Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 250/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 15. Februar 2002 wird mit der Maßgabe

det verworfen, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Hingegen kann die vom Landgericht ausgesprochene Strafausset-

zung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereits

einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Frei-

heitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die

im Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei ange-

rechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1

Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht

keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits be-

grifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der

Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt

31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01 und Beschl.

vom 29. Mai 2002 – 5 StR 105/02; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002

3 StR 453/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung be-

schwert den Angeklagten (vgl. BGHSt aaO; Senat aaO; BGH, Beschl. vom

25. November 1998 – 2 StR 514/98). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung

zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegen-

standslos.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause