BGH Urteil vom 18.12.2001 – XI ZR 156/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
Verkündet am: 18. Dezember 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993
Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines
Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die
der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbrau-
cher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von
ihm zu erbringenden Leistungen angeben.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 - OLG Dresden LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2001 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Ein-
ziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.
Mit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der
beklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM
auf zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immo-
bilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung
mit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte bei
monatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar
2004 "durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung ei-
nes Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthaben-
beträgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit möglich. Gleichzei-
tig unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fällig-
keit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder
der Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von
Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparverträgen
und von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung wurde, ab-
gesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen Til-
gungsanteilen, im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeit-
ende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer
mit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherungs-
prämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. Die
Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Fonds aus.
Nachdem die Kläger die Zahlung der monatlichen Raten von
487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die Bauspar-
verträge und die Lebensversicherung erbrachten, widerrief die Beklagte
mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und ver-
langte von den Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von
1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kredit-
verhältnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldo
zur Zahlung fällig für den Fall, daß die Kläger die bestehenden Rück-
stände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist be-
gann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betrei-
ben.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller ab-
getretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender örtlicher Zu-
ständigkeit als unzulässig abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der
hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur noch den An-
spruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderun-
gen. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dres-
den WM 2001, 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zu-
gelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landge-
richts bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache im
wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderun-
gen nicht berechtigt, weil sich die Kläger mit der Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht auf ein ihnen zuste-
hendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten. Das Zu-
rückbehaltungsrecht folge daraus, daß den Klägern wegen fehlender
Angabe des zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch
auf Neuberechnung unter Berücksichtigung eines auf 4% verminderten
Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. finde
auch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirt-
schaftlicher Betrachtung liege auch in Fällen, in denen ein Kreditnehmer
zunächst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe,
während die eigentliche Tilgung erst bei Endfälligkeit des Darlehens aus
einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten Bauspar- oder Le-
bensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen
vor. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur
Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den
Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an einen Dritten
aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung aus einer Le-
bensversicherung Ungewißheit über die Höhe der Versicherungsprämien
und einer möglichen Überschußbeteiligung bestehe, lasse sich der Ge-
samtbetrag unter Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berech-
nen. Soweit die Laufzeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Zu-
teilungsreife eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht fest-
stehe, handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen, für
den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabe-
pflicht vorsehe. Die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe
bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber im
Interesse eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes hin-
genommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die Angabe
eines fiktiven Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig infor-
miert, werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zu-
grunde liegenden Konditionen sowie deren Veränderlichkeit hinreichend
Rechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des Gesamt-
betrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits von der
Zuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Ge-
samtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des
spätest möglichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumut-
bar.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf
den geschlossenen Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwen-
dung findet.
Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben über die zu bestellenden
Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt gelas-
sen, begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG
lediglich, daß die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert wer-
den können. Die Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom
Kreditgeber gemäß § 812 BGB zurückzugewähren sind (so MünchKomm/
Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6
Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begrün-
det, die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten
zu verweigern
(so Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG
Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Die Klage ist jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditver-
trag keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrich-
tenden Teilzahlungen enthält, daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG a.F. verstößt, die Kläger deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der
vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und
bis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern können (§ 273
BGB).
a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß die Be-
klagte den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.
im Kreditvertrag hätte angeben müssen.
aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht
zur Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG a.F. auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die
bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge
oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80;
ders., WM 1994, 1405, 1406 ff.; Gößmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht
und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner-
Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f., 74 f.; Bülow, VerbrKrG
4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg
in: v. Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer
aaO § 4 VerbrKrG Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4
VerbrKrG Rdn. 40; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG
Rdn. 11 a).
Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hin-
weis auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung der
Vorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe keine Pflicht zur Angabe
des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender Be-
dingungen noch nicht angegeben werden könne (Drescher, Verbrau-
cherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG
2. Aufl. S. 106, 108).
bb) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Mei-
nung an. Auch endfällige Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz
unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG
a.F.
(1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Ge-
samtbetrag der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen für alle
Kredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbe-
trags maßgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für
die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber
auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen
getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundla-
ge der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen.
Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- und
Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und
- gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten,
bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt
ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthält insofern ein ge-
schlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge, die nicht
dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des
Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen,
unterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/
Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern dessen tatbestandliche Vorausset-
zungen vorliegen.
(2) Dies hat für endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine
enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag
etwa in der Weise hergestellt wird, daß eine Tilgungsaussetzung gegen
Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung,
Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daß sie der Angabe-
pflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie er-
füllen keinen der genannten Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. für die Angabepflicht vorgesehenen
Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt die
Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow aaO
Rdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen ent-
hält - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbe-
kannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden Bauspargut-
haben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. Rottenburg
aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer aaO
Rdn. 35).
(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Til-
gungsaussetzung sähen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2
VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in Teilbeträgen nicht vor. Dies
entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags
(a.A. Bülow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparver-
trag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag
derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit aus-
gesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten An-
sparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Kredi t-
nehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F.
dient, um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme
und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur
von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-
geber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-
se erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur
Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/
Bunte/Lwowski aaO Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg
aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO Rdn. 74).
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April
1990 (BGHZ 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines
Ratenkredits gegenüber einem mit einer Kapitallebensversicherung ver-
bundenen Festkredit entschieden, daß auf die Sicht des Kreditnehmers
abgestellt werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein
Unterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit
mit Kapitallebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehens-
nehmer als Ausgleich für die Nettokreditsumme in der vereinbarten Lauf-
zeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daß diese Leistungen in einem
Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prämien,
mit denen ein Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kredit-
nehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich
darauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Ausführun-
gen gelten hier entsprechend.
(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kreditvertrag mo-
natliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuitätendarlehen nicht nur
Zahlungen auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich stei-
gende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen Rate über
487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM
und dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf
Zinsen, der Rest führte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es
kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß es sich hier um einen tei l-
weise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rück-
sicht auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewiß-
heit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit
über die Laufzeit des Kredits anders sehen, hätte es die kreditgebende
Bank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche Gestal-
tung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu
entziehen. Das kann insbesondere auch unter Berücksichtigung des
Umgehungsverbots des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen wer-
den (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO Rdn. 34).
(5) Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit
über die Laufzeit des Kreditvertrages nicht endgültig angegeben werden
kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Unsicherheit hat der
Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenom-
men. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seiner-
zeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der für Kredite wie
den vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah,
trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach nur
aus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz
geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte
der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditio-
nen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche
auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind
(Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; Wagner-
Wieduwilt aaO Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er über den Novellie-
rungsvorschlag von Bundesrat und Bundesregierung hinaus gegangen
und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit veränderlichen Be-
dingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen
(vgl. Bericht
des BT-Rechtsausschusses
vom
3. März
1993,
BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprünglich
beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kredit-
verträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu Wagner-
Wieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag
gefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschränkungen
von "veränderlichen Bedingungen". Er ist daher auch anzuwenden, wenn
- wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart werden (v. Rottenburg
aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/Kessal-Wulf
aaO Rdn. 42).
(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(90/88/EWG) vom
22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkredit-
richtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zu-
rückzuführen ist. Soweit die Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Anga-
be eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies möglich ist, ist die Ent-
scheidung, wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen
des nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in
der dargestellten Weise ausgeübt. Im übrigen wird durch die Richtlinie
ohnedies nur ein Mindestschutz statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber
wird in Art. 15 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember
1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) die
Möglichkeit eines über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucher-
schutzes ausdrücklich eröffnet.
b) Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag.
Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wur-
de, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kredi t-
vertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von
4% ermäßigt. Die Kläger können deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neube-
rechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Se-
natsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.).
Da die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat,
haben die Kläger die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273
Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Sicher-
heit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Juli 1995
- VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369
m.w.Nachw.).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen