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BGH Urteil vom 17.01.2002 – 4 StR 509/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Halle/S. vom 29. März 2001 wird ver-
worfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-
währung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-
ne - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Fest-
stellungen getroffen:
Der Haftraum 306 der Justizvollzugsanstalt Naumburg war mit fünf Ge-
fangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten Torsten
L. Zwischen beiden, die schon längere Zeit in diesem Haftraum lebten, bestand
ein freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 Uhr
spendierte Torsten L. von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst
trank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die Mithäftlinge
schließlich einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zum
späteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ‰). Der Angeklagte trank wesentlich we-
niger (das Landgericht geht zu seinen Gunsten von einer max. Tatzeit-BAK von
1,4 ‰ aus). Gegen Mitternacht "randalierte" Torsten L. lautstark im sog.
"Naßteil" des Haftraums. Die Mithäftlinge befürchteten deshalb, daß das
Wachpersonal aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum im
Haftraum bemerken würden. Gegenüber Versuchen des Mithäftlings Sch. und
des Angeklagten, Torsten L. zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte sich
dieser uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, Torsten L. aus dem
"Naßteil" heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich Torsten L. dem wider-
setzte und sich am Türrahmen zwischen Naßteil und Aufenthaltsraum festhielt,
stieß der Angeklagte ihn "- aus Verärgerung über das von ihm gezeigte unein-
sichtige und auffällige Verhalten - mit beiden Händen zurück in das Naßteil".
Noch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war "aus dem
Naßteil ein lautes Klirren und Krachen zu hören". Torsten L. war in dem
"Naßteil" gestürzt. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat zu Gunsten
des Angeklagten nicht ausschließen können, daß sich Torsten L. die noch in
der Tatnacht zum Tode führenden Verletzungen "durch den Sturz in das an der
Wand befestigte Urinal, das hierbei ... zerbrach, und einem anschließenden
nochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige Porzellanscherben beim
Versuch, wieder aufzustehen, zuzog".
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt - auf der Grund-
lage des für den Senat infolge der wirksam auf den Strafausspruch be-
schränkten Revision bindenden Schuldspruchs - zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zu Gunsten – oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beach-
ten ist, zum Nachteil – des Angeklagten auf.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff
des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen
in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-
zwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach
unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen
ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.;
BGHSt 34, 345, 349).
Hieran gemessen, hält die Verhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei "keine
ausreichende Sühne für die Tat" und werde "der Persönlichkeit des Angeklag-
ten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht", unternimmt die Beschwer-
deführerin lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die dem
Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch eine
eigene zu ersetzen. Daß der Angeklagte ein mehrfach "vorbestrafter Gewalt-
täter" ist, hat das Landgericht ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt.
Der Senat vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erblik-
ken, daß das Landgericht demgegenüber zu seinen Gunsten gewertet hat,
"daß ihn ein relativ geringes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und seine
Risikobereitschaft durch den zuvor genossenen Alkohol erhöht war". Diese
Wertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht des-
halb "kontraproduktiv", weil der Alkoholkonsum - was das Landgericht nicht
verkannt hat (vgl. UA 10 oben) - für die Gefangenen in der JVA verboten war.
Dies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen Enthem-
mung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal das
Tatgeschehen seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung des
Angeklagten, sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Geschädigten
hatte. Schließlich ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa des-
halb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht damit noch zu einer nach § 56
Abs. 2 StGB aussetzungsfähigen Strafe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wäre dies
lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen
hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte
(BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsur-
teil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dafür, daß das Landgericht in
diesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafe
mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt hätte, bietet das
angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.
3. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich ge-
gen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Be-
währung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung
grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdi-
gung, unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles
zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts-
und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den
allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt
29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzu-
nehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR
StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verhält es sich hier.
Das Landgericht ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorbe-
lastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe
sich "unter dem Eindruck des Todes des Geschädigten, zu dem er ein freund-
schaftliches Verhältnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delin-
quenten Verhalten abgewandt" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialpro-
gnose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erwägungen, mit denen das Landge-
richt dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin, die dem mit dem Hinweis auf
eine “wundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum Paulus” ent-
gegentritt, zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die die tatrichterliche Wür-
digung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das Landgericht
hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, fehlt es schon an einer
entsprechenden Verfahrensrüge.
Nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat
auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB
durch das Schwurgericht Bestand. Das Landgericht hat nicht, wie die Be-
schwerdeführerin meint, das Vorliegen besonderer Umstände “lediglich katego-
risch” festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Täterpersönlich-
keit betreffenden Umstände in seine Erwägungen mit einbezogen. Daß es sich
um eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das
Landgericht nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbela-
stung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als
“nicht unangemessen, sondern vertretbar” angesehen und den “ausgeführten
strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung
der Vollstreckung” besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im
Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die
Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.;
BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).
Schließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56
Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begründung, es “l(ä)gen keine Um-
stände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur
Verteidigung der Rechtsordnung gebieten”, ist zwar denkbar knapp. Die Be-
sonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine
Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem
der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entschei-
dung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Straf-
aussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrich-
teten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unver-
brüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB
§ 56 Abs. 3 Verteidigung 14).
Danach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible