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BGH Urteil vom 18.12.2001 – XI ZR 156/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 18. Dezember 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993

Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines

Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die

der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbrau-

cher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von

ihm zu erbringenden Leistungen angeben.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - OLG Dresden LG Leipzig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin

Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2001 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Ein-

ziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.

Mit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der

beklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM

auf zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immo-

bilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung

mit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte bei

monatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar

2004 "durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung ei-

nes Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthaben-

beträgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit möglich. Gleichzei-

tig unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fällig-

keit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder

der Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von

Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparverträgen

und von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung wurde, ab-

gesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen Til-

gungsanteilen, im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeit-

ende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer

mit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherungs-

prämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. Die

Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Fonds aus.

Nachdem die Kläger die Zahlung der monatlichen Raten von

487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die Bauspar-

verträge und die Lebensversicherung erbrachten, widerrief die Beklagte

mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und ver-

langte von den Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von

1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kredit-

verhältnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldo

zur Zahlung fällig für den Fall, daß die Kläger die bestehenden Rück-

stände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist be-

gann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betrei-

ben.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller ab-

getretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender örtlicher Zu-

ständigkeit als unzulässig abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der

hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur noch den An-

spruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderun-

gen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dres-

den WM 2001, 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zu-

gelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landge-

richts bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache im

wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderun-

gen nicht berechtigt, weil sich die Kläger mit der Erfüllung ihrer Ver-

pflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht auf ein ihnen zuste-

hendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten. Das Zu-

rückbehaltungsrecht folge daraus, daß den Klägern wegen fehlender

Angabe des zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch

auf Neuberechnung unter Berücksichtigung eines auf 4% verminderten

Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2

VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. finde

auch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirt-

schaftlicher Betrachtung liege auch in Fällen, in denen ein Kreditnehmer

zunächst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe,

während die eigentliche Tilgung erst bei Endfälligkeit des Darlehens aus

einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder Le-

bensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen

vor. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur

Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den

Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an einen Dritten

aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung aus einer Le-

bensversicherung Ungewißheit über die Höhe der Versicherungsprämien

und einer möglichen Überschußbeteiligung bestehe, lasse sich der Ge-

samtbetrag unter Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berech-

nen. Soweit die Laufzeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Zu-

teilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht fest-

stehe, handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen, für

den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabe-

pflicht vorsehe. Die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe

bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber im

Interesse eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes hin-

genommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die Angabe

eines fiktiven Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig infor-

miert, werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zu-

grunde liegenden Konditionen sowie deren Veränderlichkeit hinreichend

Rechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des Gesamt-

betrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits von der

Zuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Ge-

samtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des

spätest möglichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumut-

bar.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf

den geschlossenen Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwen-

dung findet.

Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben über die zu bestellenden

Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt gelas-

sen, begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG

lediglich, daß die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert wer-

den können. Die Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom

Kreditgeber gemäß § 812 BGB zurückzugewähren sind (so MünchKomm/

Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6

Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begrün-

det, die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten

zu verweigern

(so Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG

Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Die Klage ist jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditver-

trag keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrich-

tenden Teilzahlungen enthält, daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b

VerbrKrG a.F. verstößt, die Kläger deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2

VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der

vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und

bis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern können (§ 273

BGB).

a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß die Be-

klagte den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.

im Kreditvertrag hätte angeben müssen.

aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht

zur Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b

VerbrKrG a.F. auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die

bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge

oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80;

ders., WM 1994, 1405, 1406 ff.; Gößmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht

und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner-

Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f., 74 f.; Bülow, VerbrKrG

4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg

in: v. Westphalen/Emmerich/

v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer

aaO § 4 VerbrKrG Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4

VerbrKrG Rdn. 40; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG

Rdn. 11 a).

Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hin-

weis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung der

Vorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe keine Pflicht zur Angabe

des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender Be-

dingungen noch nicht angegeben werden könne (Drescher, Verbrau-

cherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG

2. Aufl. S. 106, 108).

bb) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Mei-

nung an. Auch endfällige Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz

unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG

a.F.

(1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Ge-

samtbetrag der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen für alle

Kredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbe-

trags maßgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für

die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber

auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen

getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundla-

ge der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen.

Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- und

Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und

- gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten,

bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt

ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthält insofern ein ge-

schlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge, die nicht

dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des

Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen,

unterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/

Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern dessen tatbestandliche Vorausset-

zungen vorliegen.

(2) Dies hat für endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine

enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag

etwa in der Weise hergestellt wird, daß eine Tilgungsaussetzung gegen

Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung,

Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daß sie der Angabe-

pflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie er-

füllen keinen der genannten Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. für die Angabepflicht vorgesehenen

Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt die

Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow aaO

Rdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen ent-

hält - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbe-

kannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden Bauspargut-

haben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. Rottenburg

aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer aaO

Rdn. 35).

(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Til-

gungsaussetzung sähen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in Teilbeträgen nicht vor. Dies

entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags

(a.A. Bülow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparver-

trag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag

derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit aus-

gesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten An-

sparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Kredi t-

nehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F.

dient, um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme

und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur

von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-

geber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-

se erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur

Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/

Bunte/Lwowski aaO Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg

aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO Rdn. 74).

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April

1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines

Ratenkredits gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung ver-

bundenen Festkredit entschieden, daß auf die Sicht des Kreditnehmers

abgestellt werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein

Unterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit

mit Kapitallebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehens-

nehmer als Ausgleich für die Nettokreditsumme in der vereinbarten Lauf-

zeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daß diese Leistungen in einem

Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prämien,

mit denen ein Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kredit-

nehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich

darauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Ausführun-

gen gelten hier entsprechend.

(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kreditvertrag mo-

natliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuitätendarlehen nicht nur

Zahlungen auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich stei-

gende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen Rate über

487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM

und dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf

Zinsen, der Rest führte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es

kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß es sich hier um einen tei l-

weise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rück-

sicht auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewiß-

heit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit

über die Laufzeit des Kredits anders sehen, hätte es die kreditgebende

Bank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche Gestal-

tung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu

entziehen. Das kann insbesondere auch unter Berücksichtigung des

Umgehungsverbots des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen wer-

den (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 34).

(5) Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit

über die Laufzeit des Kreditvertrages nicht endgültig angegeben werden

kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Unsicherheit hat der

Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenom-

men. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seiner-

zeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der für Kredite wie

den vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah,

trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach nur

aus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz

geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte

der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditio-

nen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche

auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-

zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind

(Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; Wagner-

Wieduwilt aaO Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er über den Novellie-

rungsvorschlag von Bundesrat und Bundesregierung hinaus gegangen

und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit veränderlichen Be-

dingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen

(vgl. Bericht

des BT-Rechtsausschusses

vom

3. März

1993,

BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprünglich

beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kredit-

verträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu Wagner-

Wieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag

gefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschränkungen

von "veränderlichen Bedingungen". Er ist daher auch anzuwenden, wenn

- wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart werden (v. Rottenburg

aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/Kessal-Wulf

aaO Rdn. 42).

(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie

des Rates der Europäischen Gemeinschaften

(90/88/EWG) vom

22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Anglei-

chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten

über den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkredit-

richtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zu-

rückzuführen ist. Soweit die Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Anga-

be eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies möglich ist, ist die Ent-

scheidung, wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen

des nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in

der dargestellten Weise ausgeübt. Im übrigen wird durch die Richtlinie

ohnedies nur ein Mindestschutz statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber

wird in Art. 15 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember

1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-

gliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) die

Möglichkeit eines über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucher-

schutzes ausdrücklich eröffnet.

b) Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag.

Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wur-

de, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kredi t-

vertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von

4% ermäßigt. Die Kläger können deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neube-

rechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Se-

natsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.).

Da die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat,

haben die Kläger die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273

Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Sicher-

heit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt (vgl. BGH,

Urteil vom 11. Juli 1995

- VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369

m.w.Nachw.).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen