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BGH Versäumnisurteil vom 14.01.2002 – II ZR 354/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern., 818 Abs. 2

Die Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in

das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstam-

mes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuld-

ners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom

Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu

bereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der

Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v.

13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.).

ZPO § 287

Zur Substantiierung der für die Bewertung eines Kundenstammes erforderli-

chen Anknüpfungstatsachen.

BGH, Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 354/99 - OLG Hamm

LG Münster

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1999 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die erweiterte Klage in Höhe von

100.000,00 DM (Ersatz für den Kundenstamm) abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger betrieb zunächst in der Rechtsform einer Einmann-GmbH

und später - im Anschluß an eine mangels Masse abgelehnte Konkurseröff-

nung über deren Vermögen - als Einzelkaufmann einen Zierfischhandel. Die

Beklagte, deren Geschäftsführer der Bruder des Klägers ist, betrieb und be-

treibt weiterhin ebenfalls einen Handel mit Zierfischen. Im Januar 1995 kamen

die Parteien auf Empfehlung der Industrie- und Handelskammer überein, ihre

geschäftlichen Aktivitäten zusammenzulegen. Danach sollte der Kläger sein

Unternehmen in die Beklagte einbringen und im Gegenzug Geschäftsanteile an

ihr erwerben sowie zu einem ihrer Geschäftsführer bestellt werden. Zur Umset-

zung der mündlichen Absprachen, die notariell beurkundet werden sollten,

stellte der Kläger ab Mitte Januar 1995 der Beklagten den Warenbestand so-

wie eine Liste mit Adressen von Kunden aus dem von ihm vornehmlich betrie-

benen Versandhandel mit Zierfischen und Zubehör zur Verfügung; außerdem

wurden die auf dem Betriebsgelände des Klägers liegenden Wasserbecken, in

denen Fische gehalten wurden, von der Beklagten mitbenutzt. Die Beklagte

beschäftigte den Kläger im Rahmen eines Dienstvertrages gegen Gehaltszah-

lung, wobei sein Aufgabenbereich dem eines Geschäftsführers entsprach. Die-

se der Vorbereitung des dauerhaften Eintritts des Klägers in die Beklagte die-

nende Zusammenarbeit endete am 31. Oktober 1995, weil letztlich eine notari-

elle Vereinbarung wegen Differenzen über den Umfang der Beteiligung des

Klägers und seine künftige Tätigkeit in der Geschäftsführung der Beklagten

nicht zustande kam. Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich Bereiche-

rungsansprüche in Höhe von 50.491,95 DM wegen der von ihm im Zuge der

Kooperation aus seinen Beständen zugunsten der Beklagten eingebrachten

Fische, Pflanzen oder sonstigen Gegenstände geltend gemacht; für eine au-

ßerdem beabsichtigte Klage auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs

der Nutzung des von ihm eingebrachten Kundenstammes durch die Beklagte

ist ihm Prozeßkostenhilfe verweigert worden. Das Landgericht hat die Klage mit

der Begründung abgewiesen, Bereicherungsansprüche des Klägers hätten

zwar in Höhe von 19.500,00 DM bestanden, seien aber durch zur Aufrechnung

gestellte Gegenansprüche der Beklagten in gleicher Höhe erloschen. Mit der

Berufung hat der Kläger seine Bereicherungsansprüche wegen der einge-

brachten Fische, Pflanzen und sonstigen Gegenstände im - erweiterten - Um-

fang von 54.915,45 DM weiterverfolgt und außerdem Ersatz des Wertes des

eingebrachten Kundenstammes gemäß überlassener Kundenliste in Höhe von

100.000,00 DM begehrt.

Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung eines Bereiche-

rungsanspruchs des Klägers von 19.500,00 DM für eingebrachtes Material und

von Gegenansprüchen der Beklagten im Umfang von 9.858,82 DM der Klage in

Höhe von 9.641,18 DM stattgegeben;

im übrigen hat es die Klage

- insbesondere in vollem Umfang hinsichtlich des für den Kundenstamm be-

gehrten Wertersatzes - abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger - nachdem sein darüber hinausge-

hendes Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist - nur noch den

Bereicherungsanspruch auf Wertersatz für den überlassenen Kundenstamm in

Höhe von 100.000,00 DM weiter.

Entscheidungsgründe

A. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger

Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch in-

haltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,

79, 82).

B. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch

auf Wertersatz wegen der der Beklagten zur Verfügung gestellten Kundenliste

nicht zu. Zwar komme im Ansatz auch bezüglich des Kundenstammes ein Be-

reicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten

Erfolges im Hinblick auf das Scheitern der Beteiligung des Klägers an der Be-

klagten und der damit verbundenen Zusammenlegung der beiden Zierfischbe-

triebe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante BGB in Betracht. Ein derartiger

Anspruch sei jedoch in erster Linie auf Herausgabe der Kundenliste und Un-

terlassung des Abschlusses von Geschäften mit diesen Kunden gerichtet.

Selbst wenn insoweit von einer Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten

auszugehen sei, sei die Beklagte nicht zum Wertersatz verpflichtet. Ein objektiv

meßbarer Verkehrswert komme der Kundenliste nicht zu, da diese von einem

insolvent gewordenen Unternehmen stamme, dessen Konkurs wegen Masse-

armut abgelehnt worden sei. Auf die etwa von der Beklagten in der Zeit von

Januar bis Oktober 1995 oder vom Kläger davor mit den betreffenden Kunden

erzielten Umsätze komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Beur-

teilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Das Berufungsgericht hat bei der Abweisung des vom Kläger geltend

gemachten bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs wegen Nichteintritts

des bezweckten Erfolges hinsichtlich des Kundenstammes rechtsfehlerhaft die

mit der Rückabwicklung der Einbringung jenes Kundenstammes in das Unter-

nehmen der Beklagten verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Besonder-

heiten übersehen und zudem erhebliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen

des Klägers außer Betracht gelassen (§ 286 ZPO).

1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Annah-

me des Berufungsgerichts, der Wertersatzanspruch wegen Zweckverfehlung

scheide schon im Ansatz aus, weil der Beklagten die primär von ihr nach § 812

Abs. 1 Satz 2, 2. Variante BGB geschuldete Herausgabe des Kundenstammes

nicht unmöglich geworden, sondern im Wege der Herausgabe der Kundenliste

unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Nichtbelieferung der darin aufgeführten

Kunden zu erfüllen sei. Zwar gilt auch für die bereicherungsrechtliche Rück-

gängigmachung der Einbringung eines Kundenstammes, daß der Anspruch

nach § 812 Abs. 1 BGB (in allen Varianten) in erster Linie auf Herausgabe des

Erlangten selbst gerichtet und daß demgegenüber der Wertersatzanspruch

nach § 818 Abs. 2 BGB subsidiär ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 7. Oktober 1994

- V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55). Tatsächlich ist indessen die Erfüllbarkeit des

primären Anspruchs auf Herausgabe des bereits in das Unternehmen des Be-

reicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes nicht allein vom Wil-

len und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhän-

gig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger

mit vollziehen; fehlt es an der in ihrem freien Willen liegenden - hier nicht fest-

gestellten - Bereitschaft der Kunden zur Rückkehr zum Gläubiger, so ist der

Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er

nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November

1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617, 618). Durch die bloße Rückgabe der Kun-

denliste (die sich ohnehin in Kopie im Besitz des Klägers befindet) kann daher

die Beklagte ihre primäre Verbindlichkeit zur Rückübertragung des Kunden-

stammes an den Kläger ebensowenig erfüllen wie durch die - zusätzliche -

Verpflichtung lediglich zur Unterlassung weiterer Geschäftsabschlüsse mit je-

nen Kunden. Abgesehen davon fehlte für das vom Berufungsgericht in Betracht

gezogene Unterlassungsbegehren die gesetzliche Grundlage, da es nicht dem

Leitbild der Herausgabe i.S. des § 812 Abs. 1 BGB entspräche (BGH, Urt. v.

13. November 1990, aaO S. 618). Daß hier andere erfolgversprechende Maß-

nahmen zur Ermöglichung der effektiven Rückübertragung des Kundenstam-

mes durch die Beklagte auf den Kläger in Betracht kämen, hat das Berufungs-

gericht nicht festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Kläger

infolge des Scheiterns der beabsichtigten Zusammenlegung der beiden Unter-

nehmen den Handel mit Zierfischen endgültig aufgegeben hat und die Beklagte

den Kundenstamm seit längerem weiternutzt.

2. Von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Erwä-

gungen, mit denen das Berufungsgericht einen - hilfsweise in Betracht gezoge-

nen - Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB verneint hat.

a) Ersichtlich verfehlt ist seine Annahme, der in der Kundenliste verkör-

perte, vom Kläger in das Unternehmen der Beklagten eingebrachte Kunden-

stamm habe keinen objektiv meßbaren Wert, weil die Liste von einem insolvent

gewordenen Unternehmen stamme. Das Oberlandesgericht übersieht bereits,

daß zwar die frühere GmbH des Klägers in Konkurs gefallen ist, der Kläger

aber anschließend den Versandhandel als Einzelkaufmann weiterbetrieben

und dementsprechend Umsätze mit dem Kundenstamm erzielt hat; solche sind

nach Darstellung des Klägers damit auch von der Beklagten nach Überlassung

der Liste erzielt worden.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht insbesondere konkretes

Vorbringen des Klägers zum Wert des von ihm eingebrachten Kundenstammes

für unsubstantiiert und rechtlich unerheblich erachtet. Der Kläger hat seine zu-

nächst pauschalen Angaben in der Berufungsbegründung hinsichtlich eines

Wertes des Kundenstammes von 100.000,00 DM auf der Grundlage eines be-

haupteten erzielbaren Jahresumsatzes von 1 Mio. DM nach dem seinen Antrag

auf Prozeßkostenhilfe insoweit ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts

näher konkretisiert und unter Beweis gestellt. So hat er unter Bezugnahme auf

das Zeugnis des Unternehmensberaters S. und auf dessen zu den Akten

gereichten Unternehmensbewertungsbericht vorgetragen, daß nur durch die

von ihm eingebrachten Kunden des Versandhandels, den die Beklagte zuvor

nicht betrieben habe, deren Umsatz während der Zeit seiner Mitarbeit von

34.450,00 DM auf durchschnittlich 84.750,00 DM im Monat nachhaltig gestie-

gen sei. Dem mit detaillierten Zahlenangaben angereicherten Bewertungsbe-

richt zufolge waren die Umsatzerlöse bei der Beklagten vor dem Eintritt des

Klägers sehr stark rückläufig und wurden negative Ergebnisse erwirtschaftet,

während der Kläger mit seinem Eintritt ein erhebliches Kundenpotential in die

Beklagte einbrachte, mit dem der Umsatz schon nach kurzem in der genannten

Größenordnung deutlich gesteigert werden konnte; die Ergebnisrechnung des

Unternehmensberaters schließt für die Beklagte im Geschäftsjahr 1995/1996

mit einem Plus von durchschnittlich 5,8 % monatlich bei einem mittleren Ro-

hertrag von 40 % monatlich ab. Da die Beklagte den gesamten diesbezügli-

chen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hat (nachdem sie bereits

erstinstanzlich Umsatzsteigerungen - allerdings ohne konkrete Festlegung -

eingeräumt hatte), hätte das Berufungsgericht ihn gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO

als unstreitig seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen und den vom Kläger

ergänzend angetretenen Sachverständigenbeweis zu dem behaupteten Wert

des Kundenstammes erheben müssen. Das detaillierte Vorbringen des Klägers

zum Wert des Kundenstammes war auch nicht etwa deshalb rechtlich unerheb-

lich, weil sich die behaupteten Umsatzsteigerungen und die dem zugrundelie-

genden Zahlen im wesentlichen auf den Zeitraum seiner Beschäftigung bei der

Beklagten bezogen. Selbst wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung

grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens des Bereicherungsanspruchs - hier

das endgültige Scheitern der geplanten Zusammenlegung der Unternehmen

Ende Oktober 1995 - ist (vgl. BGHZ 35, 356 u. st. Rspr.), so folgt daraus nicht,

daß eine diesbezügliche Bewertung nicht aufgrund der Entwicklung der mit

dem Kundenstamm zuvor erzielten Umsätze möglich wäre; maßgeblicher Fak-

tor für die Bewertung des Kundenstammes eines Einzelhandelsunternehmens

ist gerade der mit dem vorhandenen Kundenbestand vor dem Bewertungs-

stichtag in der Vergangenheit nachhaltig erzielte Umsatz, auf dem die Wert-

entwicklungsprognose für die Zukunft aufbaut (§ 287 ZPO).

III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit es die gebotenen weiteren Feststellungen treffen kann; erforderlichen-

falls ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen.

Soweit es in der neuen Tatsacheninstanz auf noch genauere konkrete

Zahlen zu den von der Beklagten mit dem Kundenstamm des Klägers - auch

nach dessen Ausscheiden - erwirtschafteten Umsätzen ankommen sollte, ist

darauf hinzuweisen, daß der Kläger - anders als die Tatrichter dies im bisheri-

gen Verfahren gemeint haben - insoweit zur Berechnung seines bereicherungs-

rechtlichen Wertersatzanspruchs grundsätzlich von der Beklagten nach § 242

BGB Auskunft verlangen kann, da er sich als Anspruchsberechtigter unver-

schuldet in Unkenntnis über den Umfang seines Anspruchs befindet (vgl. BGH,

Urt. v. 6. Mai 1997 - KZR 42/95, ZIP 1997, 1979, 1982).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Münke