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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 4 StR 530/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts Essen zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (begangen im Zu-

stand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit) zu zehn Jahren Freiheits-

strafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Straf-

ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der zur Tatzeit 36jährige Angeklagte lebte mit seinem Vater, dem Ta-

topfer, in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen ihnen herrschte seit langer

Zeit ein erheblich gespanntes Verhältnis, das seine Ursache in ständigen Vor-

würfen des Vaters über die in seinen Augen schlechte Arbeitshaltung des An-

geklagten hatte. Die Spannungen verstärkten sich nach dem Tod der Mutter

des Angeklagten, zumal der Vater ihm nunmehr auch ständig Vorwürfe wegen

seines zunehmenden Alkoholkonsums machte. Zu einer tätlichen Auseinander-

setzung zwischen beiden kam es jedoch nie. Vielmehr "fraß der Angeklagte

seinen Ärger in sich hinein", wobei bei ihm allerdings gelegentlich der Wunsch

aufkam, seinen Vater umzubringen. Hierzu kam es aber erst Ende März 2001.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater wegen einer Krebserkrankung nur noch

eine Lebenserwartung von sechs Monaten.

Am Tattage faßte der Angeklagte nach einer erneuten heftigen verbalen

Auseinandersetzung endgültig den Entschluß, seinen Vater zu töten. Zuvor

hatte er erhebliche Mengen Bier getrunken, die zum Tatzeitpunkt zu einer Blut-

alkoholkonzentration von 2,14 %o führten. In diesem Zustand holte er aus der

Küche eine leere Wasserflasche und ging zurück in das Eßzimmer, in dem sein

Vater am Eßtisch Zeitung las, ohne den Angeklagten zu beachten. "Dies be-

merkte auch der Angeklagte und wollte die Situation ausnutzen." Er ging des-

halb an seinem Vater vorbei, blieb hinter ihm stehen und schlug dem - wie das

Schwurgericht festgestellt hat - arg- und wehrlosen Tatopfer mit voller Wucht

auf den Kopf. Nachdem dabei die Flasche zersplittert und der Vater zu Boden

gegangen war, zertrümmerte der Angeklagte einen Blumenkübel auf dessen

Rücken. Sodann holte er aus der Küche ein oder zwei Messer und stach

- nachdem er die Musik der Stereoanlage lauter gestellt hatte, "damit die

Schreie seines Vaters von Nachbarn nicht zu hören waren" - auf den Körper

seines Vaters ein. Da er zutreffend davon ausging, daß sein Vater noch lebe,

holte er schließlich einen Hammer und eine Art Rohrzange und schlug mit die-

sen Werkzeugen wiederum auf den Kopf seines Vaters ein, was schließlich zu

dessen Tod führte.

2. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht des heimtückisch begangenen

Mordes für schuldig befunden. Entgegen der Auffassung der Revision beruhen

auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf einer tragfähigen Grund-

lage. Der durch die Alkoholisierung und die affektive Erregung bei allgemeiner

"asthenischer Persönlichkeitsstörung" zur Tatzeit bestehende psychische Aus-

nahmezustand, der die Anwendung des § 21 StGB durch das sachverständig

beratene Schwurgericht trägt, steht der Annahme nicht entgegen, daß der An-

geklagte die für die Heimtücke maßgeblichen Gesichtspunkte nicht nur in ihrem

äußeren Gehalt erfaßt, sondern auch in sein Bewußtsein aufgenommen hat.

Von diesem sogenannten Ausnutzungsbewußtsein (vgl. BGHR StGB § 211

Abs. 2 Heimtücke 26 m.w.Nachw.) ist das Schwurgericht nach dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Näherer Darlegungen hierzu

bedurfte es angesichts der auch zur subjektiven Tatseite geständigen Einlas-

sung des Angeklagten nicht.

3. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Der Senat läßt dahingestellt sein, ob es einen zulässigen Strafschärfungsgrund

darstellt, "daß zwischen dem Anlaß und dem weiteren Tatverhalten ein krasses

Mißverhältnis bestand" (UA 18). Zur Aufhebung führt jedenfalls, daß das Lan d-

gericht dem Angeklagten zudem strafschärfend angelastet hat, er habe "trotz

der Schreie ... nicht von seinem Vorhaben abgelassen". Dies läßt besorgen,

daß das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, daß er die Straftat

überhaupt vollendet hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechts-

fehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14, unterlassener Rück-

tritt). Die Erwägung könnte aber auch dann den Strafausspruch nicht tragen,

wenn es sich insoweit lediglich um eine mißverständliche Formulierung han-

delte, mit der das Schwurgericht die weiter strafschärfend gewertete "äußerste

Brutalität und Erbarmungslosigkeit gegen das Opfer" näher umschreiben woll-

te. Denn in diesem Fall ließe das Urteil - wie die Revision zu Recht einwendet -

nicht erkennen, daß das Landgericht bedacht hat, daß die besondere Brutalität

ihren Grund (auch) in dem psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten

haben kann, der zur Anwendung von § 21 StGB und zur Milderung des

Strafrahmens geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist es insoweit widersprüchlich, dem Angeklagten die objektiven Um-

stände der Tatbegehung uneingeschränkt straferschwerend zu werten (BGHR

StGB § 21 Strafzumessung 1 f.).

4. Über die Strafbemessung ist deshalb neu zu befinden. Der aufge-

zeigte Rechtsfehler berührt aber nur die rechtliche Wertung der zum Strafaus-

spruch getroffenen Feststellungen. Diese selbst können deshalb bestehen

bleiben.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible