BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 250/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 15. Februar 2002 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-
fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen kann die vom Landgericht ausgesprochene Strafausset-
zung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereits
einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Frei-
heitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die
im Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei ange-
rechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1
Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht
keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits be-
grifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der
Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt
31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01 und Beschl.
vom 29. Mai 2002 – 5 StR 105/02; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002
– 3 StR 453/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung be-
schwert den Angeklagten (vgl. BGHSt aaO; Senat aaO; BGH, Beschl. vom
25. November 1998 – 2 StR 514/98). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung
zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegen-
standslos.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause