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BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 382/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

HGB §§ 110, 128, 162 Abs. 2; BGB § 426

a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesell-

schaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach

§ 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den

Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als

hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.

b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen

den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage

oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu

erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Auf-

forderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v.

2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339).

BGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99 - OLG Zweibrücken

LG Frankenthal

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Professor Dr.Henze, Professor Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die

Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. August 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe

von 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft (Be-

klagte zu 2), deren Komplementär der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem

Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im Innenverhältnis

wie ein Kommanditist behandelt werden.

Anfang 1982 geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierig-

keiten. Der Beklagte zu 1 wandte sich deswegen an den Kläger mit der Bitte

um Stellung von Sicherheiten für einen von der Kommanditgesellschaft aufzu-

nehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau an dem

ihnen gehörenden Grundstück

in B. S. eine Grundschuld

i.H.v.

200.000,00 DM für einen von der Stadtsparkasse L. der Kommanditgesellschaft

gewährten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 verlangte die Stadtsparkasse

unter Fristsetzung die Rückführung der auf mehr als 340.000,00 DM angestie-

genen Kontoüberziehung. Am 11. November 1994 betrug der Sollsaldo immer

noch 191.084,87 DM zuzüglich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den Kläger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich aufzufordern, falls sie vermei-

den wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur Ab-

wendung der angedrohten Zwangsvollstreckung haben die Eheleute insgesamt

204.054,02 DM an das Kreditinstitut gezahlt.

Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Klä-

ger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die Auf-

rechnung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen der Beklagten zu 2 er-

klärt haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatte

der Kläger keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

1. Dessen Annahme, der Kläger könne weder aus eigenem, noch aus

abgetretenem Recht von den Beklagten Erstattung der an die Stadtsparkasse

L. geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute allein

auf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der Kreditschuld gezahlt hätten, be-

gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den

unstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden - dazu gehören u.a. die Bilanzen

der Beklagten zu 2, in denen der Ersatzanspruch des Klägers erfaßt worden

ist - verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und hat deswegen eine An-

spruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht finden

können. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere tatsächliche

Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Schreiben

selbständig auslegen.

2. Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich im

Jahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den Beklagten zu 1

veranlaßte, den Kläger dringend um Hilfe, nämlich um Stellung einer Sicherheit

für einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit sei-

ner Ehefrau zugunsten der kreditgewährenden Stadtsparkasse L. eine

Grundschuld über 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem Privatgrundstück

der Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahme

nicht entgegen, daß die beiden Grundstückseigentümer, nachdem sie von der

Stadtsparkasse aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einen

Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB gegen

die Beklagte zu 2 erworben haben, für den der Beklagte zu 1 nach §§ 161

Abs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet.

3. Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zu

unterstellenden Sachvortrags kann der Kläger - vorbehaltlich des Ausgangs der bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht

angestellten Prüfung, ob die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit

Schadenersatzansprüchen durchgreift - von beiden Beklagten Ersatz seiner

und seiner Ehefrau Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspru-

chen.

a) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachten

Höhe aufwendungsersatzpflichtig.

aa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß zwischen den Eheleu-

ten und der Beklagten zu 2 vertragliche Abreden getroffen worden sind, nach

denen es ihnen verwehrt ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesell-

schaft gemachten Aufwendungen zu verlangen.

bb) Soweit der Kläger aus eigenem Recht gegen die Beklagte zu 2 vor-

geht, hindert ihn die Tatsache, daß er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligt

ist, der im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nicht daran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach

§ 110 HGB kann jeder - und nicht nur ein zur Geschäftsführung befugter (vgl.

für den Kommanditisten BGHZ 39, 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesell-

schaft Ausgleich dafür verlangen, daß er in ihrem Interesse ein Sonderopfer

erbracht hat (Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 110 Rdn. 4, 14; Rei-

chert/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des

Klägers vor. Zwar hat er - ebenso wie seine Ehefrau - nicht auf die Schuld der

Kommanditgesellschaft, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die Ge-

sellschaft hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihre

Inanspruchnahme aus der persönlichen Forderung erworben hat, ist der Kläger

bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines Auf-

wendungsersatzanspruchs nicht anders zu behandeln als hätte er - wie ein

persönlich haftender Gesellschafter - eine Verbindlichkeit der Kommanditge-

sellschaft erfüllt. Daß der Kläger das damit zugunsten der Gesellschaft er-

brachte Sonderopfer den Umständen nach für erforderlich halten durfte, stellt auch die Beklagte zu 2 nicht in Abrede. Eine Kürzung dieses Ersatzanspruchs

- etwa in Höhe eines von ihm zu tragenden Verlustanteils - muß sich der Kläger

im Verhältnis zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil der

Anspruch nach § 110 HGB gerade gewährleisten soll, daß der Gesellschafter

nicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl.

Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; Schlegelberger/Martens aaO § 110

Rdn. 6).

cc) Gesellschaftsrechtlich begründete Einschränkungen bestehen hin-

sichtlich der auf die Ehefrau entfallenden Hälfte der Klagesumme schon des-

wegen nicht, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 2 keine gesellschafts-

rechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstückmiteigentümerin der Kom-

manditgesellschaft vielmehr als außenstehende Dritte gegenübergetreten ist.

Durch die Abtretung des Anspruchs an den Kläger hat sich hieran nichts geän-

dert.

b) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers ist auch der Beklagte zu 1 als Komplementär der Beklagten zu 2 aufwendungser-

satzpflichtig.

aa) Hinsichtlich des von dem Kläger aus eigenem Recht verfolgten An-

spruchs ergeben sich allerdings insofern Einschränkungen, als Adressat eines

auf § 110 HGB gestützten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist,

während ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundsätzlich allein

hinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlegel-

berger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.

§ 128 Rdn. 24; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 25) in Anspruch ge-

nommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreßvorschrift vor-

aussetzt, daß die mehreren Gesellschafter im Außenverhältnis den Gesel l-

schaftsgläubigern gesamtschuldnerisch haften, hält es der Senat für geboten,

die für mehrere persönlich haftende Gesellschafter geltenden Grundsätze auch

dann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne - wie der Kläger als Kommanditist - hierzu im Außenverhältnis verpflichtet zu sein, freiwillig Schul-

den der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem persönlich haf-

tenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger

vor, weil er - ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im wirtschaftlichen

Ergebnis, wie oben ausgeführt, aus eigenem Vermögen die Kreditschuld der

Beklagten zu 2 getilgt und damit wie ein persönlich haftender Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft gehandelt hat.

Die weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Mitgesell-

schafters, daß die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist,

den ihr gegenüber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB

zu erfüllen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW

1980, 339 f.; BGHZ 103, 72, 76; Staub/Habersack aaO § 128 Rdn. 49; Schle-

gelberger/K. Schmidt aaO § 128 Rdn. 34; A. Hueck, OHG 4. Aufl. § 21 V 1

S. 329 f.; Baumbach/Hopt

aaO

§ 128 Rdn. 24; Ebenroth/Boujong/

Joost/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der

Kläger hat von der Beklagten zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin keine Zahlung erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zwar muß der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende Kläger

sich seinen eigenen Verlustanteil grundsätzlich von seinem Ausgleichsan-

spruch abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wären dies äußer-

stenfalls 29.587,83 DM. Das steht - auf der Grundlage der bisherigen Fest-

stellungen - indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem Vertrag

über die Stille Gesellschaft soll der Kläger nämlich nicht einem Komplementär

gleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wie

ein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend beschränkt sich man-

gels weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteilig-

ten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa rückständi-

ge Einlage (§ 167 Abs. 3 HGB).

bb) Soweit der Kläger den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maßge-

benden Sachverhalt ebenfalls begründet (§§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161

Abs. 2, 128 HGB). Als außenstehende Gläubigerin mußte sich die Ehefrau des

Klägers einen Verlustanteil nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung der

Aufwendungsersatzforderung an den Kläger hat sich daran nichts geändert. Da

der Kläger insofern eine Drittgläubigerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie

bei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschafts-

rechtlichen Gründen Rücksicht auf den Beklagten zu 2 zu nehmen (vgl. Urt. v.

1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749; BGHZ 103, 72, 76).

II.

An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat schon deswegen

gehindert, weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenen

Standpunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten hilfsweise

erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen durchgreift. Zugleich gibt die Zu-

rückverweisung den Parteien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in den Vorinstanzen nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen ergänzend

vorzutragen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht