler, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 75 Rn. 234, dafür: Schäfer, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 705 Rn. 172), weil jedenfalls die Satzungsänderung von 1995 noch nicht so viele Familiengenerationen zurückliegt, dass deren Begleitumstände zwischen den jetzigen Gesellschaftern gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten.
Auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen tatsächlichen Auslegungsstoffs kann der subjektive Sinn ausgehend vom Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn- und Zweck des (geänderten) Gesellschaftsvertrages festgestellt werden. Dabei kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von
Beschlussgegenständen über eine umfassende oder auslegungsfähige
Mehrheitsklausel im (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (BGH, NZG 2014, 1296 Tz. 14).
Hiervon ausgehend enthält der Gesellschaftsvertrag der zunächst keinen positiv geregelten Katalog, welche Entscheidungen einer Mehrheitsentscheidung unterliegen sollen. Auch fehlt eine ausdrückliche umfassende Mehrheitsklausel, da die Regelung in § 3 Abs. 4 - nach ihrem Wortlaut - nur regelt, wie im Falle einer Mehrheitsentscheidung abzustimmen ist, nämlich abweichend von § 119 Abs. 2 HGB nach Kapitalanteilen, nicht nach Köpfen. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages eine auslegungsfähige (allgemeine) Mehrheitsklausel enthalten ist, wobei ggf. auch eine konkludente Vereinbarung vorliegen kann.
Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages ist auf den ersten Blick zur Ermittlung des Bestehens und der Reichweite einer Mehrheitsklausel unergiebig, da § 3 Abs. 4 jedenfalls nicht ausdrücklich regelt, welche Gegenstände vom Einstimmigkeitsprinzip ausgenommen sind. Für eine zumindest teilweise bezweckte Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip spricht allerdings deutlich, dass die eine Abstimmung nach Kapitalanteilen vorsehende Regelung schlicht überflüssig wäre, wenn generell das Einstimmigkeitsprinzip zur Anwendung kommen sollte. Bei einstimmigen Entscheidungen ist es nämlich irrelevant, wie die einzelnen Stimmen gewichtet werden. Aus dieser Erkenntnis folgt aber ebenso nicht zwingend im Umkehrschluss, dass ausnahmslos jeder Beschlussgegenstand, also auch die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft, einem Mehrheitsentscheid unterliegen soll.
Bei der Satzung der ist nach der Entstehungsgeschichte und
Sinn- und Zweck der Regelung in § 3 Abs. 4 ohne Rückgriff auf Begrifflichkeiten wie
„ungewöhnliche Geschäfte" und „Grundlagengeschäfte" feststellbar, dass die Auflösung der Gesellschaft keiner Mehrheitsentscheidung unterliegen sollte. Dabei besteht die zu berücksichtigende Besonderheit des Einzelfalles darin, dass u. a. die Klausel in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages erst aufgrund des
Erberfüllungsvertrages in den Gesellschaftsvertrag eingefügt worden ist.
Dass der Erberfüllungsvertrag von sämtlichen damaligen Gesellschaftern unterschrieben worden ist, stellt aber insoweit kein Indiz für einstimmige Entscheidungen im Bereich der Vertragsänderung / Auflösung der Gesellschaft dar, weil es die Klausel des § 3 Abs. 4 bei Abschluss des Erberfüllungsvertrages noch gar nicht gegeben hat also allenfalls die - hier unerhebliche Geltung - des Einstimmigkeitsprinzips für Vertragsänderungen vor Einfügung des 3 Abs. 4 indiziert wird. Da die jetzigen Klägerinnen zu 1) und 2) die testamentarische Auflage erhalten hatten, an der Vertragsänderung mitzuwirken (Ziff. 2 b des Testaments vom
21.06.1991), ist dieses Indiz zudem abgeschwächt.
Allerdings sollte der letzte Wille der in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, ohne diesen - auch wegen der testamentarisch angedrohten Enterbung - zu erweitern oder einzuschränken. Daher sind die mit dem Erberfüllungsvertrag umgesetzten Testamente der geeignet. die Reichweite von Mehrheitsentscheidungen, hier allein in Bezug auf die Änderung der Satzung der maßgeblich, zu bestimmen. Die hiesigen
Kläger können hiergegen nicht einwenden, dass hierdurch fehlerhaft der Erblasserwille mit dem Regelungswillen der Parteien des Erberfüllungsvertrages gleichgesetzt werde. Denn die von der Kammer vorgenommene (ergänzende) Vertragsauslegung orientiert sich am (hypothetischen) Willen der Vertragsparteien (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB. 82. Aufl., § 157 Rn. 7). Diese wollten ausweislich
Ziff. 3 b) gerade in "teilweiser Erfüllung" der Verfügungen von Todes wegen der
"den Gesellschaftsvertrag" ändern. Die maßgebliche Regelung
des § 3 Abs. 4 wurde über Ziff. 2 des Erberfüllungsvertrags in den Gesellschaftsvertrag eingefügt. Sprachlich ist dabei unausgesprochen geblieben, in welchem Umfang das Mehrheitsprinzip eingeführt werden sollte. Da sich die Vertragsparteien am Ende des Erberfüllungsvertrages aber vorbehalten haben, dass sich jede der Vertragsparteien darauf berufen dürfe, der Wille der ginge weiter oder sei nur unzureichend umgesetzt, wollten sie sich im Streitfall über Inhalt, Unklarheiten und Regelungslücken in Bezug auf den Erberfüllungsvertrag ausdrücklich dem Willen der unterwerfen. Der Zeitpunkt der
Auslegung der Testamente ist hierdurch lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verlegt worden.
Aus den im Rechtsstreit 21 O 42/21 vorgelegten Testamenten der folgt insoweit, dass zunächst mit einem auf 50 % erstarkten Kapitalanteil, später im zweiten Testament auf 51 % angehoben, in der Gesellschafterversammlung der von seinen Schwestern nicht überstimmt werden sollte (siehe Ziffern 2a) und 2b) des Testamentes vom 21.06.1991), soweit es außerhalb der laufenden Maßnahmen der Geschäftsführung im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages überhaupt eines Gesellschafterbeschluss bedurfte. sollte daher bei der Führung der Gesellschaft, zumindest auch für unter § 116 Abs. 2 HGB fallende Maßnahmen, frei schalten und walten können.
Gleichwohl lässt sich daraus nicht der Wille der ermitteln, dass diese Führungskompetenz sogar die Abänderung der Satzung der gegen den Willen seiner Schwestern umfassen sollte.
ging es in ihren testamentarischen Verfügungen erklärtermaßen darum, insbesondere den „Fortbestand" der zu gewährleisten (siehe
Ziff. 1 des Testaments vom 21.06.1991). Sie stellte hierzu außerdem sicher, dass das Betriebsgrundstück durch die Gesellschaft(en) genutzt werden kann und schloss hierzu die Auseinandersetzungsversteigerung für 30 Jahre ab ihrem Tod aus (Ziff. 3 des Testaments vom 21.06.1991). Sie traf sogar Regelungen, falls vorversterben sollte und schilderte zumindest ihre Vision, dass die Unternehmen noch in der Enkelgeneration fortgeführt werden (Ziff. 5 im Testament vom 21.06.1991), was jeweils einen Fortbestand mit
Familienbeteiligung bedeutete. Dem hätte es widersprochen, wenn
mit seinem Stimmgewicht etwa den Gesellschaftsvertrag gegen den Willen seiner Schwestern zu seinen Gunsten hätte wieder abändern dürfen, um beispielsweise die Anordnungen von zu umgehen.
Das Argument der hiesigen Beklagten, im Fall einer Unregelmäßigkeit in der Geschäftsführung sei auch mit einer durch Mehrheitsbeschluss erfolgenden Satzungsänderung - beschränkt auf den Gegenstand einer Sonderprüfung - einverstanden gewesen, findet keine Stütze in ihren Testamenten.
Denn war als Komplementär mit einer Stimmmehrheit ausgestattet. Durch die Möglichkeit einer Sonderprüfung durch Mehrheitsbeschluss wären weder - wie durch bezweckt - seine
Geschäftsführungsbefugnisse bei der gestärkt worden, noch hätte dies die Minderheitenrechte der übrigen Gesellschafter gestärkt. Ferner ist die Kammer der Meinung, dass die Frage, mit welcher Mehrheit eine Satzungsänderung erfolgen muss, jedenfalls dann einheitlich und unabhängig von dem Zweck der Satzungsänderung zu beurteilen ist, wenn die Satzung selbst nicht für bestimmte Anwendungsbereiche einer Satzungsänderung gesonderte Mehrheitserfordernisse regelt. So lag der Fall aber gerade in der von der Beklagten angeführten
Entscheidung BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 239/11 = NZG 2013, 63 Rz. 13)
Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass das Berufen der Klägerin darauf, dass die Satzungsänderung nur mit einem einstimmigen Beschluss erfolgen konnte, rechtsmissbräuchlich ist, wobei die Kammer den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung von Amts wegen berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017, IV ZR 121/15 = NJW 2017, 3235 Rz. 47), bzw. dass wegen eines Verstoßes gegen Treuepflichten der dolo-petit Einwand begründet ist. Die Kammer lässt dabei dahinstehen, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht einer Sonderprüfung zuzustimmen hatte oder ob sie sogar von der Abstimmung wegen eines Interessenkonfliktes ausgeschlossen war. Jedenfalls kann sich die Klägerin darauf berufen, dass auch Frau dem
Beschluss nicht zugestimmt hatte, selbst wenn diese zur Zustimmung verpflichtet gewesen sein sollte.
Eine Zustimmungspflicht zu Vertragsveränderungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn diese mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich und dem widersprechenden Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (Grundlegend BGH, Urteil vom 26.01.1961, II ZR 240/59 = NJW 1961, 724; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14 = NJW 2016, 2739 Rz. 16 m.w.N.; K. Schmidt,
Gesellschaftsrecht 4. Aufl., § 5 IV Nr. 2).
Daran gemessen kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - soweit abstimmungsberechtigt - und Frau der von den
Beklagten begehrten Sonderprüfung zuzustimmen hatten.
Wenn ein Gesellschafter die gebotene Zustimmung nicht erteilt, können sich die für die Satzungsänderung aussprechenden Gesellschafter über das Fehlen nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Die Zustimmungserklärung kann nämlich grundsätzlich nicht fingiert werden, so dass sie im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden muss. In Geschäftsführungs- und Vertretungsfragen kann die treuwidrige Stimmabgabe zwar unbeachtlich sein. Dies gilt aber gerade nicht bei Grundlagengeschäften wie Satzungsänderungen, bei denen die gebotene Zustimmung in der Regel im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden muss (Freitag, in:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 40; Enzinger, in:
MünchKomm HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 29; so auch Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl.,
§ 105 Rn. 245; Schäfer, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 705 Rn. 248; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2001, II ZR 27/01 = NZG 2002, 518). Und bei der Frage, ob eine Sonderprüfung erfolgen soll, geht es um eine Satzungsänderung, also um ein Grundlagengeschäft.
Das Erfordernis einer Leistungsklage wird von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in einer Publikumsgesellschaft verneint, wenn der satzungsändernde Beschluss der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft dient (BGH, Urteil vom 05.11.1984, II ZR 111/84 = NJW 1985, 974). Bei der handelt es sich aber nach den vorstehenden
Ausführungen nicht um eine Publikums KG. Ferner ist die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit nicht von der Durchführung einer Sonderprüfung abhängig.
Dem Argument der Beklagten, dass es an gelegen hätte, eigenständig Klage zu erheben, steht daher entgegen, dass gegen sämtliche der Sonderprüfung nicht zustimmenden Gesellschafter eine Leistungsklage zu erheben war, sprich die Beklagten aktiv werden mussten.
Gilt wie vorstehend ausgeführt der Grundsatz, dass eine gebotene Zustimmung zu einer Satzungsänderung im Wege der Leistungsklage gegen sämtliche nicht zustimmenden Gesellschafter durchgesetzt werden muss, stellt sich das Begehren der Klägerin auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil sie sie selbst - lediglich mit einem umfassenderen Prüfungsauftrag - mit einer Sonderprüfung einverstanden ist, also eine die Anwaltsrechnungen betreffende Sonderprüfung dem Grunde nach billigt. Denn dies ändert nichts daran, dass es an der notwendigen einstimmigen Satzungsänderung fehlt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die weiteren Beschlüsse zu B., C. und D., die zwar nicht das ob, aber das wie der Sonderprüfung betreffen. Ohne den Beschluss zu A. kommt den weiteren Beschlussgegenständen zu B. und C. schon keine selbständige Bedeutung zu.
Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Am 24.08.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
I. Der Tatbestand des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 07.07.2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt:
1. Im dritten Absatz heißt es statt
„Unter dem 01.03.2022 versandte die Beklagte zu 1) u. a. an die Klägerin per E-Mail eine Einladung mit Datumsangabe 28.02.2022 zur Gesellschafterversammlung der
am 10.03.2022 am Sitz der Gesellschaft (Anlage SJ&8, Bl. 50 f. eA) „in Ausübung des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 GmbHG analog“ mit u. a. folgenden Tagesordnungspunkten:" richtigerweise
„Unter dem 01.03.2022 versandte die Beklagte zu 1) u. a. an die Klägerin per
Einwurf-Einschreiben (S&J 8), der Klägerin zugegangen am 01.03.2022, eine
Einladung mit Datumsangabe 28.02.2022 zur Gesellschafterversammlung der
am 10.03.2022 am Sitz der Gesellschaft (Anlage SJ&8, Bl. 50 f. eA) „in Ausübung des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 GmbHG analog“ mit u. a. folgenden Tagesordnungspunkten:"
Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2023, S. 4.
Im letzten Absatz auf S. 7 lautet das Datum zu Beginn des ersten Satzes vollständig: 01.03.2022.
Dieses ist bereits aus der Formulierung "Ebenfalls am" für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser ersichtlich.
Auf S. 8 heißt es im zweiten Absatz statt
„Am 02.03.2022 versandte die Klägerin die vorgenannte Einladung erneut per Einwurfeinschreiben." genauer formuliert
„Am 02.03.2022 versandte die Klägerin die vorgenannte Einladung - diesmal mit Datumsangabe 02.03.2022 - erneut per Einwurfeinschreiben."
Auf S. 8 heißt es im letzten Absatz statt:
„Am 10.03.2022 erschienen in den Räumlichkeiten der
Klägerin, die Beklagte zu 1), die Tochter der Klägerin, Frau , Herr
Rechtsanwalt sowie die Rechtsanwälte als Berater der zusammen." richtigerweise:
„Am 10.03.2022 erschienen in den Räumlichkeiten der die
Klägerin, die Beklagte zu 1), die Tochter der Klägerin, Frau , Herr
Rechtsanwalt sowie der Rechtsanwalt
und Rechtsanwalt als Beistand der Klägerin
zusammen."
Auf S. 9 heißt es am Ende des dritten Absatzes statt:
„Die weitere Gesellschafterin meldete sich zu diesem
Vorschlag noch nicht." genauer:
„Die weitere Gesellschafterin meldete sich zu diesem Vorschlag nicht zur Gerichtsakte. Frau teilte aber in einem Gespräch der Klägerin zu 1) mit, mit dem Vorschlag des Herrn als Sonderprüfer einverstanden zu sein."
Auf S. 10 heißt es statt
„Zu dem Beschlussgegenstand zu B (Top 4) habe die Beklagte zu 1) nicht fristgerecht geladen.“ genauer
„Der Beschlussgegenstand zu B (Top 4) sei nicht ordnungsgemäß angekündigt worden“.
Auf die Klageschrift Seite 9 Rz. 26 wird verweisen. Auf S. 7 der Klageschrift Rz. 14 wird mit „zu spät erfolgt“ die Rüge des jetzigen Beklagtenvertreters wiedergegeben.
Auf S. 12 heißt es im zweiten Absatz statt:
„Sie sind der Ansicht, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese unstreitig nichts gegen eine neutral geführte, unabhängige Sonderprüfung habe und selbst vorgeschlagen habe, die Rechnungen von zu überprüfen." richtigerweise
„Sie sind der Ansicht, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin unstreitig nichts gegen eine neutral geführte, unabhängige Sonderprüfung habe und selbst vorgeschlagen habe, die Rechnungen von zu überprüfen."
Auf S. 13 heißt es im 1. Absatz statt:
„Es habe zunächst die Gesellschafterversammlung stattgefunden, zu der die Klägerin geladen habe, im Anschluss diejenige der Beklagten zu 1)." richtigerweise
„Es habe zunächst die Gesellschafterversammlung stattgefunden, zu der die
Beklagte zu 1) geladen habe, im Anschluss diejenige der Klägerin."
II. Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 07.07.2023 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt:
1. Auf S. 17 heißt es im 3. Absatz S. 2 statt
"Soweit sich die hiesigen Kläger argumentativ auf eine Literaturansicht bezogen haben, wonach bei einer auf den Wechsel der Gesellschafter eingerichteten
Gesellschaft die Vertragsurkunde immer Vorrang habe (etwa K. Schmidt, in:
MünchKomm HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 150), bezieht sich diese Auffassung allein auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Publikumsgesellschaften ergangen sind." richtigerweise
"Soweit sich die hiesigen Beklagten argumentativ auf eine Literaturansicht bezogen haben, wonach bei einer auf den Wechsel der Gesellschafter eingerichteten
Gesellschaft die Vertragsurkunde immer Vorrang habe (etwa K. Schmidt, in:
MünchKomm HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 150), bezieht sich diese Auffassung allein auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die zu Publikumsgesellschaften ergangen sind."
2. Auf S. 18 heißt es im ersten Absatz statt
"Auch diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Erberfüllungsvertrages vor, den sämtliche Gesellschafter der Beklagten nebst den darin in Bezug genommenen letztwilligen Verfügungen der , spätestens aus den zahlreiche Rechtsstreitigkeiten kennen, die zur Klärung der Nachfolge von geführt worden sind." richtigerweise
"Auch diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Erberfüllungsvertrages vor, den
sämtliche Gesellschafter der nebst den darin in Bezug genommenen letztwilligen Verfügungen der , spätestens aus den zahlreiche Rechtsstreitigkeiten kennen, die zur Klärung der Nachfolge von
geführt worden sind."
Auf S. 19 heißt es im vorletzten Absatz statt
"Da die jetzigen Klägerinnen zu 1) und 2) die testamentarische Auflage erhalten hatten, an der Vertragsänderung mitzuwirken (Ziff. 2 b des Testaments vom
21.06.1991), ist dieses Indiz zudem abgeschwächt." richtigerweise
"Da die jetzige Klägerin zu 1) mit der weiteren Gesellschafterin
die testamentarische Auflage erhalten hatte, an der Vertragsänderung
mitzuwirken (Ziff. 2 b des Testaments vom 21.06.1991), ist dieses Indiz zudem abgeschwächt."
Auf S. 20 heißt es im ersten Absatz statt
"Die hiesigen Kläger können hiergegen nicht einwenden, dass hierdurch fehlerhaft der Erblasserwille mit dem Regelungswillen der Parteien des Erberfüllungsvertrages gleichgesetzt werde." richtigerweise
"Die hiesigen Beklagten können hiergegen nicht einwenden, dass hierdurch fehlerhaft der Erblasserwille mit dem Regelungswillen der Parteien des Erberfüllungsvertrages gleichgesetzt werde."