Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 3 StR 453/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 464 Abs. 3 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die er-

kannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ange-

ordnet worden ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaft

ein Zeitraum von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe

nicht angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafausset-

zung zur Bewährung entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird ver-

worfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem

Monat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und

bestimmt, daß auf die in der Zeit vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000

erlittene Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat nicht angerechnet

wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die

Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

Die Revision hat mit der Sachrüge insoweit einen Teilerfolg, als das

Landgericht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet hat, daß die aus An-

laß der verfahrensgegenständlichen Tat erlittene Untersuchungshaft teilweise

nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Zwar hat es die vom

Verteidiger Rechtsanwalt P. beim Bundesgerichtshof wiederholt gestellten

- ersichtlich aussichtslosen - Anträge, die Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO an

ein anderes Gericht zu übertragen, zu Recht als eine "böswillige Verschlep-

pung des Verfahrens" gewertet. Das Urteil teilt jedoch keine Gründe mit, die es

ausnahmsweise zulassen, das Verhalten des Verteidigers dem Angeklagten

zuzurechnen. Der Senat schließt aus, daß solche Gründe nach Zurückverwe i-

sung der Sache festgestellt werden können. Er entscheidet daher in der Sache

selbst. Da die erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Untersu-

chungshaft bereits voll verbüßt ist, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung

(vgl. BGHSt 31, 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 260 Rdn. 37). Mit dem

Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen

und Weisungen gegenstandslos.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Insbesondere ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von mittelbarer Täter-

schaft des Angeklagten ausgegangen.

Zur Entscheidung über eine etwaige Verpflichtung zur Entschädigung für

den Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die verhängte Freiheitsstrafe

übersteigt, ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit

1).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-

dung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten zu tragen

hat, soweit er verurteilt worden ist, und die Landeskasse die Verfahrenskosten

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Freispruchs

trägt, ist unbegründet. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtsla-

ge. Es besteht kein Anlaß, die Kosten für die Hauptverhandlungstermine vom

7. Dezember 1999 und vom 29. Februar 2000 sowie die für den Pflichtverteidi-

ger angefallenen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, da

eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht nicht vorliegt.

3. Da die Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielt hat, ist es

nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu

belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker