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BGH Beschluss vom 10.01.2002 – 5 StR 452/01

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3

Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafver- fahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (”nemo tenetur se ipsum accusare”) für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zu- treffender noch die Abgabe unrichtiger Steuerer- klärungen (im Anschluß an BGHSt 37, 8).

BGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 LG Hamburg –

5 StR 452/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 31. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona-

ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf

die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der

Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Das angefochtene Urteil weist auch insoweit keinen Rechtsfehler

auf, als der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die

Jahre 1997 und 1998 verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hatte in den Einkommensteuererklärungen für die

Jahre 1991 bis 1996 wesentliche Teile seiner Einkünfte aus freiberuflicher

Gutachter- und Referententätigkeit nicht angegeben und daneben die Kapi-

talerträge seiner Geldanlagen in Luxemburg gänzlich verschwiegen. Hierfür

wurde der geständige Angeklagte zurecht wegen Hinterziehung von Ein-

kommensteuer in sechs Fällen verurteilt. Obwohl ihm die Einleitung des Er-

mittlungsverfahrens bereits im November 1998 bekanntgegeben worden

war, machte er auch noch danach in den Einkommensteuererklärungen für

1997 und 1998, die er im Dezember 1998 bzw. März 2000 beim Finanzamt

einreichte, in gleicher Weise wie in den Vorjahren falsche Angaben. Das

Landgericht verurteilte den Angeklagten auch insoweit wegen Hinterziehung

von Einkommensteuer und berücksichtigte dabei strafschärfend, daß er un-

ter dem Eindruck eines Ermittlungsverfahrens weiterhin unvollständige An-

gaben gemacht habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Zwar befand sich der Angeklagte in einer Konfliktsituation, weil er

nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei wahrheitsgemäßer Angabe der

Größenordnung seiner freiberuflichen Einkünfte und seiner Kapitalerträge in

zukünftigen Steuererklärungen wegen des sprunghaften Anstiegs der zu

erklärenden Einkünfte weitere Anhaltspunkte für die ihm zur Last gelegten

Einkommensteuerhinterziehungen liefern würde. Dies gestattete ihm indes

nicht, für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume unrichtige Steuererklä-

rungen einzureichen.

aa) Allerdings ist anerkannt, daß das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3

AO normierte Zwangsmittelverbot (“nemo tenetur se ipsum accussare”) zu

einer Suspendierung der Strafbewehrung der Verletzung von steuerlichen

Erklärungspflichten führen kann, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich

seiner Erklärungspflichten in einer unauflöslichen Konfliktlage befindet, aus

der er sich durch eine (strafbefreiende) Selbstanzeige (§ 371 AO) nicht mehr

befreien kann (vgl. BGHSt 47, 8, 12 ff.). So sieht der Bundesgerichtshof z. B.

die Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteu-

erjahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) jeden-

falls solange für ausgesetzt an, wie gegen den Steuerpflichtigen ein Strafver-

fahren wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-

voranmeldungen für dieselben Besteuerungszeiträume geführt wird (BGH

aaO S. 14).

bb) Inhaltlich findet das Zwangsmittelverbot jedoch dort seine Gren-

ze, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten

geht, für das ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Selbst wenn die

Abgabe zutreffender Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeit-

räume mittelbare Auswirkungen auf das laufende Steuerstrafverfahren haben

sollte, könnte das ihre Unterlassung nicht rechtfertigen, weil andernfalls neu-

es Unrecht geschaffen (vgl. BGH aaO S. 15 m.w.N.) und dem Täter zudem

gegenüber anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellung

eingeräumt würde (vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO und FGO

§ 393 AO Rdn. 29). Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses Gebot

dahingehend, daß niemand zu Auskünften gezwungen werden darf, durch die

er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbaren muß (BVerfGE 56,

37, 42). Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines

gesicherten Steueraufkommens für den Staat ist es vielmehr sachlich ge-

rechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet

sind, ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrig-

keiten aufgedeckt werden (vgl. BVerfG – Kammer – wistra 1988, 302). Eine

Ausnahme ist nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer und

desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren

eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen, wie dies z. B. bei

Umsatzsteuerhinterziehung der Fall sein kann. In einem solchen Fall muß bei

der gebotenen Abwägung das gesetzlich mit Steuererklärungspflichten gesi-

cherte Informationsinteresse des Staates gegenüber dem Interesse des Steu-

erpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen, zurücktreten. Für weitere

als die von dem Ermittlungsverfahren erfaßten Steuern gilt dies nicht, weil

sonst neues Unrecht geschaffen würde, zu dem das Recht auf Selbstschutz

nicht berechtigt (vgl. BGH aaO S. 15).

cc) Ist aber bereits die Nichtabgabe von Steuererklärungen für zu-

künftige Besteuerungszeiträume derselben Steuer weiterhin strafbar, dann gilt

dies erst recht für die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen.

b) Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob steuerliche

Erklärungspflichten, die lediglich mittelbar zu einer Selbstbelastung des Steu-

erpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren führen, ein strafrechtliches Ver-

wertungsverbot auslösen können (vgl. hierzu BGH aaO S. 16; Hellmann aaO

Rdn. 30; Rüping/Kopp NStZ 1997, 530, 533 f.), kommt es im vorliegenden Fall

nicht an. Diese Frage kann sich nur dann stellen, wenn neue (zutreffende)

Angaben des Steuerpflichtigen in Steuererklärungen zu seiner Überführung

hinsichtlich früherer Taten verwertet werden. Hier hat der Angeklagte aber

zum einen weiterhin unrichtige Angaben gemacht und damit gerade keine

zutreffenden Erklärungen abgegeben, die zu seiner Überführung bezüglich

der von ihm in den vorangegangenen Jahren begangenen Taten hätten her-

angezogen werden können. Zum anderen hat das Landgericht die Verurtei-

lung auf dessen Geständnis und nicht auf seine Angaben in nachfolgenden

Steuererklärungen gestützt.

2. Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das

Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht zugunsten des Ange-

klagten die Möglichkeit eines Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) berück-

sichtigt hat. Der Angeklagte hatte bei der Einreichung seiner Einkommen-

steuererklärungen 1993 bis 1997 zu Unrecht eine Zusammenveranlagung

mit seiner von ihm dauernd getrennt lebenden Ehefrau beantragt (vgl. § 26

Abs. 1 Satz 1 EStG) und dadurch unberechtigt die für ihn steuerlich günstige

Möglichkeit des Splitting-Verfahrens bei Anwendung des Einkommensteuer-

tarifes (§ 32a EStG) herbeigeführt.

Einer Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die getrennt le-

bende Ehefrau stand zwar für den Bereich der Strafzumessung das Kom-

pensationsverbot nicht entgegen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO; vgl. BGHR AO

§ 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 1). Es lagen indes die Voraussetzun-

gen für eine Durchführung des grundsätzlich möglichen, aber als Wahlrecht

des materiellen Steuerrechts vom Willen beider Ehegatten abhängigen

Realsplittings nicht vor. Dieses ist nämlich nicht automatische Folge einer

Getrenntveranlagung von Ehegatten. Der Sonderausgabenabzug für Unter-

haltszahlungen setzt vielmehr neben einem Antrag beim Finanzamt auch die

Zustimmung des Empfängers dieser Zahlungen voraus (vgl. § 10 Abs. 1

Nr. 1 EStG), weil dieser dann seinerseits die erhaltenen Leistungen einer

Besteuerung unterwerfen muß (§ 22 Nr. 1a EStG). Hieran fehlt es im vorlie-

genden Fall.

Harms Häger Raum

Brause Schaal