BGH Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 290/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Champagner bekommen, Sekt bezahlen
MarkenG § 127 Abs. 3
Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe marken- mäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Wei- se mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champa- gner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein gewerblicher Verband der französischen Champa-
gner-Wirtschaft. Die Beklagte, die früher als V. AG firmiert hat, betreibt einen
bundesweiten Einzelhandel mit Computern, Computerperipheriegeräten und
Software. Auf der Vorderseite ihres bundesweit verteilten Prospekts "D."
Nr. 4/98
vom
26. März
warb
sie
- wie
nachstehend
im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiß wiedergegeben - für einen IBM-
Computer des Typs Aptiva mit dem Slogan:
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen:
IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis."
Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Werbung gegen die Bestimmun-
gen des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunfts-
angaben und Ursprungsbezeichnungen verstoße. Die Werbung sei zudem ge-
eignet, den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champa-
gner" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu
beeinträchtigen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, EDV-Geräte mit der Aussage zu
bewerben:
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen:
IBM Aptiva jetzt zum V.-Preis.",
und zwar wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe den Begriff
"Champagner" nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet. Sie beabsichtige
auch nicht, die beanstandete Werbemaßnahme zu wiederholen. Eine Beein-
trächtigung des Werbewerts der Bezeichnung "Champagner" sei deshalb nicht
zu befürchten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR Int.
2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als prozeßführungsbefugt an-
gesehen, jedoch angenommen, daß ihr der geltend gemachte Unterlassungs-
anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe.
Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf Art. 3 des deutsch-französi-
schen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbe-
zeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960
(BGBl. II 1961 S. 22, abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2080) ge-
stützt werden, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn die Herkunftsbe-
zeichnung von einem anderen markenmäßig oder markenähnlich verwendet
werde. Die Beklagte benutze das Wort "Champagner" dagegen in ihrer Wer-
bung nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern in Be-
ziehung zu Sekt, um dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, er könne ein
exklusives und hochwertiges Produkt, den Computer IBM Aptiva, zu einem be-
sonders günstigen Preis erwerben.
Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1
i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu. Ein Anspruch nach diesen Bestimmungen,
der gegen die Ausbeutung des besonderen Rufs einer geographischen Her-
kunftsangabe gerichtet sei, setze nicht voraus, daß die beanstandete Angabe
markenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen Waren oder
Dienstleistungen, verwendet werde. Ein solcher Anspruch erfasse aber auch
nicht jede anlehnende werbliche Bezugnahme auf eine Herkunftsangabe mit
besonderem Ruf. Es müßten vielmehr zusätzliche Umstände vorliegen, die den
Vorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigten. Dazu sei jedenfalls die Gefahr
einer realen Beeinträchtigung erforderlich, an die keine zu geringen Anforde-
rungen gestellt werden dürften.
Mit der Werbung der Beklagten sei keine derartige Gefahr einer Beein-
trächtigung der Herkunftsangabe "Champagner", die einen besonderen Ruf
genieße, verbunden. Durch die Gegenüberstellung zweier ähnlicher Waren,
nämlich Champagner und Sekt, und den Nachsatz "IBM Aptiva jetzt zum V.-
Preis" werde lediglich hervorgehoben, daß ein hochwertiger, leistungsstarker
und mit der neuesten Technologie ausgestatteter Personal-Computer zu einem
besonders günstigen Preis-Leistungsverhältnis erworben werden könne. Erst
durch einen Rückschluß könne der Verkehr die Aussage auch dahin verstehen,
daß der Computer IBM Aptiva unter den Computern vergleichbar exklusiv sei
wie Champagner unter den Schaumweinen. Der Ruf der geschützten geogra-
phischen Herkunftsangabe "Champagner" werde daher nicht gleichsam auto-
matisch auf den beworbenen Computer übertragen. Die Beklagte habe zudem
den Begriff "Champagner" nur ein einziges Mal in ihrer Werbung und auch nur
als Teil eines Wortspiels eingesetzt, um auf die besondere Preiswürdigkeit ei-
nes bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen, das im Verhältnis zu Schaumwei-
nen artfremd sei, einen verhältnismäßig hohen Preis habe und nicht tagtäglich
in hoher Stückzahl verkauft werde.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der
Grundlage des § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwiderung
unbeanstandet angenommen, daß die Klägerin nach § 128 Abs. 1 MarkenG
prozeßführungsbefugt ist.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber auch die mate-
riell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 127
Abs. 3 MarkenG gegeben.
a) Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom
14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-
zeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 S. 1, ab-
gedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung des § 127 Abs. 3
MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geogra-
phischen Angaben von Weinbauerzeugnissen keine Anwendung findet.
b) Die Beklagte hat die geographische Herkunftsangabe "Champagner",
die einen besonderen Ruf genießt, in ihrer Werbung für den Computer IBM
Aptiva im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG benutzt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, greift § 127
Abs. 3 MarkenG nicht nur dann ein, wenn die geschützte Herkunftsangabe
markenmäßig verwendet wird; eine rein werbemäßige Verwendung in einem
Werbeslogan - wie im vorliegenden Fall - genügt (vgl. Ingerl/Rohnke, Marken-
gesetz, § 127 Rdn. 11; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl.,
§ 127 Rdn. 11; Helm in Festschrift Vieregge, 1995, S. 335, 357; Sosnitza, Mar-
kenR 2000, 77, 85 f.). Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vor-
schrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand
zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das
Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1
UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben
zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der
Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR
1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) ent-
wickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des
Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581
S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v.
25.1.2001
- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/
Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benutzung der in
besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundenen Herkunftsangabe
"Champagner" in dem Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen"
auch geeignet, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund
in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen (vgl. dazu auch Fezer
aaO § 127 Rdn. 14 und 21).
Das Berufungsgericht hat gemeint, die angesprochenen Verbraucher
würden den Werbeslogan "Champagner bekommen, Sekt bezahlen" nur im
Wege eines Rückschlusses auch als Exklusivitätsangabe dahin verstehen, der
beworbene Computer IBM Aptiva stelle unter den Personal-Computern das dar,
was Champagner unter den Schaumweinen sei. Diese Beurteilung ist jedoch
nicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht an anderer Stelle getroffenen, der
Lebenserfahrung entsprechenden Feststellung, die Beklagte benutze das Wort
"Champagner" in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter suggestiv zu vermit-
teln, er könne mit dem Computer IBM Aptiva ein exklusives und hochwertiges
Produkt zu einem besonders günstigen Preis erwerben.
Der Werbeslogan benutzt nicht nur den Hinweis auf das Preisverhältnis
zwischen Champagner und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisgünstigkeit
des Angebots zu unterstreichen, sondern stellt - schon nach seinem unmittel-
baren Wortsinn - den beworbenen Computer IBM Aptiva auch als ein "Cham-
pagner"-Produkt dar, das nur wie ein "Sekt"-Produkt bezahlt werden müsse
("Champagner bekommen ..."). Die Beklagte benutzt damit den besonderen
Ruf von Champagner, um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine
(angeblich) vergleichbare Exklusivität als ebenfalls besonders exklusiv heraus-
zustellen.
Ein solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nut-
zer der Herkunftsangabe "Champagner" aufgebaut haben, ist unlauter. Es
bringt die Gefahr mit sich, daß die Herkunftsangabe - auch infolge einer nach-
ahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet,
wenn das Exklusivitätsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft.
Nach § 127 Abs. 3 MarkenG genügt es, daß die beanstandete Nutzung der
Herkunftsangabe "Champagner" geeignet ist, in dieser Weise zu wirken. Auf
die Intensität der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; sie
könnte nach § 127 Abs. 3 MarkenG auch nicht als zusätzliches Unlauterkeits-
merkmal herangezogen werden (anders noch - zum früheren Recht - BGH
GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Im übri-
gen hat die Beklagte bereits intensiv mit dem Werbeslogan "Champagner be-
kommen, Sekt bezahlen" geworben, da sie diesen im Blickfang des Titelblatts
eines unstreitig bundesweit in vielen hunderttausend Exemplaren verteilten
Prospekts verwendet hat.
3. Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auch auf
das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben
und Ursprungsbezeichnungen stützen kann, kommt es danach nicht mehr an.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-
heben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der
Beklagten wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert