Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.12.2001 – I ZR 80/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Elektrogeräten. Die Klägerin

hat ihren Sitz in München; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die Be-

klagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Mannheim, das in zahl-

reichen Orten, darunter auch in Gräfelfing bei München, Filialen unterhält.

Am 22. Mai 1997 bewarb die Beklagte mit einer Werbebeilage, die mit Hilfe

verschiedener Presseerzeugnisse in mehreren süddeutschen Städten, unter an-

derem in Heidelberg, Nürnberg und München, verbreitet wurde, einen Wasserko-

cher der Marke Philips zum Preis von 29 DM. Dabei wies sie auf eine “ehemalige

unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” in Höhe von 79,95 DM hin. In

Wirklichkeit betrug die jüngste, aus dem Jahr 1995 stammende Herstellerpreis-

empfehlung 69,95 DM.

Die Klägerin beanstandete diese Werbung mit Schreiben vom 27. Mai 1997

als irreführend und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-

klärung.

Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, daß sie

– was zutraf – am selben Tage gegenüber einem anderen Konzernunternehmen,

dem Media-Markt Heidelberg, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abge-

geben habe.

Ferner erwirkte der Media-Markt Nürnberg wegen derselben Werbung am

22. Juli 1997 beim Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung. Nach Ein-

reichung, aber vor Zustellung der vorliegenden Klage gab die Beklagte insoweit

eine Abschlußerklärung ab, mit der sie die einstweilige Verfügung unter Verzicht

auf Rechtsmittel als verbindliche Regelung anerkannte.

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die gegenüber dem Media-Markt

Heidelberg abgegebene Unterlassungserklärung stelle sie nicht klaglos. Ange-

sichts der Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim könne sie sich nicht dar-

auf verlassen, daß sich die Unterwerfungserklärung der Beklagten auch auf den

Wirtschaftsraum München erstrecke, in dem die Klägerin tätig sei. Eine dement-

sprechende Klarstellung oder Ergänzung fehle in der abgegebenen Unterlas-

sungserklärung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe- werbs elektrische Haushaltsgeräte unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung zu bewerben, wenn diese in der an- gegebenen Höhe nicht bestand, insbesondere wie dies in der Süddeut- schen Zeitung vom 22. Mai 1997 erfolgt ist.

Die Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Klä-

gerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe aufgrund

der beanstandeten Werbung insgesamt acht Abmahnungen der Klägerin und an-

derer Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns erhalten. Sämtliche Maß-

nahmen zur Verfolgung dieses einheitlichen Wettbewerbsverstoßes würden zen-

tral durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei gesteuert, die für die verschiedenen

Konzernunternehmen gleichlautende Schriftsätze eingereicht habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beru-

fung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG München OLG-Rep 1999, 222).

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Mißbrauchseinwand (§ 13 Abs. 5 UWG)

nicht für durchgreifend erachtet. In dem beanstandeten Verhalten hat es eine ir-

reführende Werbung nach § 3 UWG gesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Das Interesse der Klägerin an der Bekämpfung des beanstandeten Wettbe-

werbsverhaltens wiege im Streitfall schwerer als das Interesse der Beklagten,

nicht mit unnötigen Rechtsverfolgungskosten belastet zu werden. Zwischen bei-

den Parteien bestehe ein harter Konkurrenzkampf, der insbesondere im Bereich

der Preiswerbung ausgetragen werde. Die unrichtige Angabe einer unverbindli-

chen Preisempfehlung des Herstellers habe aufgrund der damit verbundenen an-

lockenden Wirkung ein erhebliches Gewicht.

Die Rechtsverfolgung der Klägerin sei auch nicht von der Absicht be-

herrscht, die Beklagte zu schädigen. Die Klägerin habe gewichtige Gründe, unge-

achtet des Vorgehens weiterer Konzernunternehmen einen eigenen Titel zu er-

streiten. Zum einen bestehe Unsicherheit über die räumliche Reichweite eines

von einem regional beschränkt tätigen Konzernunternehmen erwirkten Unterlas-

sungstitels. Dadurch sei die Gefahr gegeben, daß ein von einem anderen Kon-

zernunternehmen erstrittener Titel nicht zugunsten der Klägerin eingesetzt wer-

den könne, weil dem Titelinhaber möglicherweise das Interesse an einer so weit-

gehenden Rechtsverfolgung abgesprochen werde. Zum anderen sei denkbar, daß

der örtlich beschränkt tätige Titelinhaber die Werbung der Beklagten in anderen

Regionen oder in anderen Medien nicht überwache und aus diesem Grund gegen

ein die Klägerin beeinträchtigendes Verhalten nicht einschreite. Dem geltend ge-

machten Unterlassungsanspruch stehe im übrigen weder die Unterwerfungserklä-

rung der Beklagten gegenüber dem Media-Markt Heidelberg noch die nach Erlaß

der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Media-Markt Nürnberg abgegebene

Abschlußerklärung entgegen, da keine dieser Erklärungen zum Wegfall der Wie-

derholungsgefahr geführt habe.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Mit Recht macht die Re-

vision geltend, das Berufungsgericht habe sich mit dem von der Beklagten erho-

benen Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht hinreichend auseinandergesetzt und

den Sachverhalt insofern nicht erschöpfend gewürdigt.

1. Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils

in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem Media-

Markt/Saturn-Konzern als Klägerinnen aufgetreten waren, betont, daß die Klage-

befugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von

Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und ins-

besondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe

Prozeßkosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine nach § 13 Abs. 5 UWG miß-

bräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs können sich aus ver-

schiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein miß-

bräuchliches Vorgehen darin zu sehen, daß ein Anspruchsberechtigter ohne Not

neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsache-

verfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen und

vom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird. Ein Mißbrauch kann ferner

naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben

Rechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössi-

schen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Ver-

fahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Perso-

nen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit

der Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahe-

zu verdoppeln (BGHZ 144, 165, 171 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH,

Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 – Neu in

Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 –

Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP

2000, 1402 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben

Rechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung

der Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informa-

tionen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen, müs-

sen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglich-

keiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausge-

schöpft werden. Ein mißbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst

dann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen

Vorgehens nicht genutzt werden – etwa weil zwei Konzernunternehmen beim sel-

ben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoßes in getrennten Verfah-

ren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung

auch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter

dieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten an-

sässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daß sie

sich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten ver-

ständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeßstandschafterin er-

mächtigen.

Unabhängig davon kann sich ein Mißbrauch bereits aus der gleichzeitigen

Abmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben.

Denn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Miß-

brauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Mißbrauch durch die auße r-

gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die außer-

gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich,

kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Ob im Streitfall ein mißbräuchliches Verhalten i.S. von § 13 Abs. 5 UWG

anzunehmen ist, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen

nicht abschließend beurteilt werden.

a) Die Revision rügt mit Recht, daß dem Vorbringen der Beklagten zahlrei-

che Hinweise auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte

zu entnehmen sind. Die Beklagte hatte im einzelnen vorgetragen, sie sei wegen

desselben Wettbewerbsverstoßes am selben Tag nicht nur von der Klägerin,

sondern von insgesamt acht Konzerngesellschaften durch gleichlautende, vom

selben Anwalt verfaßte Schreiben abgemahnt worden. Schon dieses Vorbringen

spricht für eine Koordinierung des Vorgehens der verschiedenen Konzerngesell-

schaften durch den fraglichen Anwalt. Darüber hinaus hatte die Beklagte auf ein

von einer Münchner Schwestergesellschaft der Klägerin parallel zur vorliegenden

Klage eingereichtes Hauptsacheverfahren sowie auf zwei parallele Nürnberger

Verfahren verwiesen. Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Erhebung der vorlie-

genden Klage bereits von anderen Konzernunternehmen erstrittene Unterwer-

fungs- und Abschlußerklärungen vorgelegen, auf die die Klägerin konzernintern

habe zurückgreifen können. Schließlich hatte die Beklagte ein Schreiben der

Konzernmutter der Klägerin vom 18. März 1997 vorgelegt, aus dem sich nach der

Darstellung der Beklagten eine Weisung der Konzernleitung entnehmen läßt, die

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zentral von Rechtsanwalt St. koordi-

nieren zu lassen.

b) Für einen Rechtsmißbrauch unter dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen

Einleitung von Hauptsache- und Verfügungsverfahren bestehen vorliegend aller-

dings keine Anhaltspunkte; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin selbst

außer dem anhängigen Hauptsacheverfahren noch ein Verfügungsverfahren an-

gestrengt hat. Sollten andere Konzernunternehmen wegen des in Rede stehen-

den Wettbewerbsverstoßes zeitgleich Verfügungs- und Hauptsacheverfahren be-

trieben haben – was freilich in dieser Form entgegen der Darstellung der Revision

weder vorgetragen noch festgestellt ist –, ließe sich allein daraus noch nicht auf

ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin schließen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch daraus, daß die Be-

klagte zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits eine strafbe-

wehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Media-Markt Heidelberg und eine

Abschlußerklärung gegenüber dem Media-Markt Nürnberg abgegeben hatte,

nichts für einen Mißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung mußte die Klägerin aufgrund einer da-

mals in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht damit rechnen, daß die Gerichte

dem Unterlassungsgläubiger nur einen räumlich begrenzten Schutz aus einem

Titel oder aus einer Unterwerfungserklärung zubilligen würden, und zwar räumlich

begrenzt auf den Markt, auf dem der Gläubiger tätig war (vgl. BGHZ 144, 165,

179

– Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof

freilich klargestellt, daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

grundsätzlich nicht räumlich begrenzt ist, sondern für das gesamte Bundesgebiet

besteht und ebenso ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bun-

desgebiet durchsetzbar ist, ohne daß es auf den räumlich begrenzten Geschäfts-

bereich des Unterlassungsgläubigers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998

I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken; BGHZ 144,

165, 178 f. – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Es kann jedoch nicht als ein

mißbräuchliches Verhalten angesehen werden, daß sich die Klägerin im Hinblick

auf die damals verbreitete Rechtsprechung der Instanzgerichte zu einem eigenen

gerichtlichen Vorgehen veranlaßt gesehen hat.

d) Soweit die Revision auf das von einem Münchner Schwesterunterneh-

men erstrittene rechtskräftige Unterlassungsurteil verweist, läßt sie unberücksich-

tigt, daß die Beklagte diesen Umstand erst nach Schluß der mündlichen Ve r-

handlung in der Berufungsinstanz in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vor-

getragen hat. Daß dieser Schriftsatz das Berufungsgericht zu einer Wiedereröff-

nung der mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen, ist nicht gerügt.

e) Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten

nötigt dagegen unter folgenden Gesichtspunkten zu einer näheren Prüfung.

aa) Ein Mißbrauch kann sich zum einen aus der gleichzeitigen Abmahnung

der Beklagten durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Wie bereits darge-

legt, kann es sich als mißbräuchlich erweisen, wenn mehrere durch denselben

Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber jeweils ge-

trennt, aber gleichzeitig mit dem Ziel abmahnen, ihn zur Zahlung der durch die

Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu veranlassen. Den Konzernunter-

nehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise auf-

einander abzustimmen, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzern-

unternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.

bb) Unabhängig davon kann sich ein Mißbrauch im Streitfall aus der Art und

Weise der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergeben.

Dem Vorbringen der Beklagten sind insofern Anhaltspunkte zu entnehmen, die je-

doch der näheren Aufklärung bedürfen.

Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, daß eine Münchner Konzern-

schwester ebenfalls gegen die Beklagte wegen desselben Verstoßes vorgegan-

gen sei. Allerdings könnte sich hieraus nur dann der Vorwurf des Mißbrauchs er-

geben, wenn dieses beim Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Karlsru-

he geführte Verfahren mehr oder weniger zeitgleich begonnen worden wäre. In

diesem Fall kann die Regel eingreifen, daß zwei in derselben Stadt ansässige,

vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernschwestern die Möglichkeit des

streitgenössischen Vorgehens nutzen müssen, statt zwei getrennte Prozesse an-

zustrengen.

Stellt das Berufungsgericht fest, daß das wettbewerbsrechtliche Vorgehen

aller Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns – wie von der Beklagten

behauptet – durch Rechtsanwalt St. koordiniert worden ist, können sich

auch daraus Hinweise auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ergeben,

daß mehr oder weniger zeitgleich andere Konzernunternehmen wegen desselben

Verstoßes Klageverfahren eingeleitet haben.

3. Die noch offenen tatsächlichen Fragen sind ungeachtet dessen, daß sie

die Zulässigkeit des Rechtsstreits berühren und deshalb auch vom Revisionsge-

richt von Amts wegen zu prüfen sind, zweckmäßigerweise (vgl. BGH GRUR 2001,

78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung) vom Berufungsgericht zu klären, an

das die Sache zurückzuverweisen ist.

4. Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß die Kla-

ge zulässig ist, wird es zu prüfen haben, ob auch nach der Vorratslücken-Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1999, 509 – Vorratslücken) noch

eine Wiederholungsgefahr besteht. Denn mit dieser Entscheidung ist klargestellt

worden, daß die vom Media-Markt Nürnberg erstrittene und von der Beklagten als

endgültige Regelung anerkannte einstweilige Verfügung des Landgerichts Mann-

heim räumlich nicht beschränkt ist. Auch für die von der Beklagten gegenüber

dem Media-Markt Heidelberg abgegebene Unterwerfungserklärung gilt, daß sich

aus ihr – wenn sie ohne räumliche Beschränkung abgegeben worden ist – eine

räumlich unbeschränkte Unterlassungsverpflichtung ergibt.

III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur er-

neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert