BGH Versäumnisurteil vom 14.01.2002 – II ZR 354/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern., 818 Abs. 2
Die Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in
das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstam-
mes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuld-
ners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom
Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu
bereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der
Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v.
13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.).
ZPO § 287
Zur Substantiierung der für die Bewertung eines Kundenstammes erforderli-
chen Anknüpfungstatsachen.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 354/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung
vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1999 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die erweiterte Klage in Höhe von
100.000,00 DM (Ersatz für den Kundenstamm) abgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betrieb zunächst in der Rechtsform einer Einmann-GmbH
und später - im Anschluß an eine mangels Masse abgelehnte Konkurseröff-
nung über deren Vermögen - als Einzelkaufmann einen Zierfischhandel. Die
Beklagte, deren Geschäftsführer der Bruder des Klägers ist, betrieb und be-
treibt weiterhin ebenfalls einen Handel mit Zierfischen. Im Januar 1995 kamen
die Parteien auf Empfehlung der Industrie- und Handelskammer überein, ihre
geschäftlichen Aktivitäten zusammenzulegen. Danach sollte der Kläger sein
Unternehmen in die Beklagte einbringen und im Gegenzug Geschäftsanteile an
ihr erwerben sowie zu einem ihrer Geschäftsführer bestellt werden. Zur Umset-
zung der mündlichen Absprachen, die notariell beurkundet werden sollten,
stellte der Kläger ab Mitte Januar 1995 der Beklagten den Warenbestand so-
wie eine Liste mit Adressen von Kunden aus dem von ihm vornehmlich betrie-
benen Versandhandel mit Zierfischen und Zubehör zur Verfügung; außerdem
wurden die auf dem Betriebsgelände des Klägers liegenden Wasserbecken, in
denen Fische gehalten wurden, von der Beklagten mitbenutzt. Die Beklagte
beschäftigte den Kläger im Rahmen eines Dienstvertrages gegen Gehaltszah-
lung, wobei sein Aufgabenbereich dem eines Geschäftsführers entsprach. Die-
se der Vorbereitung des dauerhaften Eintritts des Klägers in die Beklagte die-
nende Zusammenarbeit endete am 31. Oktober 1995, weil letztlich eine notari-
elle Vereinbarung wegen Differenzen über den Umfang der Beteiligung des
Klägers und seine künftige Tätigkeit in der Geschäftsführung der Beklagten
nicht zustande kam. Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich Bereiche-
rungsansprüche in Höhe von 50.491,95 DM wegen der von ihm im Zuge der
Kooperation aus seinen Beständen zugunsten der Beklagten eingebrachten
Fische, Pflanzen oder sonstigen Gegenstände geltend gemacht; für eine au-
ßerdem beabsichtigte Klage auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs
der Nutzung des von ihm eingebrachten Kundenstammes durch die Beklagte
ist ihm Prozeßkostenhilfe verweigert worden. Das Landgericht hat die Klage mit
der Begründung abgewiesen, Bereicherungsansprüche des Klägers hätten
zwar in Höhe von 19.500,00 DM bestanden, seien aber durch zur Aufrechnung
gestellte Gegenansprüche der Beklagten in gleicher Höhe erloschen. Mit der
Berufung hat der Kläger seine Bereicherungsansprüche wegen der einge-
brachten Fische, Pflanzen und sonstigen Gegenstände im - erweiterten - Um-
fang von 54.915,45 DM weiterverfolgt und außerdem Ersatz des Wertes des
eingebrachten Kundenstammes gemäß überlassener Kundenliste in Höhe von
100.000,00 DM begehrt.
Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung eines Bereiche-
rungsanspruchs des Klägers von 19.500,00 DM für eingebrachtes Material und
von Gegenansprüchen der Beklagten im Umfang von 9.858,82 DM der Klage in
Höhe von 9.641,18 DM stattgegeben;
im übrigen hat es die Klage
- insbesondere in vollem Umfang hinsichtlich des für den Kundenstamm be-
gehrten Wertersatzes - abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger - nachdem sein darüber hinausge-
hendes Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist - nur noch den
Bereicherungsanspruch auf Wertersatz für den überlassenen Kundenstamm in
Höhe von 100.000,00 DM weiter.
Entscheidungsgründe
A. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger
Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Ver-
haltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,
79, 82).
B. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch
auf Wertersatz wegen der der Beklagten zur Verfügung gestellten Kundenliste
nicht zu. Zwar komme im Ansatz auch bezüglich des Kundenstammes ein Be-
reicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten
Erfolges im Hinblick auf das Scheitern der Beteiligung des Klägers an der Be-
klagten und der damit verbundenen Zusammenlegung der beiden Zierfischbe-
triebe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante BGB in Betracht. Ein derartiger
Anspruch sei jedoch in erster Linie auf Herausgabe der Kundenliste und Un-
terlassung des Abschlusses von Geschäften mit diesen Kunden gerichtet.
Selbst wenn insoweit von einer Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten
auszugehen sei, sei die Beklagte nicht zum Wertersatz verpflichtet. Ein objektiv
meßbarer Verkehrswert komme der Kundenliste nicht zu, da diese von einem
insolvent gewordenen Unternehmen stamme, dessen Konkurs wegen Masse-
armut abgelehnt worden sei. Auf die etwa von der Beklagten in der Zeit von
Januar bis Oktober 1995 oder vom Kläger davor mit den betreffenden Kunden
erzielten Umsätze komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Beur-
teilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsgericht hat bei der Abweisung des vom Kläger geltend
gemachten bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs wegen Nichteintritts
des bezweckten Erfolges hinsichtlich des Kundenstammes rechtsfehlerhaft die
mit der Rückabwicklung der Einbringung jenes Kundenstammes in das Unter-
nehmen der Beklagten verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Besonder-
heiten übersehen und zudem erhebliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen
des Klägers außer Betracht gelassen (§ 286 ZPO).
1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Annah-
me des Berufungsgerichts, der Wertersatzanspruch wegen Zweckverfehlung
scheide schon im Ansatz aus, weil der Beklagten die primär von ihr nach § 812
Abs. 1 Satz 2, 2. Variante BGB geschuldete Herausgabe des Kundenstammes
nicht unmöglich geworden, sondern im Wege der Herausgabe der Kundenliste
unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Nichtbelieferung der darin aufgeführten
Kunden zu erfüllen sei. Zwar gilt auch für die bereicherungsrechtliche Rück-
gängigmachung der Einbringung eines Kundenstammes, daß der Anspruch
nach § 812 Abs. 1 BGB (in allen Varianten) in erster Linie auf Herausgabe des
Erlangten selbst gerichtet und daß demgegenüber der Wertersatzanspruch
nach § 818 Abs. 2 BGB subsidiär ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 7. Oktober 1994
- V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55). Tatsächlich ist indessen die Erfüllbarkeit des
primären Anspruchs auf Herausgabe des bereits in das Unternehmen des Be-
reicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes nicht allein vom Wil-
len und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhän-
gig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger
mit vollziehen; fehlt es an der in ihrem freien Willen liegenden - hier nicht fest-
gestellten - Bereitschaft der Kunden zur Rückkehr zum Gläubiger, so ist der
Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er
nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November
1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617, 618). Durch die bloße Rückgabe der Kun-
denliste (die sich ohnehin in Kopie im Besitz des Klägers befindet) kann daher
die Beklagte ihre primäre Verbindlichkeit zur Rückübertragung des Kunden-
stammes an den Kläger ebensowenig erfüllen wie durch die - zusätzliche -
Verpflichtung lediglich zur Unterlassung weiterer Geschäftsabschlüsse mit je-
nen Kunden. Abgesehen davon fehlte für das vom Berufungsgericht in Betracht
gezogene Unterlassungsbegehren die gesetzliche Grundlage, da es nicht dem
Leitbild der Herausgabe i.S. des § 812 Abs. 1 BGB entspräche (BGH, Urt. v.
13. November 1990, aaO S. 618). Daß hier andere erfolgversprechende Maß-
nahmen zur Ermöglichung der effektiven Rückübertragung des Kundenstam-
mes durch die Beklagte auf den Kläger in Betracht kämen, hat das Berufungs-
gericht nicht festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Kläger
infolge des Scheiterns der beabsichtigten Zusammenlegung der beiden Unter-
nehmen den Handel mit Zierfischen endgültig aufgegeben hat und die Beklagte
den Kundenstamm seit längerem weiternutzt.
2. Von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Erwä-
gungen, mit denen das Berufungsgericht einen - hilfsweise in Betracht gezoge-
nen - Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB verneint hat.
a) Ersichtlich verfehlt ist seine Annahme, der in der Kundenliste verkör-
perte, vom Kläger in das Unternehmen der Beklagten eingebrachte Kunden-
stamm habe keinen objektiv meßbaren Wert, weil die Liste von einem insolvent
gewordenen Unternehmen stamme. Das Oberlandesgericht übersieht bereits,
daß zwar die frühere GmbH des Klägers in Konkurs gefallen ist, der Kläger
aber anschließend den Versandhandel als Einzelkaufmann weiterbetrieben
und dementsprechend Umsätze mit dem Kundenstamm erzielt hat; solche sind
nach Darstellung des Klägers damit auch von der Beklagten nach Überlassung
der Liste erzielt worden.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht insbesondere konkretes
Vorbringen des Klägers zum Wert des von ihm eingebrachten Kundenstammes
für unsubstantiiert und rechtlich unerheblich erachtet. Der Kläger hat seine zu-
nächst pauschalen Angaben in der Berufungsbegründung hinsichtlich eines
Wertes des Kundenstammes von 100.000,00 DM auf der Grundlage eines be-
haupteten erzielbaren Jahresumsatzes von 1 Mio. DM nach dem seinen Antrag
auf Prozeßkostenhilfe insoweit ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts
näher konkretisiert und unter Beweis gestellt. So hat er unter Bezugnahme auf
das Zeugnis des Unternehmensberaters S. und auf dessen zu den Akten
gereichten Unternehmensbewertungsbericht vorgetragen, daß nur durch die
von ihm eingebrachten Kunden des Versandhandels, den die Beklagte zuvor
nicht betrieben habe, deren Umsatz während der Zeit seiner Mitarbeit von
34.450,00 DM auf durchschnittlich 84.750,00 DM im Monat nachhaltig gestie-
gen sei. Dem mit detaillierten Zahlenangaben angereicherten Bewertungsbe-
richt zufolge waren die Umsatzerlöse bei der Beklagten vor dem Eintritt des
Klägers sehr stark rückläufig und wurden negative Ergebnisse erwirtschaftet,
während der Kläger mit seinem Eintritt ein erhebliches Kundenpotential in die
Beklagte einbrachte, mit dem der Umsatz schon nach kurzem in der genannten
Größenordnung deutlich gesteigert werden konnte; die Ergebnisrechnung des
Unternehmensberaters schließt für die Beklagte im Geschäftsjahr 1995/1996
mit einem Plus von durchschnittlich 5,8 % monatlich bei einem mittleren Ro-
hertrag von 40 % monatlich ab. Da die Beklagte den gesamten diesbezügli-
chen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hat (nachdem sie bereits
erstinstanzlich Umsatzsteigerungen - allerdings ohne konkrete Festlegung -
eingeräumt hatte), hätte das Berufungsgericht ihn gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO
als unstreitig seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen und den vom Kläger
ergänzend angetretenen Sachverständigenbeweis zu dem behaupteten Wert
des Kundenstammes erheben müssen. Das detaillierte Vorbringen des Klägers
zum Wert des Kundenstammes war auch nicht etwa deshalb rechtlich unerheb-
lich, weil sich die behaupteten Umsatzsteigerungen und die dem zugrundelie-
genden Zahlen im wesentlichen auf den Zeitraum seiner Beschäftigung bei der
Beklagten bezogen. Selbst wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens des Bereicherungsanspruchs - hier
das endgültige Scheitern der geplanten Zusammenlegung der Unternehmen
Ende Oktober 1995 - ist (vgl. BGHZ 35, 356 u. st. Rspr.), so folgt daraus nicht,
daß eine diesbezügliche Bewertung nicht aufgrund der Entwicklung der mit
dem Kundenstamm zuvor erzielten Umsätze möglich wäre; maßgeblicher Fak-
tor für die Bewertung des Kundenstammes eines Einzelhandelsunternehmens
ist gerade der mit dem vorhandenen Kundenbestand vor dem Bewertungs-
stichtag in der Vergangenheit nachhaltig erzielte Umsatz, auf dem die Wert-
entwicklungsprognose für die Zukunft aufbaut (§ 287 ZPO).
III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit es die gebotenen weiteren Feststellungen treffen kann; erforderlichen-
falls ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen.
Soweit es in der neuen Tatsacheninstanz auf noch genauere konkrete
Zahlen zu den von der Beklagten mit dem Kundenstamm des Klägers - auch
nach dessen Ausscheiden - erwirtschafteten Umsätzen ankommen sollte, ist
darauf hinzuweisen, daß der Kläger - anders als die Tatrichter dies im bisheri-
gen Verfahren gemeint haben - insoweit zur Berechnung seines bereicherungs-
rechtlichen Wertersatzanspruchs grundsätzlich von der Beklagten nach § 242
BGB Auskunft verlangen kann, da er sich als Anspruchsberechtigter unver-
schuldet in Unkenntnis über den Umfang seines Anspruchs befindet (vgl. BGH,
Urt. v. 6. Mai 1997 - KZR 42/95, ZIP 1997, 1979, 1982).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Münke