BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 4 StR 507/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer
rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; außerdem hat es eine
Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechts-
mittel hat keinen Erfolg.
Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu
Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dieser habe sich weder durch die
Gegenwehr noch das Flehen des Opfers beeindrucken lassen. Diese Strafzu-
messungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46
Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die
Tat überhaupt begangen hat anstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen
(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01, NStZ-RR 2002,
106 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Um-
ständen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers -
nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge je-
denfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor-
schrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 und
1447/05, NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe ge-
mäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollstän-
diger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Er hält die
Freiheitsstrafe von fünf Jahren für die verfahrensgegenständliche Tat ebenso
wie die Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke