BGH Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 573/01
5. Strafsenat
5 StR 573/01 (alt: 5 StR 275/00)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentschei-
dung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3
des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 – 5 StR 275/00). Daß der
neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten
ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollzieh-
bare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum