Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 573/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentschei-

dung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3

des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 – 5 StR 275/00). Daß der

neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten

ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollzieh-

bare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum