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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 3 StR 347/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 25. Mai 2004
a) aufgehoben im Fall II. 2. 21 der Urteilsgründe mit den zu-
gehörigen Feststellungen,
b) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Wohnungsein-
bruchsdiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung der
Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom
14. Februar 2002 (112 Ds 411 Js 609/01) und des Amtsge-
richts Krefeld vom 26. März 2002 (20 Ds 11 Js 1265/01
- 278/01) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchs-
diebstahls in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt ist.
2. Die Sache wird, soweit sie den Fall II. 2. 21 der Urteilsgründe
betrifft, an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-
stahls in acht Fällen unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Wohnungs-
einbruchsdiebstahls in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist es
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Rüge, die Schöffen hätten von den im Verfahren nach § 249
Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden keine Kenntnis nehmen können, ist unzu-
lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nur mit, wieviel Blatt der
Verfahrensakten im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Um dem Senat die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Sitzungspause für eine Kenntnisnahme durch
die Schöffen ausreichen konnte, hätte es hier zumindest einer näheren Be-
schreibung des Umfangs der Urkunden bedurft.
2. Die Verurteilung im Fall II. 2. 21 - Tat vom 6. Juli 1999 - kann nicht
bestehen bleiben.
Das Landgericht Krefeld war für die Entscheidung nicht zuständig. Die
Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sach-
liche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten
Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zuständigkeit
verändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen Gerichts
- hier des Oberlandesgerichts Düsseldorf - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2
StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam
ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 m. w. N., 12). Das Verfahren ist danach
noch bei dem Amtsgericht Düsseldorf anhängig, das auch noch über die Eröff-
nung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das Landgericht Krefeld die
bei dem Amtsgericht Düsseldorf erhobene Anklage vom 18. Dezember 2002,
die ihm das Amtsgericht zur Übernahme und Verbindung vorgelegt hat, durch
Beschluß vom 19. Mai 2004 zugelassen und die Sache mit dem bei ihm an-
hängigen, bereits eröffneten Verfahren verbunden. Der in der übernommenen
Sache erlassene Eröffnungsbeschluß entbehrt jedoch - da die Anklage an das
Amtsgericht Düsseldorf gerichtet war - der notwendigen Grundlage und ist ge-
genstandslos (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 493/01). Die
Sache ist insoweit nicht bei dem Landgericht Krefeld rechtshängig geworden.
Das Verfahren war deshalb, soweit es den Fall II. 2. 21 betrifft, entsprechend
§ 355 StPO an das Amtsgericht Düsseldorf zu verweisen (vgl. BGHR StPO § 4
Verbindung 9 m. w. N.).
3. Im übrigen weist das Urteil im Schuldspruch sowie im Ausspruch über
die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die ihr zugrundeliegenden Ein-
zelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
4. Trotz der Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. 21 kann die erste
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben.
a) Die übrigen Einzelstrafen sind jeweils rechtsfehlerfrei festgesetzt.
Vom Wegfall des Schuldspruchs im Fall II. 2. 21 sind sie nicht beeinflußt.
b) Der Senat kann angesichts der bei der Gesamtstrafenbildung weiter-
hin zu berücksichtigenden Einzelstrafen (dreimal zwei Jahre und sechs Mona-
te, dreimal zwei Jahre und drei Monate, einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und
sechs Monate, einmal sieben Monate) und des damit für die Gesamtstrafenbil-
dung eröffneten Strafrahmens von zwei Jahren und sieben Monaten bis zu
18 Jahren und drei Monaten) mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksich-
tigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2004,
273) - ausschließen, daß das Landgericht eine noch geringere Gesamtstrafe
gebildet hätte, wenn es dabei nur diese Einzelstrafen - und nicht zusätzlich
noch die für den Fall II. 2. 21 erkannte Einzelstrafe von zwei Jahren - zugrun-
degelegt hätte. Damit beruht der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler nicht.
c) Dem Senat wäre - wenn er ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem
Rechtsfehler nicht hätte ausschließen können - auch eine Entscheidung nach
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO möglich gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 913). Der
Senat hält die vom Landgericht hier ausgesprochene Strafe im Sinne dieser
Vorschrift für angemessen.
d) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß durch die Senats-
entscheidung die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
rechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tat Fall II. 2. 21 noch nicht
abgeschlossen ist. Zwar wäre das Amtsgericht Düsseldorf, an welches das
Verfahren wegen dieser Tat verwiesen wird, nicht gehindert, bei Überzeugung
von der Täterschaft des Angeklagten diesen wegen Wohnungseinbruchsdieb-
stahls zu verurteilen und dafür eine Strafe von bis zu zwei Jahren zu verhän-
gen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indes müßte sodann - unter Auflösung der
durch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen Gesamtfrei-
heitsstrafe - erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der vom Amtsgericht Düs-
seldorf neu verhängten und den neun rechtskräftigen Einzelstrafen gebildet
werden. Diese könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wiederum nicht höher
sein als drei Jahre und sechs Monate.
Das Verbot der Schlechterstellung schützt den Angeklagten, der allein
Revision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es läßt auch eine Ver-
fahrensbeendigung vor dem Amtsgericht Düsseldorf nach § 154 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 1 Nr. 1 StPO als sachdienlich erscheinen - eine Entscheidung, die der
Senat selbst nicht treffen kann, da die Sache nicht bei ihm anhängig geworden
ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Erfolg des
Rechtsmittels besteht allein darin, daß die Verurteilung wegen einer Tat aufge-
hoben worden ist und möglicherweise nicht erneut erfolgen wird. Dieser gering-
fügige Teilerfolg läßt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den ge-
samten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert