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BGH Beschlüsse vom 01.06.2006 – 4 StR 175/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2005 im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-
beziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
4
Die Bemessung der wegen der verfahrensgegenständlichen Tat ver-
hängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrah-
men des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat, zu Gunsten des Angeklagten nur
erwogen, dass er der Geschädigten keine über die Tatbestandsverwirklichung
hinausgehenden weiteren körperlichen Verletzungen zugefügt hat. Zu Lasten
des Angeklagten hat es gewertet, dass er wegen sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen - seiner leiblichen Tochter - vorbestraft ist und deswegen
Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten
Freiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt nicht nur unberücksichtigt,
dass das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten
Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung
mit Gewalt unter Strafe stellt, sondern lässt auch außer Acht, dass zwischen
dem Angeklagten und der Geschädigten eine länger andauernde intime Bezie-
hung bestanden hatte und auch psychische Tatfolgen beim Opfer nicht festge-
stellt worden sind. Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH
StV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und
vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der
Strafzumessung
im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe
neu zugemessen werden. Der Senat kann hier nicht gemäß § 354 Abs. 1 a
StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abse-
hen, da die verhängte Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
nicht angemessen erscheint.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible