BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 382/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesell-
schaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach
§ 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den
Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als
hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.
b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen
den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage
oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu
erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Auf-
forderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v.
2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339).
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Professor Dr.Henze, Professor Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die
Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. August 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe
von 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft (Be-
klagte zu 2), deren Komplementär der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem
Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im Innenverhältnis
wie ein Kommanditist behandelt werden.
Anfang 1982 geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierig-
keiten. Der Beklagte zu 1 wandte sich deswegen an den Kläger mit der Bitte
um Stellung von Sicherheiten für einen von der Kommanditgesellschaft aufzu-
nehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau an dem
ihnen gehörenden Grundstück
in B. S. eine Grundschuld
i.H.v.
200.000,00 DM für einen von der Stadtsparkasse L. der Kommanditgesellschaft
gewährten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 verlangte die Stadtsparkasse
unter Fristsetzung die Rückführung der auf mehr als 340.000,00 DM angestie-
genen Kontoüberziehung. Am 11. November 1994 betrug der Sollsaldo immer
noch 191.084,87 DM zuzüglich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den Kläger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich aufzufordern, falls sie vermei-
den wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur Ab-
wendung der angedrohten Zwangsvollstreckung haben die Eheleute insgesamt
204.054,02 DM an das Kreditinstitut gezahlt.
Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Klä-
ger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die Auf-
rechnung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen der Beklagten zu 2 er-
klärt haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatte
der Kläger keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
1. Dessen Annahme, der Kläger könne weder aus eigenem, noch aus
abgetretenem Recht von den Beklagten Erstattung der an die Stadtsparkasse
L. geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute allein
auf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der Kreditschuld gezahlt hätten, be-
gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den
unstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden - dazu gehören u.a. die Bilanzen
der Beklagten zu 2, in denen der Ersatzanspruch des Klägers erfaßt worden
ist - verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und hat deswegen eine An-
spruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht finden
können. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere tatsächliche
Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Schreiben
selbständig auslegen.
2. Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich im
Jahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den Beklagten zu 1
veranlaßte, den Kläger dringend um Hilfe, nämlich um Stellung einer Sicherheit
für einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit sei-
ner Ehefrau zugunsten der kreditgewährenden Stadtsparkasse L. eine
Grundschuld über 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem Privatgrundstück
der Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahme
nicht entgegen, daß die beiden Grundstückseigentümer, nachdem sie von der
Stadtsparkasse aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einen
die Beklagte zu 2 erworben haben, für den der Beklagte zu 1 nach §§ 161
Abs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet.
3. Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zu
unterstellenden Sachvortrags kann der Kläger - vorbehaltlich des Ausgangs der bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht
angestellten Prüfung, ob die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit
Schadenersatzansprüchen durchgreift - von beiden Beklagten Ersatz seiner
und seiner Ehefrau Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspru-
chen.
a) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachten
Höhe aufwendungsersatzpflichtig.
aa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß zwischen den Eheleu-
ten und der Beklagten zu 2 vertragliche Abreden getroffen worden sind, nach
denen es ihnen verwehrt ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesell-
schaft gemachten Aufwendungen zu verlangen.
bb) Soweit der Kläger aus eigenem Recht gegen die Beklagte zu 2 vor-
geht, hindert ihn die Tatsache, daß er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligt
ist, der im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nicht daran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach
§ 110 HGB kann jeder - und nicht nur ein zur Geschäftsführung befugter (vgl.
für den Kommanditisten BGHZ 39, 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesell-
schaft Ausgleich dafür verlangen, daß er in ihrem Interesse ein Sonderopfer
erbracht hat (Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 110 Rdn. 4, 14; Rei-
chert/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des
Klägers vor. Zwar hat er - ebenso wie seine Ehefrau - nicht auf die Schuld der
Kommanditgesellschaft, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die Ge-
sellschaft hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihre
Inanspruchnahme aus der persönlichen Forderung erworben hat, ist der Kläger
bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines Auf-
wendungsersatzanspruchs nicht anders zu behandeln als hätte er - wie ein
persönlich haftender Gesellschafter - eine Verbindlichkeit der Kommanditge-
sellschaft erfüllt. Daß der Kläger das damit zugunsten der Gesellschaft er-
brachte Sonderopfer den Umständen nach für erforderlich halten durfte, stellt auch die Beklagte zu 2 nicht in Abrede. Eine Kürzung dieses Ersatzanspruchs
- etwa in Höhe eines von ihm zu tragenden Verlustanteils - muß sich der Kläger
im Verhältnis zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil der
Anspruch nach § 110 HGB gerade gewährleisten soll, daß der Gesellschafter
nicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl.
Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; Schlegelberger/Martens aaO § 110
Rdn. 6).
cc) Gesellschaftsrechtlich begründete Einschränkungen bestehen hin-
sichtlich der auf die Ehefrau entfallenden Hälfte der Klagesumme schon des-
wegen nicht, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 2 keine gesellschafts-
rechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstückmiteigentümerin der Kom-
manditgesellschaft vielmehr als außenstehende Dritte gegenübergetreten ist.
Durch die Abtretung des Anspruchs an den Kläger hat sich hieran nichts geän-
dert.
b) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers ist auch der Beklagte zu 1 als Komplementär der Beklagten zu 2 aufwendungser-
satzpflichtig.
aa) Hinsichtlich des von dem Kläger aus eigenem Recht verfolgten An-
spruchs ergeben sich allerdings insofern Einschränkungen, als Adressat eines
auf § 110 HGB gestützten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist,
während ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundsätzlich allein
hinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlegel-
berger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.
nommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreßvorschrift vor-
aussetzt, daß die mehreren Gesellschafter im Außenverhältnis den Gesel l-
schaftsgläubigern gesamtschuldnerisch haften, hält es der Senat für geboten,
die für mehrere persönlich haftende Gesellschafter geltenden Grundsätze auch
dann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne - wie der Kläger als Kommanditist - hierzu im Außenverhältnis verpflichtet zu sein, freiwillig Schul-
den der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem persönlich haf-
tenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger
vor, weil er - ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im wirtschaftlichen
Ergebnis, wie oben ausgeführt, aus eigenem Vermögen die Kreditschuld der
Beklagten zu 2 getilgt und damit wie ein persönlich haftender Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft gehandelt hat.
Die weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Mitgesell-
schafters, daß die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist,
den ihr gegenüber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB
zu erfüllen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW
1980, 339 f.; BGHZ 103, 72, 76; Staub/Habersack aaO § 128 Rdn. 49; Schle-
gelberger/K. Schmidt aaO § 128 Rdn. 34; A. Hueck, OHG 4. Aufl. § 21 V 1
S. 329 f.; Baumbach/Hopt
aaO
§ 128 Rdn. 24; Ebenroth/Boujong/
Joost/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der
Kläger hat von der Beklagten zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin keine Zahlung erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zwar muß der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende Kläger
sich seinen eigenen Verlustanteil grundsätzlich von seinem Ausgleichsan-
spruch abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wären dies äußer-
stenfalls 29.587,83 DM. Das steht - auf der Grundlage der bisherigen Fest-
stellungen - indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem Vertrag
über die Stille Gesellschaft soll der Kläger nämlich nicht einem Komplementär
gleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wie
ein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend beschränkt sich man-
gels weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteilig-
ten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa rückständi-
ge Einlage (§ 167 Abs. 3 HGB).
bb) Soweit der Kläger den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maßge-
Abs. 2, 128 HGB). Als außenstehende Gläubigerin mußte sich die Ehefrau des
Klägers einen Verlustanteil nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung der
Aufwendungsersatzforderung an den Kläger hat sich daran nichts geändert. Da
der Kläger insofern eine Drittgläubigerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie
bei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschafts-
rechtlichen Gründen Rücksicht auf den Beklagten zu 2 zu nehmen (vgl. Urt. v.
1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749; BGHZ 103, 72, 76).
II.
An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat schon deswegen
gehindert, weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenen
Standpunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten hilfsweise
erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen durchgreift. Zugleich gibt die Zu-
rückverweisung den Parteien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in den Vorinstanzen nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen ergänzend
vorzutragen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht