Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.01.2002 – X ZR 6/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 632

Verkündet am: 8. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, kön- nen darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein.

Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, daß zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebli- che, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestal- tung eine Einigung erzielt haben.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - X ZR 6/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November

1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine Wider-

klageforderung

in Höhe von 232.560,-- DM

(Rechnungen

Nr. 84 159 vom 25.7.1989 und Nr. 84 193 vom 15.1.1991) nebst

Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die A...fabrik S. GmbH in B. benötigte Datenverarbeitungsprogramme

für eine von ihr bei der Klägerin bezogene Datenverarbeitungsanlage. Wegen

derartiger Datenverarbeitungsprogramme faßten die Klägerin, die unter ande-

rem Hard- und Softwareprodukte herstellt und vertreibt, und die Beklagte, die

Dialog-Datenverarbeitungs- und Bürokommunikationssysteme entwickelt und

vertreibt, eine Zusammenarbeit ins Auge. Mit Vertrag vom 27. August 1996

vergab die A.... S. GmbH den Auftrag zur Erstellung entsprechender Software-

programme an die Klägerin. Die Klägerin übertrug hierfür nötige Arbeiten mit

Vertrag vom 27. August/23. September 1986 gegen ein Pauschalhonorar von

400.000,-- DM auf die Beklagte. In der Folgezeit beschaffte sich die Beklagte

mittels eines Leasing-Vertrages mit der G. Gesellschaft für mbH & CO. KG (im

folgenden: G.) eine EDV-Anlage der Klägerin und schloß mit ihr einen War-

tungsvertrag über diese Anlage. Ferner erwarb sie bei der Klägerin Rechte zur

Nutzung von Softwareprodukten gegen laufendes Entgelt.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Vergütungsraten aus dem

Hardware-Wartungsvertrag und dem Software-Nutzungsvertrag in Höhe von

insgesamt 84.950,02 DM in Anspruch genommen. Im Verlauf des erstinstanzli-

chen Verfahrens hat die Klägerin ihre zuletzt unter Einschluß der Klageforde-

rungen mit 179.272,68 DM bezifferten Ansprüche gegen von ihr anerkannte

Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 178.980,-- DM aufge-

rechnet und die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht ange-

schlossen, sondern Klageabweisung unter Aufhebung eines gegen sie ergan-

genen Vollstreckungsbescheids beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe

unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung, jedenfalls aber unter

dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ein Anspruch auf Freistellung von

den Klageforderungen zu. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Gegenforde-

rungen gemäß ihren Rechnungen Nr. 84142, 84133 und 84191 erklärt.

Darüber hinaus hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie die

Feststellung der Verpflichtung der Klägerin begehrt, sie - die Beklagte - von

allen Ansprüchen aus Verbindlichkeiten freizustellen, die sie aufgrund der Ver-

einbarung der Parteien eingegangen ist, insbesondere von den Forderungen

der G. aus dem Leasing-Vertrag sowie den Forderungen der Klägerin selbst für

Hard- und Software-Wartung an der von der Beklagten geleasten EDV-Anlage.

Weiter hat die Beklagte mit der Widerklage Zahlungsansprüche in Höhe von

5.737,62 DM nebst Zinsen sowie weiterer 272.060,-- DM nebst Zinsen mit der

Maßgabe geltend gemacht, daß ein Betrag von 27.701,81 DM an das Finanz-

amt W. zu zahlen ist. Bei der Forderung von 5.737,62 DM handelt es sich um

den die Hilfsaufrechnung überschießenden Restbetrag aus der Rechnung

Nr. 84133 vom 9. Dezember 1988 über 90.981,12 DM. Den weitergehenden

Zahlungsansprüchen über 272.060,-- DM liegen Ansprüche zugrunde, die die

Beklagte mit den Rechnungen Nr. 84148 vom 18. Mai 1989 über 5.700,-- DM,

84159 vom 25. Juli 1989 über 27.360,-- DM, 84178 vom 30. November 1989

über 22.400,-- DM, 84193 vom 15. Januar 1991 über 205.200,-- DM und mit

der korrigierten Rechnung Nr. 84194 vom 15. Januar 1991 über 11.400,-- DM

abgerechnet hat.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der

Klage in Höhe von 84.950,02 DM erledigt ist. Im übrigen hat es die Klage ab-

gewiesen und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage

verurteilt, an das Finanzamt W. 5.700,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klägerin unter Zurück-

weisung der weitergehenden Berufung verurteilt, weitere 11.400,-- DM nebst

Zinsen an das Finanzamt W. zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Be-

klagten, mit der sie ihr in der Berufungsinstanz abgewiesenes Begehren wei-

terverfolgt, wegen einer Widerklageforderung in Höhe von 232.560,-- DM nebst

Zinsen (Rechnung Nr. 84159 vom 25.7.1989 und Rechnung Nr. 84193 vom

15. Januar 1991) angenommen; im übrigen hat er die Revision nicht ange-

nommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Widerklage für unbegründet gehalten,

soweit mit ihr die Vergütung zusätzlicher und über den Vertrag der Parteien

vom 23. September 1986 hinausgehender Leistungen der Beklagten in Höhe

von 205.200,-- DM und 27.360,-- DM geltend gemacht worden ist. Es hat dazu

ausgeführt:

1. Einen Vergütungsanspruch für zusätzliche Werkleistungen in Höhe

der Rechnung über 205.200,-- DM habe die Beklagte nicht dargelegt. Von der

Lieferung und Installation eines PPS-Systems, auf die der Anspruch nach dem

Vortrag der Beklagten gestützt werde, sei in der Rechnung Nr. 84193 nicht die

Rede. Nach deren Inhalt werde die Vergütung von 180.000,-- DM netto für

"Materialwirtschaft, Fertigungsplanung (grob und fein)" verlangt. Hierauf sei die

Beklagte hingewiesen worden. Eine Erklärung für ihren abweichenden Sach-

vortrag habe sie nicht gegeben. Außerdem habe die Klägerin zu der in Rech-

nung gestellten "Materialwirtschaft" vorgetragen, diese sei im Vertrag vom

23. September 1986 unter der vierten Ausbaustufe enthalten. Ein erheblicher

Teil der in Rechnung gestellten Leistung sei demnach durch das im Vertrag

vom 23. September 1986 vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten. Da die Be-

klagte die Rechnung nicht aufgeschlüsselt habe, sei eine Abgrenzung zwi-

schen pauschal abgegoltener und angeblich zusätzlich erbrachter Leistung

nicht möglich. Zu Recht beanstande die Klägerin auch, daß sie die Angemes-

senheit der verlangten Vergütung nicht nachvollziehen könne, weil die Be-

klagte den Zeitaufwand für die erbrachte Leistung nicht dargelegt habe.

2. Zur Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 27.360,-- DM hat das

Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß es sich

um zusätzliche Leistungen gehandelt habe, die im Vertrag mit der Klägerin vom

23. September 1986 nicht vorgesehen, wohl aber im Vertrag der Klägerin und

der Firma S. enthalten gewesen seien. Letzteres hätte die Beklagte durch kon-

krete Bezugnahme auf bestimmte Passagen des Vertrages nachvollziehbar

darlegen müssen, denn nur dann hätte sich feststellen lassen, ob sie einen

Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag habe

(§§ 677, 683, 670 BGB). Auf die Vorschriften über den Werkvertrag könne die

Beklagte den Anspruch nicht stützen, weil sie nicht dargelegt habe, welche

vertretungsberechtigte Person der Klägerin ihr welchen genauen Auftrag zu

den in Rechnung gestellten Leistungen erteilt habe. Für die Behauptung, sie

- die Beklagte - habe die Arbeiten mit Wissen und Wollen der Klägerin ausge-

führt, deren Mitarbeiter hätten darauf gedrängt, um die Firma S. zufrieden zu

stellen, fehle die notwendige Tatsachensubstanz. Es lasse sich nicht erkennen,

ob die Mitarbeiter der Klägerin davon ausgegangen seien, daß es sich um ver-

gütungspflichtige Zusatzarbeiten handle, oder ob die Aufforderung zur Durch-

führung der Arbeiten nur bedeutet habe, daß die Beklagte ihre Vertragspflich-

ten aufgrund der Vereinbarung vom 23. September 1986 erfüllen solle. Für

letzteres spreche der Umstand, daß die Beklagte für zwei Leistungsbereiche

schriftliche Aufträge der Klägerin vorgelegt habe.

II. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind begründet.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem

am 27. August/23. September 1986 zwischen den Parteien geschlossenen

Vertrag um einen Werkvertrag mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises

handelt (§§ 631, 632 BGB). Bei einem solchen Vertrag sind zum Pauschalpreis

nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien

Werkes in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Die Ausführung von

Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis

bewußt nicht vorgesehen sind, kann vom Besteller nur gegen zusätzliche Ver-

gütung verlangt werden (BGHZ 90, 344, 345; st. Rspr.). Macht der Unterneh-

mer derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er allerdings die

Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Forderungen aus einer

zusätzlichen Beauftragung. Er hat daher im Streitfall auch darzulegen und zu

beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Ge-

genstand des Pauschalvertrages sind (BGH Urt. v. 15.4.1999 - VII ZR 211/98,

NJW 1999, 2270, 2271). Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läßt ei-

nen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht ange-

griffen.

2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die noch zur Entschei-

dung stehenden Widerklageforderungen für unbegründet gehalten, weil der

Vortrag der Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast für die geltend ge-

machten und über den Pauschalpreis hinausgehenden Vergütungsansprüche

nicht genügt habe. Diese Auffassung des Berufungsurteils hält den Angriffen

der Revision nicht stand. Sie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe we-

sentlichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten unberück-

sichtigt gelassen (§ 286 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch in Höhe von

205.200,-- DM zunächst deshalb nicht für hinreichend dargelegt gehalten, weil

die Beklagte ihr Zahlungsbegehren aus der Rechnung Nr. 84193 mit der Liefe-

rung und Installation eines PPS-Systems begründet habe, von dem in der

Rechnung vom 15. Januar 1991 nicht die Rede sei.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte bereits im

Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 vorgetragen hatte, mit dieser Rechnung

seien Leistungen fakturiert worden, die im ursprünglichen Auftrag der Klägerin

nicht enthalten gewesen seien und in der Lieferung des Programm-Moduls

"Materialwirtschaft/Fertigplanung (grob und fein)" bestanden hätten, das im

wesentlichen die Punkte "Absatzproduktionsplanung, Nettobedarfsermittlung,

Durchlaufterminierung, Dispositionsvorschläge,

automatisches Honorie-

ren/Manuelles Erstellen von Fertigungsaufträgen, Rückmeldungen" umfasse.

Ein Widerspruch dieses Sachvortrags zu dem Vorbringen der Beklagten in der

Berufungsinstanz ist, wie die Revision zu Recht rügt, auf der Grundlage der

Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Zwar hat die Beklagte

in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß zu den zusätzlichen Leistungen

das PPS-System gehört habe, sie hat aber zur näheren Umschreibung der da-

mit erbrachten Leistungen auf ihren Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 ver-

wiesen, in dem das Programm-Modul in der dargestellten Weise in der Sache

beschrieben worden ist.

b) Die Revision rügt weiter zu Recht, das Berufungsgericht sei fehlerhaft

zu der Auffassung gelangt, daß die unter dem Punkt "Materialwirtschaft" er-

faßten Leistungen im Vertrag der Parteien unter der vierten Ausbaustufe ent-

halten seien. Das Berufungsgericht hat dazu zwar keine Feststellungen ge-

troffen, sondern nur den Sachvortrag der Klägerin wiedergegeben. Die daraus

abgeleitete Würdigung des Berufungsgerichts, es fehle an einer hinreichenden

Darlegung des Anspruchs auf Vergütung zusätzlich erbrachter Werkleistungen,

läßt aber wesentlichen Sachvortrag der Beklagten außer acht.

Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, daß die Beklagte mit der

Berufungsbegründung den Vertrag der Klägerin mit der S. GmbH vorgelegt hat,

dessen Anlage 2 auf S. 2 verschiedene Positionen aufweist, darunter unter e)

"Disposition der Fertigwarenläger (PPS-System) ...". Gerade mit dem Umstand,

daß die Position "Materialverwaltung" im Vertrag der Klägerin mit der Beklag-

ten nicht als Leistungsposition aufgeführt war - anders als im Vertrag der Klä-

gerin mit der S. GmbH - hatte die Beklagte ihre Auffassung begründet, daß es

sich bei den mit der Rechnung vom 15. Januar 1991 abgerechneten Positionen

um Zusatzleistungen gehandelt habe, und dafür weiteren Beweis angetreten.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten angetretenen Beweise

nicht erhoben und auch sonst keine Feststellungen getroffen, daß die mit

Rechnung vom 15. Januar 1991 abgerechneten Leistungen vom Leistungsum-

fang des Pauschalpreisvertrages umfaßt gewesen seien. Mangels entspre-

chender tatsächlicher Feststellungen ist daher für das Revisionsverfahren da-

von auszugehen, daß das PPS-System mit den genannten Leistungen des

Programm-Moduls "Materialwirtschaft/Fertigungsplanung (grob und fein)" als

Zusatzleistung über den ursprünglich erteilten Auftrag hinaus von der Beklag-

ten geliefert worden ist. Da zur Üblichkeit und Angemessenheit der geforderten

Vergütung für die Lieferung und Installation des zusätzlichen Programm-

Moduls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten

ist, kann die Abweisung der Widerklage in Höhe von 205.200,-- DM auch nicht

mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Angemessenheit der gefor-

derten Vergütung könne nicht beurteilt werden, weil die Beklagte den Zeitauf-

wand für die erbrachte Leistung nicht dargelegt habe.

3. Die Rügen der Revision greifen auch durch, soweit das Berufungsge-

richt die Widerklageforderung in Höhe von 27.360,-- DM für nicht hinreichend

dargelegt erachtet hat.

Die Revision rügt zu Recht, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom

30. Dezember 1993 vorgetragen hat, mit den dort genannten Rechnungen,

darunter die Rechnung Nr. 84159 vom 25. Juli 1989 über 27.360,-- DM, seien

Leistungen fakturiert worden, bei denen es sich um Arbeiten gehandelt habe,

die auf Verlangen von ihr, der Beklagten, im Rahmen des Projekts "S." zusätz-

lich und über den Rahmen des insoweit zunächst abgeschlossenen Vertrages

hinaus erbracht worden seien, nämlich die Programmteile Fremdwährung, Pro-

gramm-Schnittstellen Export mit Fremdwährung und Änderung von VAS-

Papieren. In der Berufungsschrift hat die Beklagte ihr Vorbringen, bei den im

Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 genannten Leistungen habe es sich um

Zusatzleistungen gehandelt, die mit Wissen und Wollen und auf das Drängen

der für das Projekt zuständigen Mitarbeiter der Klägerin erbracht worden seien,

unter Beweisantritt wiederholt.

Feststellungen, daß die mit der Rechnung Nr. 84159 abgerechneten

Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarung erfaßt worden seien, hat das

Berufungsgericht nicht getroffen, so daß auch insoweit mangels entsprechen-

der tatsächlicher Feststellungen für das Revisionsverfahren davon auszugehen

ist, daß die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen Zusatzarbeiten be-

treffen. Das angefochtene Urteil kann insbesondere nicht mit der Erwägung

aufrechterhalten werden, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, daß die

umstrittenen Leistungen der Rechnung vom 25. Juli 1989 im Vertrag der Par-

teien nicht vorgesehen, vom Vertrag der Klägerin mit deren Auftraggeber aber

erfaßt worden seien. Die Darstellung der Beklagten über die von ihr erbrachten

Zusatzleistungen gibt nicht nur im einzelnen die Leistungen an, für welche die

Beklagte eine zusätzliche Vergütung verlangt, sondern enthält zugleich die Be-

hauptung der Beklagten, daß diese Leistungen nicht bereits aufgrund des Ver-

trages vom 23. September 1986 zu erbringen gewesen seien. Die Behauptung

der Beklagten, die mit der Rechnung vom 25. Juli 1989 abgerechneten Lei-

stungen seien nicht vom Pauschalhonorar erfaßt worden, sondern über den

Auftrag hinaus erbrachte Zusatzleistungen, ist daher der Überprüfung auf ihre

Richtigkeit durch Beweiserhebung zugänglich.

4. Die Abweisung der Widerklage

in Höhe der Beträge von

205.200,-- DM und von 27.360,-- DM erweist sich auch nicht aus einem ande-

ren Grunde als richtig.

Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,

daß sich der Anspruch auf Vergütung der mit der Rechnung vom 25. Juli 1989

abgerechneten Leistungen nicht auf einen über den Vertrag vom

23. September 1986 hinaus geschlossenen - weiteren - Werkvertrag zwischen

den Parteien stützen läßt. Die dagegen erhobene Rüge der Revision, das Be-

rufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht

nachgegangen, wonach die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die von der

Beklagten erbrachten zusätzlichen Leistungen gewollt hätten, ist unbegründet.

Denn das bloße Wollen einer Leistung und deren Entgegennahme führen nicht

ohne weiteres zu einem Vertragsschluß

(BGH, Urt. v. 10.4.1997

- VII ZR 211/95, NJW 1997, 1982). Ein solcher kann erst angenommen werden,

wenn konkrete Umstände dargetan sind, die darauf hindeuten, daß der Ab-

schluß eines weiteren Werkvertrages mit der aus ihm folgenden Vergütungs-

pflicht für die erbrachten Werkleistungen wirklich gewollt war. Derartige Um-

stände zeigt auch die Revision nicht auf.

Besteht allerdings zwischen den Parteien wie im Streitfall bereits ein

Werkvertrag mit einer Pauschalpreisabrede, dann können darin nicht vorgese-

hene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß eines sie betreffenden

zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Denn nach ständi-

ger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt nach Treu und Glauben

eine nicht unerhebliche Veränderung des in einem Pauschalpreisvertrag vor-

gesehenen Leistungsinhalts, die an die Grundlagen der getroffenen Preisver-

einbarung rührt, eine Anpassung der Pauschale an die veränderten Verhältnis-

se. Das gilt in gleicher Weise für den Fall der Erbringung erheblicher zusätzli-

cher Leistungen (BGH, Urt. v. 6.3.1975 - VII ZR 243/72, Urteilsumdr. S. 12

m.w.N.) wie für den Fall erheblicher Minderleistungen (BGH, Urt. v. 24.6.1974

- VII ZR 41/73, NJW 1974, 1864, 1865; Urt. v. 29.4.1999 - VII ZR 248/98, NJW

1999, 2661, 2662). Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsan-

spruchs durch Vertragsanpassung ist, daß zu dem Leistungsinhalt, der einer

Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorge-

sehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen (BGH, Urt.

v. 24.6.1974 - VII ZR 41/73, NJW 1974, 1864, 1865 m.w.N.). Das gilt unabhän-

gig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt

haben.

III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Widerklage in

Höhe von 232.560,-- DM (Rechnungen Nr. 84159 vom 25.7.1989 und

Nr. 84193 vom 15.1.1991) abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf