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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – 4 StR 539/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 539/01

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 2. August 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

im Ausspruch über die im Fall III. 215. der Urteils-

gründe

verhängten

Einzelfreiheitsstrafe,

b)

im

Ausspruch

über

die

Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den bis dahin unbestraften Angeklagten wegen se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes in 209 Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen

und sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen

ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Bemessung der im Fall III. 215. der Urteilsgründe wegen Vergewal-

tigung verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur Begründung dieser

Strafe, die es dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat und die

zugleich die Einsatzstrafe bildet, als besondere Strafzumessungserwägung nur

angeführt, daß insbesondere die Vielzahl der sexuellen Handlungen und die

Ejakulation in das Gesicht und auf den Bauch des Tatopfers zu Ungunsten des

Angeklagten zu gewichten sei. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten

Freiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt

rechtlichen Bedenken. Sie läßt insbesondere unberücksichtigt, daß nach den

getroffenen Feststellungen das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf

das Opfer im untersten Bereich dessen liegt, was das Gesetz in § 177 Abs. 1

Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht auch der - nicht zuletzt ange-

sichts des Umstandes, daß das nunmehr 22-jährige Tatopfer die seelischen

Folgen der Taten für sich selbst als nicht gravierend dargestellt hat (UA 16), -

vergleichsweise sehr hohen Gesamtstrafe (vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1

Bemessung 8) die Grundlage.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible