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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 493/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 493/01

1.

2.

wegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a.

zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Die Revision des Angeklagten J. R. gegen das Ur-

teil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2001 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Angeklagten D. R. wird das ge-

nannte Urteil aufgehoben

a) im Fall II. A. der Urteilsgründe mit den Feststellungen

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung

a) im Fall II. A. der Urteilsgründe an das Amtsgericht - Schöf-

fengericht - Wittlich verwiesen,

b) im übrigen an eine andere Strafkammer des Landgerichts

Bad Kreuznach, die auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte D. R. wegen schweren

Menschenhandels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuhälte-

rei (II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Menschenhandels in Ta-

teinheit mit Förderung der Prostitution (II. A. der Urteilsgründe) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich

die Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-

fang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Schuldspruch im Fall II. A. - Tat im Jahre 1996 zum Nachteil Ri.

- kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht Bad Kreuznach war für die Entscheidung nicht zustän-

dig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch

die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der

beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zu-

ständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen

Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Koblenz - herbeigeführt werden (§ 4

Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren un-

wirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12). Das Verfahren ist danach

noch bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Wittlich anhängig, das auch noch

über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das Landge-

richt Bad Kreuznach die bei dem Amtsgericht Wittlich erhobene Anklage vom

1. März 1999, die ihm das Amtsgericht gegen den Antrag der Staatsanwalt-

schaft zur Übernahme vorgelegt hat, durch Beschluß vom 8. Februar zugelas-

sen und die Sache mit dem bei ihm anhängigen bereits eröffneten Verfahren

verbunden. Der in der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluß

entbehrt jedoch - da die Anklage an das Amtsgericht Wittlich gerichtet war - der

notwendigen Grundlage und ist gegenstandslos.

Da die Sache insoweit nicht bei dem Landgericht Bad Kreuznach

rechtshängig geworden ist, war das Verfahren, soweit es den Fall II. A. betrifft,

entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Wittlich zu verweisen (siehe

auch BGH NStZ 1996, 47).

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den

Fällen B. II 1. und 2. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

aufgedeckt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann aber wegen des

Wegfalls der Verurteilung im Fall II. A. keinen Bestand haben. Die Feststellun-

gen hierzu bleiben aufrechterhalten.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf