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BGH Beschlüsse vom 01.06.2006 – 4 StR 175/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 175/06

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2005 im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-

beziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

4

Die Bemessung der wegen der verfahrensgegenständlichen Tat ver-

hängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrah-

men des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat, zu Gunsten des Angeklagten nur

erwogen, dass er der Geschädigten keine über die Tatbestandsverwirklichung

hinausgehenden weiteren körperlichen Verletzungen zugefügt hat. Zu Lasten

des Angeklagten hat es gewertet, dass er wegen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen - seiner leiblichen Tochter - vorbestraft ist und deswegen

Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten

Freiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt nicht nur unberücksichtigt,

dass das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten

Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung

mit Gewalt unter Strafe stellt, sondern lässt auch außer Acht, dass zwischen

dem Angeklagten und der Geschädigten eine länger andauernde intime Bezie-

hung bestanden hatte und auch psychische Tatfolgen beim Opfer nicht festge-

stellt worden sind. Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH

StV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und

vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der

Strafzumessung

im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe

neu zugemessen werden. Der Senat kann hier nicht gemäß § 354 Abs. 1 a

StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abse-

hen, da die verhängte Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen

nicht angemessen erscheint.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible