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BGH Beschluss vom 15.08.2000 – 5 StR 275/00

5. Strafsenat

5 StR 275/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil

des Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es

diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO

a) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch da-

hin abgeändert, daß die Verurteilung wegen

tat-

einheitlichen versuchten Mordes entfällt,

b) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im Ge-

samtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Kör-

perverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F ) in Tateinheit mit vor-

sätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S – Tat

vom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstra-

fe – und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten G begange-

nen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum

Nachteil des Zeugen K – Tat vom 5. Januar 1999, Einzelstrafe: sieben

Jahre und sechs Monate – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

und neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur

Schuldspruchänderung im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehöri-

gen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit

die auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht

durch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist,

erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzu-

lässsig. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im ersten

Fall ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugehö-

rige Einzelstrafausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sich

ausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden Einsatzstrafe mitbe-

stimmt sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach

§ 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.

Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen ge-

meinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den Begehungsweisen

des § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die An-

nahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtli-

cher Überprüfung nicht stand. Die Tatinitiative war vom Mitangeklagten aus-

gegangen, bei diesem lag die eigentliche Tatmotivation; der andere vollzog

auch eigenhändig den – nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich le-

bensgefährliche Folgen gebliebenen – Messerstich in die Seite des Opfers.

Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den

Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen,

daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Op-

fers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter

8, 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daß

ein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststel-

lungen treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Gene-

ralbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch – mit der Folge des Wegfalls

der Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes – von sich aus. Die Beweis-

lage betreffend dem Mitangeklagten, der das – folglich gegen ihn abgekürzt

gefaßte – Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, so

daß die Urteilsaufhebung nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstrecken

ist.

Wegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchände-

rung die Aufhebung der Einsatzstrafe, diese die Aufhebung der Gesamt-

strafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu den

persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung sei-

ner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter

– nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schuld-

spruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74

Abs. 1 GVG – wird die Einzelstrafe für den zweiten Fall – naheliegend aus

dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durch

vier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB – und die Ge-

samtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen

festzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellun-

gen ergänzbar sind.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum