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BGH Urteil vom 17.01.2002 – 4 StR 509/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 509/01

Urteil

vom

17. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Halle/S. vom 29. März 2001 wird ver-

worfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-

währung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-

ne - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Fest-

stellungen getroffen:

Der Haftraum 306 der Justizvollzugsanstalt Naumburg war mit fünf Ge-

fangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten Torsten

L. Zwischen beiden, die schon längere Zeit in diesem Haftraum lebten, bestand

ein freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 Uhr

spendierte Torsten L. von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst

trank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die Mithäftlinge

schließlich einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zum

späteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ‰). Der Angeklagte trank wesentlich we-

niger (das Landgericht geht zu seinen Gunsten von einer max. Tatzeit-BAK von

1,4 ‰ aus). Gegen Mitternacht "randalierte" Torsten L. lautstark im sog.

"Naßteil" des Haftraums. Die Mithäftlinge befürchteten deshalb, daß das

Wachpersonal aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum im

Haftraum bemerken würden. Gegenüber Versuchen des Mithäftlings Sch. und

des Angeklagten, Torsten L. zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte sich

dieser uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, Torsten L. aus dem

"Naßteil" heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich Torsten L. dem wider-

setzte und sich am Türrahmen zwischen Naßteil und Aufenthaltsraum festhielt,

stieß der Angeklagte ihn "- aus Verärgerung über das von ihm gezeigte unein-

sichtige und auffällige Verhalten - mit beiden Händen zurück in das Naßteil".

Noch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war "aus dem

Naßteil ein lautes Klirren und Krachen zu hören". Torsten L. war in dem

"Naßteil" gestürzt. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat zu Gunsten

des Angeklagten nicht ausschließen können, daß sich Torsten L. die noch in

der Tatnacht zum Tode führenden Verletzungen "durch den Sturz in das an der

Wand befestigte Urinal, das hierbei ... zerbrach, und einem anschließenden

nochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige Porzellanscherben beim

Versuch, wieder aufzustehen, zuzog".

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt - auf der Grund-

lage des für den Senat infolge der wirksam auf den Strafausspruch be-

schränkten Revision bindenden Schuldspruchs - zum Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zu Gunsten – oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beach-

ten ist, zum Nachteil – des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff

des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen

in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-

zwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach

unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen

ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.;

BGHSt 34, 345, 349).

Hieran gemessen, hält die Verhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei "keine

ausreichende Sühne für die Tat" und werde "der Persönlichkeit des Angeklag-

ten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht", unternimmt die Beschwer-

deführerin lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die dem

Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch eine

eigene zu ersetzen. Daß der Angeklagte ein mehrfach "vorbestrafter Gewalt-

täter" ist, hat das Landgericht ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt.

Der Senat vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erblik-

ken, daß das Landgericht demgegenüber zu seinen Gunsten gewertet hat,

"daß ihn ein relativ geringes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und seine

Risikobereitschaft durch den zuvor genossenen Alkohol erhöht war". Diese

Wertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht des-

halb "kontraproduktiv", weil der Alkoholkonsum - was das Landgericht nicht

verkannt hat (vgl. UA 10 oben) - für die Gefangenen in der JVA verboten war.

Dies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen Enthem-

mung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal das

Tatgeschehen seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung des

Angeklagten, sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Geschädigten

hatte. Schließlich ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa des-

halb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht damit noch zu einer nach § 56

Abs. 2 StGB aussetzungsfähigen Strafe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wäre dies

lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen

hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte

(BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsur-

teil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dafür, daß das Landgericht in

diesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafe

mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt hätte, bietet das

angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.

3. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich ge-

gen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Be-

währung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung

grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdi-

gung, unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles

zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts-

und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den

allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt

29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzu-

nehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR

StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verhält es sich hier.

Das Landgericht ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorbe-

lastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe

sich "unter dem Eindruck des Todes des Geschädigten, zu dem er ein freund-

schaftliches Verhältnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delin-

quenten Verhalten abgewandt" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialpro-

gnose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erwägungen, mit denen das Landge-

richt dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich

nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin, die dem mit dem Hinweis auf

eine “wundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum Paulus” ent-

gegentritt, zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die die tatrichterliche Wür-

digung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das Landgericht

hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, fehlt es schon an einer

entsprechenden Verfahrensrüge.

Nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat

auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB

durch das Schwurgericht Bestand. Das Landgericht hat nicht, wie die Be-

schwerdeführerin meint, das Vorliegen besonderer Umstände “lediglich katego-

risch” festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Täterpersönlich-

keit betreffenden Umstände in seine Erwägungen mit einbezogen. Daß es sich

um eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das

Landgericht nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbela-

stung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als

“nicht unangemessen, sondern vertretbar” angesehen und den “ausgeführten

strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung

der Vollstreckung” besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im

Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die

Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.;

BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).

Schließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56

Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begründung, es “l(ä)gen keine Um-

stände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur

Verteidigung der Rechtsordnung gebieten”, ist zwar denkbar knapp. Die Be-

sonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine

Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem

der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entschei-

dung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Straf-

aussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrich-

teten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unver-

brüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB

§ 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

Danach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible