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BGH Urteil vom 13.12.2001 – 4 StR 363/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Untreue u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Bielefeld vom 3. April 2001 werden
verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. der Untreue in 53 Fällen, da-
von in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und den Angeklagten
S. der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ange-
klagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe und gegen den Angeklagten S. eine
Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung dieser
Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revisionen, mit denen sie im Ergebnis eine höhere Bestrafung der
Angeklagten erstrebt. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen -
Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen
Überprüfung stand.
Für eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen eines weiteren
- tatmehrheitlich begangenen - Falles der Urkundenfälschung im Fall II 25 der
Urteilsgründe fehlt es an der Voraussetzung einer zugelassenen Anklage. An-
klagegegenstand in diesem Fall ist allein die Untreuehandlung durch miß-
bräuchliche Belastung des Kontokorrentkontos des B. durch den An-
geklagten K. mittels Überweisung von 25.000 DM auf das Firmenkonto des
Angeklagten S. . Daß der Angeklagte K. später zur teilweisen Rückführung
der Belastung 6.900 DM unter Fälschung der Unterschrift des B. auf dem
Einzahlungsbeleg bar auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, stellt sich nach
Zeit, Ort und Gegenstand der Tat als gegenüber der Untreuehandlung anderer
Lebenssachverhalt und deshalb als eine andere Tat im prozessualen Sinne
(§ 264 StPO) dar. Daran ändert nichts, daß beide Sachverhalte ursächlich mit-
einander verknüpft waren (vgl. BGHSt 43, 96, 98).
Auch die Verurteilung des Angeklagten S. nur wegen einer einheitli-
chen Beihilfehandlung zu den Untreuetaten des Angeklagten K. ist im Ergeb-
nis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt es angesichts des sich über meh-
rere Jahre hinweg erstreckenden Tatzeitraums und der besonderen Beziehung
zwischen den Angeklagten, die "fast täglich miteinander telefonierten", nicht
eben gerade nahe, daß der Angeklagte S. den Angeklagten K. die zahlrei-
chen Manipulationen völlig selbständig hat vornehmen lassen, ohne selbst an
den einzelnen Handlungen ganz oder zumindest teilweise, etwa durch Informa-
tionen über den jeweiligen Kreditbedarf, mitgewirkt zu haben. Wenn dem
Landgericht aber eine weiter gehende Klärung, aufgrund derer es
– und sei es im Wege zulässiger Schätzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH
NJW 1995, 2933 f.) – die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selb-
ständiger Beihilfehandlungen hätte gewinnen können, nicht möglich war und es
deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten
S. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so
ist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge hinzunehmen.
Einen Aufklärungsverstoß macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.
2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche halten im Ergebnis rechtlicher
Überprüfung stand. Gegen die Bemessung der gegen den Angeklagten K.
verhängten Einzelstrafen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Entgegen
ihrer Auffassung liegen aber auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Ge-
samtfreiheitsstrafe ebenso wie die gegen den Angeklagten S. verhängte
Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter ein-
geräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zwar sind die ver-
hängten Strafen außerordentlich milde. Das Landgericht hat jedoch alle "be-
stimmenden" (§ 367 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkte zu
Gunsten und zu Lasten der Angeklagten gegeneinander abgewogen. Wenn es
dabei jeweils zu nach § 56 Abs. 2 StGB noch aussetzungsfähigen Strafen ge-
langt ist, so sprengt dies noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick auf
die Gesamtumstände bei den nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter
Schuldausgleich anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht ver-
wehrt (BGHR aaO Bemessung 11); dies gilt auch, wenn eine andere tatrichter-
liche Entscheidung möglicherweise näher gelegen hätte (vgl. BGHR BtMG § 29
Strafzumessung 37, milde Strafe). Der Senat schließt mit dem Generalbun-
desanwalt auch aus, daß die Berechnung eines - wie von der Revision aufge-
zeigt - gegenüber der Annahme des Landgerichts geringfügig höheren Ge-
samtschadens sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten
Strafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56
Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321;
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). Dies ist dem angefochtenen
Urteil indes nicht zu entnehmen. Daß das Landgericht - wie naheliegend anzu-
nehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Fin-
dung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt hat, begründet für
sich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der er-
kannten Strafen zur Bewährung kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat
die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB und die Verneinung des § 56 Abs. 3
StGB eingehend und mit vertretbaren Erwägungen begründet. Auch diese Ent-
scheidung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten
Beurteilungsspielraums.
3. Die Überprüfung des Urteils hat - was der Senat gemäß § 301 StPO
zu berücksichtigen hatte - auch keinen die Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewen-
den.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible