BGH Urteil vom 15.01.2002 – X ZR 77/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. März 2000 ver-
kündete Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. 1988 übertrug sie ihr zuste-
hende Miteigentumsanteile an ihrem Grundbesitz im Weg der vorweggenom-
menen Erbfolge und zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach
dem Vater auf den Beklagten. Dingliche Rechte wurden nicht vorbehalten, je-
doch blieb die Klägerin mit dem Beklagten unentgeltlich in dem mitübertrage-
nen
Haus
...
wohnen;
ihr
stand
jedenfalls
ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. Später heiratete der
Beklagte. Seine (inzwischen getrennt lebende) Ehefrau und die Kinder wohn-
ten ebenfalls in dem Haus. Nachdem es zu Spannungen gekommen war, ver-
ließ die Klägerin im Januar 1997 das Haus und mietete eine Einzimmerwoh-
nung; der Beklagte verwehrte ihr später den Wiedereinzug. Mit mehrfachen
Anwaltsschreiben ließ die Klägerin die Schenkung wegen groben Undanks wi-
derrufen. Eine Klage auf die Wiedereinräumung von Nutzungsrechten blieb
ohne Erfolg.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin die Zahlung einer laufen-
den monatlichen Rente von 1.000,-- DM vom Zeitpunkt ihres Auszugs an gel-
tend; sie stützt sich auf § 528 BGB. Der Beklagte hat bestritten, daß die Kläge-
rin verarmt sei, und sich auf Bedürftigkeit wegen eigener Unterhaltsverpflich-
tungen berufen. Das Landgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unter-
haltszahlungen von 1.000,-- DM bis zur Gesamthöhe von 202.000,-- DM (auch
rückwirkend ab März 1997) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise mit Gegenansprüchen in
Höhe von 106.000,-- DM wegen Unterkunft und Verköstigung von 1988 bis Ja-
nuar 1997 aufgerechnet. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-
sion verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klä-
gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch
die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Rückforde-
rung des Geschenks wegen Bedürftigkeit im Sinn des § 528 BGB als erfüllt
angesehen. Die Klägerin habe sich allerdings nicht bereits durch die Schen-
kung bedürftig gemacht, Bedürftigkeit sei erst dadurch eingetreten, daß die
Klägerin sich eine eigene Wohnung habe suchen, Miete zahlen und sich selbst
habe versorgen müssen. Die Klägerin beziehe nur etwas mehr als 1.300,-- DM
an Rente und verfüge im übrigen nur über ein Sparguthaben von etwas mehr
als 10.000,-- DM.
2. Das greift die Revision mit materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen
an.
a) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der
Schenker die Beweislast für seine Bedürftigkeit trage.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Zwar äußert sich das angefochtene Urteil
nicht ausdrücklich zur Beweislastverteilung; dem Zusammenhang seiner Aus-
führungen ist jedoch zu entnehmen, daß es die Klägerin als (primär) beweis-
belastet angesehen, den ihr obliegenden Beweis unter Berücksichtigung der
aus der Notwendigkeit, einen Negativbeweis zu führen, folgenden Erleichte-
rungen aber als geführt angesehen hat. Es hat dabei auf vorgelegte Rentenbe-
scheinigungen, die Unstreitigkeit des Sparguthabens sowie schlüssigen Vor-
trag über den Verbrauch vorhandener Mittel, dem der Beklagte nicht entgegen-
getreten sei, abgestellt. Danach hat das Berufungsgericht dem Beklagten le-
diglich den Gegenbeweis angesonnen. Ein Fehler bei der Beurteilung der Be-
weislast ist ihm demnach nicht unterlaufen.
b) Die Revision stützt sich weiter darauf, das Berufungsgericht habe
Vortrag des Beklagten dahin übergangen, daß die Klägerin während der Zeit,
in der sie kostenfrei bei ihm gewohnt habe, erhebliche Mittel habe zurücklegen
können. Hiermit hat sich das Berufungsgericht indessen auseinandergesetzt.
3. Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß die
Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
habe, was einer Rückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB entgegenstände. Die
Notwendigkeit der Anmietung einer eigenen Wohnung habe sich dadurch er-
geben, daß der Beklagte der Klägerin den Hausschlüssel abverlangt und sich
ihrem Begehren auf Wiedereinzug erfolgreich widersetzt habe.
Auch das greift die Revision an. Sie bezieht sich dabei auf Äußerungen
der Klägerin, daß sie selbst gehe, bevor sie hinausgeworfen werde.
Damit verkennt die Revision die Argumentation des Berufungsgerichts,
das nicht auf das freiwillige Ausziehen, sondern auf die (gerichtlich ausgestrit-
tene) Verweigerung des Wiedereinziehens abgestellt hat. Auch unter Berück-
sichtigung etwaigen exzessiven Verhaltens der Klägerin ist die nur einge-
schränkt der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegende Würdigung des
Berufungsgerichts insoweit vertretbar; dies gilt insbesondere mit Rücksicht
darauf, daß die Abgrenzung von einfach fahrlässigem zu grob fahrlässigem
Verhalten dem Tatrichter vorbehalten ist.
4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die angefochtene Ent-
scheidung auch insoweit, als das Berufungsgericht die Anspruchshöhe von
monatlich 1.000,-- DM, zu der die erste Instanz gelangt ist, selbst nach § 287
ZPO geschätzt und im Ergebnis bestätigt hat. Der Anspruch nach § 528 BGB
besteht in dem Umfang, in dem der Schenker nicht in der Lage ist, seinen an-
gemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das Landgericht hatte hierzu zunächst
den Sozialhilfesatz angesetzt, sodann einen Zuschlag wegen der Diabetes der
Klägerin vorgenommen und nach § 287 ZPO einen angemessenen Wohnbe-
darf hinzugesetzt. Das Berufungsgericht ist dem jedenfalls im Ergebnis gefolgt.
Diese Berechnung begegnet auf der Grundlage seiner Feststellungen keinen
durchgreifenden Bedenken. Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf
des Schenkers richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB dabei
auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen
Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegen-
stands erschöpft ist (BGH, Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987;
vgl. Mühl/Teichmann in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 4; Kollhosser in
MünchKomm., 3. Aufl., § 528 Rdn. 5).
5. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Beru-
fungsgericht den Anspruch ab Eintritt der Bedürftigkeit zuerkannt hat. § 1613
BGB, der Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit auf die Fälle des Verzugs
und der Rechtshängigkeit beschränkt, ist zwar nach § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB
entsprechend anwendbar, aber nach der in der Literatur überwiegend gebillig-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, soweit sich die Zahlungs-
pflicht aus § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB und nicht wie hier bereits aus § 528 Abs. 1
Satz 1 BGB ergibt (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 384; zustimmend
Mühl/Teichmann, aaO, Rdn. 10 f.; Kollhosser, aaO, Rdn. 15; Palandt/Putzo,
und Franzen, FamRZ, 1997, 528, je m.w.N.).
6. Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe § 529 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat die sich aus die-
ser Bestimmung ergebende Einrede unter Darlegung seiner Einkommensver-
hältnisse geltend gemacht. Das Berufungsurteil hat hierzu nur ausgeführt, der
Einwand sei unerheblich, weil der Wert des Geschenks im Vermögen des Be-
klagten noch ungeschmälert vorhanden sei. Selbst wenn das zutreffen sollte,
enthebt das nicht der Prüfung, ob durch die Herausgabe - auch in Form von
Wertersatz - der angemessene Unterhalt des Beklagten und der Personen,
denen er unterhaltspflichtig ist, gefährdet wird. Als Voraussetzung der Einrede
reicht die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der
Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus (Sen.Urt.
v. 11.7.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 = FamRZ 2001, 21). Das ist nach
dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag des Beklagten jedenfalls
dann der Fall, wenn anderes Vermögen nicht vorhanden und das Haus nicht
beleihungsfähig ist, was der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hatte.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn von dem Beklagten zu verlan-
gen wäre, das Haus zu veräußern. Maßstab hierfür ist u.a. die Zumutbarkeit
eines solchen Verkaufs, die in Abwägung der berechtigten und schutzwürdigen
Belange der Beteiligten zu bestimmen ist. Sind sonst keine Mittel vorhanden,
hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens
zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (Sen.Urt. v. 11.7.2000, aaO). Er
braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten,
wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil ver-
bunden wäre (Sen.Urt. v. 11.7.2000, aaO, m.w.N.). Insoweit hat der Tatrichter
eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige Beurteilung vorzuneh-
men, die sich an den Maßstäben des Unterhaltsrechts und seiner Wertungen
zu orientieren hat (vgl. Sen.Urt. v. 11.7.2000, aaO). Dies hat das Berufungsge-
richt unterlassen. Auch die Beleihungsfähigkeit des Hauses hat es nicht ge-
prüft.
II. Das Berufungsgericht wird die Prüfung, ob der Beklagte in dem vor-
genannten Sinn leistungsfähig ist, unter Berücksichtigung der im Senatsurteil
vom 11. Juli 2000 (aaO) entwickelten Grundsätze nachzuholen und auf der
Grundlage dieser Prüfung erneut darüber zu befinden haben, ob die erhobene
Einrede durchgreift und dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage ent-
zieht.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf