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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 3 StR 295/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Revision des Angeklagten E.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Schuld-
spruch in den Fällen II.3. bis 4. und II.9. bis 12. der Urteils-
gründe und im gesamten Strafausspruch,
b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Fall II.12.
der Urteilsgründe und im Ausspruch über die gegen ihn ver-
hängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Den Mitangeklagten H. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat,
hat es wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte - im Fall II.12. der Urteils-
gründe wegen gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer begangenen Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der Verletzung formel-
len und materiellen Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers hat
teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat
auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2001 Be-
zug.
Die Rüge, im Termin vom 14. November 2000 sei § 169 GVG verletzt
worden, kann keinen Erfolg haben, weil nach dem eigenen Vortrag der Revisi-
on nach Ausschluß der Öffentlichkeit lediglich Fragen erörtert worden sind, die
auch außerhalb der Hauptverhandlung hätten erörtert werden können. Dies gilt
auch für die Anberaumung des Fortsetzungstermins auf den 16. November
2000. Terminsankündigungen unterfallen nicht dem Schutz des § 169 GVG.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet nicht, daß jeder-
mann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung ab-
hält. Es genügt vielmehr, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne beson-
dere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im
Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH NStZ 1982, 476,
477).
2. Die Sachrüge führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des Schuld-
spruchs.
a) In den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen
nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen täterschaftlichen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG).
Im Sommer 1999 übergab der insoweit rechtskräftig verurteilte Mitange-
klagte H. dem Beschwerdeführer ein Tütchen mit 20 g Heroin, welches
dieser auftragsgemäß dem anderweitig verfolgten K. in dessen Woh-
nung brachte (Fall II.3.). Am 7. August 1999 händigte der Mitangeklagte dem
Beschwerdeführer weitere 20 g Heroin für K. aus, welche der Be-
schwerdeführer in einem Versteck auf der Toilette des Restaurants "G. "
deponierte, wo K. es später abholte (Fall II.4.). Für diese Dienste
hatte der Mitangeklagte dem Beschwerdeführer eine finanzielle Gegenleistung
zumindest zugesagt.
Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Beschwerdeführer bei den
Taten II.3. und II.4. der Urteilsgründe Mittäter und nicht lediglich Gehilfe eines
vom Mitangeklagten betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln war. Aller-
dings kann auch die Tätigkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung
Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein,
mittäterschaftliches Handeltreiben sein, sofern dessen Rolle nicht ganz unter-
geordnet ist (BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36). Ob der Kurier
Mittäter oder nur Gehilfe war, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller
von seiner Vorstellung umfaßten Umstände zu entscheiden. Wesentliche An-
haltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Um-
fang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur
Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich
auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 26. April
2000, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 54).
Eine solche wertende Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vor-
genommen. Welches Eigeninteresse der Beschwerdeführer am Erfolg der bei-
den Taten hatte, bleibt unklar, da Art und Höhe der jeweils zugesagten finan-
ziellen Gegenleistung nicht festgestellt sind. Seine Tatbeiträge waren von un-
tergeordnetem Gewicht. Er übergab lediglich das Heroin an den ihm vorgege-
benen Käufer, bzw. deponierte es an einer Stelle, wo dieser es an sich nehmen
konnte. Wann und wo der Mitangeklagte dem Beschwerdeführer das Heroin
aushändigte und wie lange dieser es in seinem Besitz hatte, ist nicht bekannt.
Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß die neu mit der Sache befaßte
Strafkammer noch Feststellungen zu treffen vermag, welche die Annahme ei-
ner Mittäterschaft des Beschwerdeführers rechtfertigen, ändert der Senat den
Schuldspruch nicht selbst ab. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben,
ob in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe der Grenzwert der nicht geringen
Menge zweifelsfrei überschritten ist.
b) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.9. bis 11. der Ur-
teilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insofern begegnet die Be-
weiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ließ sich der Mitangeklagte
im Oktober 1999 in Abständen von jeweils zehn bis vierzehn Tagen dreimal
vom Beschwerdeführer mit dem Pkw nach Essen fahren, wo er von dem an-
derweitig verfolgten L. Heroin zum Zwecke des gemeinsamen
Weiterverkaufs erwarb. An einem nicht näher bekannten Tag zwischen Mitte
und Ende November 1999 erwarben die Angeklagten von L. erneut
eine größere Menge hochwertigen Heroins, mindestens 500 g mit einem Wirk-
stoffgehalt zwischen 29 % und 39 % Heroinhydrochlorid (Fall II.12.).
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer, der lediglich die letzte
Fahrt im November 1999 (Fall II.12.) eingeräumt hat, aufgrund der "detaillierten
und glaubhaften Angaben" des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten als
überführt angesehen. Zu Lasten des Beschwerdeführers hat es dabei gewertet,
daß dieser den Angaben des Mitangeklagten zu den unter II.9. bis 11. der Ur-
teilsgründe festgestellten Fahrten in der Sache "nicht dezidiert entgegengetre-
ten" sei.
In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die
Entscheidung alleine davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-
sen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, wel-
che die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegun-
gen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und
14; BGH StV 2000, 599). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht
gerecht. Das Landgericht hat offensichtlich einzelne Angaben des als glaub-
würdig bezeichneten Mitangeklagten zu den fraglichen drei Taten in Zweifel
gezogen. So hat die Kammer nicht ausschließen können, daß die erworbenen
Betäubungsmittel nicht für einen vom Beschwerdeführer betriebenen Handel,
sondern für einen von beiden Angeklagten gemeinsam betriebenen Handel
bestimmt waren (UA S. 22). Diese Erwägung läßt erkennen, daß der Mitang e-
klagte den Beschwerdeführer über die getroffenen Feststellungen hinaus bela-
stete, indem er ihn als den alleinigen "Geschäftsherrn" des Heroinhandels hin-
stellte. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hätte deshalb näher darlegen
müssen, warum es den Mitangeklagten trotzdem im allgemeinen für glaubwür-
dig erachtet. Wegen der lückenhaften Feststellungen zu diesem für die Be-
weiswürdigung wesentlichen Umstand kann das Revisionsgericht nicht über-
prüfen, ob die Strafkammer möglichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit
des Mitangeklagten ausreichend Rechnung getragen hat.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Meinung der Kammer, der Beschwer-
deführer sei den Angaben des Mitangeklagte zu den Fällen II.9. bis 11. der
Urteilsgründe "nicht dezidiert entgegengetreten". Ausweislich der Wiedergabe
seiner Einlassung hat der Beschwerdeführer vielmehr detailliert die Vorge-
schichte der einen, von ihm eingeräumten, Drogenbeschaffungsfahrt in der
zweiten Novemberhälfte 1999 (Fall II.12.) geschildert und die Taten im übrigen
unter Hinweis auf verschiedene Auslandsaufenthalte bestritten.
c) Soweit die Angeklagten im Fall II.12. der Urteilsgründe wegen Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden
sind, wird der Schuldspruch aufgehoben, weil unklar bleibt, welches tatsächli-
che Geschehen die Kammer zugrundegelegt hat und von welchem Schuldum-
fang sie infolgedessen ausgegangen ist. Dieser sachlichrechtliche Fehler führt
insoweit auch zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Mitangeklagten
H. betrifft (§ 357 StPO).
Die getroffenen Feststellungen, wonach die beiden Angeklagten zwi-
schen Mitte und Ende November 1999 von dem gesondert verfolgten L.
in Essen mindestens 500 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 29 %
und 39 % Heroinhydrochlorid zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterver-
kaufs erwarben, tragen an sich den Schuldspruch. In diesem Zusammenhang
stellt das Landgericht jedoch außerdem fest, daß die Angeklagten Ende N o-
vember 1999 L. gestatteten, eine größere Menge Heroin, mindestens
zwei Kilogramm, mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 29 % und 39 % Heroinhy-
drochlorid vorübergehend in ihrer "Bunkerwohnung" einzulagern, und ihm auch
die Wohnungsschlüssel überließen.
Ob das Landgericht dieses Geschehen mitabgeurteilt hat, geht aus den
Urteilsgründen nicht eindeutig hervor. Die Höhe der jeweils verhängten Einzel-
strafe von fünf Jahren läßt besorgen, daß die Kammer rechtsfehlerhaft auch
insoweit die Voraussetzungen täterschaftlichen Handeltreibens für gegeben
erachtet hat, obwohl nicht festgestellt ist, daß L. den Angeklagten für die
Einlagerung seines Heroins eine Gegenleistung versprochen hatte. Täter eines
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann aber nur sein, wer
selbst eigennützig handelt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3).
Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten
hinsichtlich des für L. gebunkerten Heroins nicht lediglich der tateinheit-
lich begangenen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht haben.
3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der insoweit
verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen zur Folge. Hinsichtlich des
Beschwerdeführers kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die Höhe der
von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafen auf die Bemessung der übrigen
ausgewirkt hat. Er hebt deshalb den ihn betreffenden Strafausspruch insge-
samt auf, um dem neuen Tatrichter eine abgewogene Strafzumessung zu er-
möglichen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Haben
sich die Angeklagten im Falle II.12. der Urteilsgründe hinsichtlich des für
L. gebunkerten Heroins nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, so kommt
auch eine Bestrafung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Betracht. Der Besitz ist nur dann gegenüber dem
Handeltreiben subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen wird (BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 47).
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker