BGH Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 262/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Champagner Bratbirne
Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6
a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi- schen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.
b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAM- PAGNERBRATBIRNE" auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufaus- beutung der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich
bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in S. bei G. (Baden-
Württemberg). Er vertreibt einen Birnenschaumwein, den er aus einer Birnen-
sorte herstellt, für die in Württemberg seit mehr als 150 Jahren die Bezeichnung
"Champagner Bratbirne" verwandt wird. Auf der Flaschenetikettierung war deut-
lich hervorgehoben die Bezeichnung "CHAMPAGNER", in der nachfolgenden
Zeile die Angabe "BRATBIRNEN" und darunter in wesentlich kleinerer Schrift
"BIRNENSCHAUMWEIN" angeführt.
Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft,
dem sämtliche mit der Herstellung des Champagners befaßten Winzer und
Champagnerfirmen angeschlossen sind. Er hat geltend gemacht, der Beklagte
verstoße mit der Verwendung der Bezeichnung "CHAMPAGNER BRATBIR-
NEN" gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Her-
kunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Be-
zeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23 = GRUR Int. 1960, 431).
Er nutze zudem die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung "Cham-
pagner" durch die von ihm benutzte Produktbezeichnung in unlauterer Weise
aus.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat ein Verbot bezogen auf die Benutzung der Bezeich-
nung "CHAMPAGNER BRATBIRNE" oder "CHAMPAGNER BRATBIRNEN" für
einen Birnenschaumwein ausgesprochen. Die weitergehende Klage, die die
Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" umfaßte, hat das Land-
gericht abgewiesen (LG Stuttgart GRUR-RR 2002, 16).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Etikettierung der
von ihm vertriebenen Flaschen des Birnenschaumweins geändert und verwen-
det nunmehr folgendes Etikett:
In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-
kehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Birnenschaumwein unter
der Angabe
feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG
Stuttgart GRUR Int. 2003, 363).
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er das auf den
geänderten Klageantrag bezogene Begehren, die Klage abzuweisen, weiterver-
folgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund des
deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom
8. März 1960 als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Das Abkommen, durch das die Bezeichnung "Champagne" geschützt
werde, erfasse auch verwechslungsfähige Bezeichnungen. Hierzu gehöre die
vom Beklagten benutzte Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE". Es reiche aus,
daß das angegriffene Wort nach seinem Sinn denselben Eindruck hervorrufe
wie die geschützte Bezeichnung oder geeignet sei, den in der geschützten Be-
zeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Daran könne angesichts
des prägenden Wortbestandteils "Champagner" kein Zweifel bestehen. Das
Abkommen begründe zwar keinen umfassenden Schutz auf allen denkbaren
Warengebieten. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die Her-
kunft des Produkts sei aber auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr,
daß ein wettbewerbsrechtlich relevantes Interesse berührt sei. Dies sei bei der
Benutzung der Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE" der Fall. Der Beklagte
kennzeichne damit seinen Birnenschaumwein und verwende die Bezeichnung
nicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensor-
te. Die Verwendung erfolge in hervorgehobener Form nach Art einer Marke,
was gegen eine beschreibende Benutzung spreche. Dieser Eindruck werde
verstärkt durch die Kombination mit einem kreisförmigen hochgestellten Hin-
weis. Dieses Symbol sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit einer
Markenkennzeichnung vergleichbar. Der Zusatz "AUS DER" sei nicht geeignet,
eine beschreibende Verwendung zu begründen, weil die "Champagner Bratbir-
ne" keine bekannte Birnensorte sei.
Der Gebrauch des Begriffs "CHAMPAGNERBRATBIRNE" zur Kenn-
zeichnung eines Birnenschaumweins sei unzulässig. Aufgrund der Warenähn-
lichkeit dieses Produkts mit Champagner sei eine wettbewerbsrechtlich relevan-
te Beeinträchtigung gegeben. Die Bezeichnung "Champagne" sei besonders
wertvoll. Sie verdiene einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchti-
gungen ihres Werbewerts. Die Verwendung der Bezeichnung im Zusammen-
hang mit einem Produkt wie Schaumwein führe automatisch zur Assoziation mit
französischem Champagner und tangiere den Schutzbereich dieser Bezeich-
nung. Ihre Unterscheidungskraft und der damit verbundene Werbewert würden
verwässert, und es werde der fremde Ruf zur Förderung des Absatzes eigener
Waren ausgenutzt. Da eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege, könne
sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich um einen
althergebrachten Namen einer Obstsorte handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Der von dem Kläger in zweiter Instanz zuletzt verfolgte Berufungsan-
trag richtet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung
auf den vom Beklagten aktuell benutzten Etiketten. Das Berufungsgericht hat
das Begehren des Klägers zutreffend dahin ausgelegt, daß es sich gegen die
konkrete Verwendung der beanstandeten Bezeichnung richtet und der weiter-
gehende Klageantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß
dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch in dem unter II 1 näher be-
zeichneten Umfang nach Art. 4 des deutsch-französischen Abkommens über
den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen
geographischen Bezeichnungen zusteht.
a) Aus dem am 7. Mai 1961 in Kraft getretenen Abkommen (vgl. BGBl.
1961 II S. 482) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl.
BGHZ 52, 216, 218 f. - Champagner-Weizenbier; BGH, Urt. v. 25.6.1969
- I ZR 26/68, GRUR 1969, 615, 616 = WRP 1969, 486 - Champi-Krone; Krieger,
GRUR Int. 1960, 400, 410; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen,
Frankreich Rdn. 4; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126
bis 129 Rdn. 24). Das folgt aus Art. 6 Abs. 1 des Abkommens, wonach der
Schutz nach den Art. 4 und 5 durch das Abkommen als solches gewährt wird.
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher keines Rück-
griffs auf die Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG oder auf die Vorschriften über
irreführende Werbung.
b) Der Schutz der in der Anlage B zu Art. 3 aufgeführten Bezeichnung
"Champagne" ist nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage ange-
führten Warenarten beschränkt. Er richtet sich auch gegen die Verwendung der
Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der da-
mit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der
Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 15/67,
GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier, teilweise in BGHZ 52, 216
nicht abgedruckt; GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Dies ist bei der Ver-
wendung für einen Birnenschaumwein der Fall, bei dem es sich um eine Wa-
renart handelt, die an die Waren "Wein" und "aus Weintrauben hergestellter
Schaumwein" nahe angrenzt.
c) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schutz nach
Art. 3, 4 des Abkommens sich auch auf Wortkombinationen erstreckt, die mit
dem Wort "CHAMPAGNER" gebildet worden sind. Nach der Rechtsprechung
des Senats schützt das Abkommen die von ihm erfaßten Bezeichnungen nicht
nur gegen eine identische Verwendung. Es reicht vielmehr aus, daß die bean-
standete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte Be-
zeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der ge-
schützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH
GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Von einer Beeinträchtigung des Wer-
bewerts der geschützten Bezeichnung "Champagne" durch das beanstandete
Etikett ist auszugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort
"CHAMPAGNERBRATBIRNE" den Bestandteil "CHAMPAGNER" ohne weiteres
erkennen und die Art der Waren sehr ähnlich sind.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen,
daß vorliegend der Unterlassungsanspruch auch nicht ausnahmsweise nach
dem Sinn und Zweck des Abkommens ausgeschlossen ist. Ein solcher Aus-
nahmefall kommt in Betracht, wenn die Verwendung der beanstandeten Be-
zeichnung in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise die geschützte Be-
zeichnung beeinträchtigen kann. Denn die Auslegung des Abkommens darf
sich, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall nicht die Feststellung eines
Wettbewerbsverstoßes erfordert, nicht völlig von seinem Zweck lösen, gegen
unlauteren Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f.
- Champagner-Weizenbier; zum gleichlautenden deutsch-italienischen Abkom-
men über den Schutz von Herkunftsangaben vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983
- I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; vgl. auch OLG München
GRUR-RR 2002, 17, 19 für die Internet-Domain "champagner.de"; Fezer aaO
Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 6; Fezer/Marx, UWG, § 4-S10 Rdn. 277;
Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Kap. 57
Rdn. 46).
a) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbsrechtlich relevante Beein-
trächtigung der geschützten Bezeichnung "Champagne" angenommen, weil es
die beanstandete Bezeichnung nicht als ausschließlich beschreibenden Hinweis
auf die verarbeitete Birnensorte aufgefaßt hat.
Auf die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des
Markenrechts vorliegt, kommt es nicht an. Wie der Senat bereits für den Schutz
der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3
MarkenG ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz
geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke
beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 =
WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen). Entsprechendes
gilt für den Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens, das eine Verstärkung des
wettbewerbsrechtlichen Schutzes der von dem Abkommen erfaßten Angaben
bezweckt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. - Champagner-Weizenbier).
b) Mit der Bezeichnung "Champagner" sind besondere Gütevorstellun-
gen verbunden. Dieser Wert der Bezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz
gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614
- Champagner-Weizenbier; Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453,
455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; GRUR
2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt
GRUR-RR 2003, 306; OLG München GRUR-RR 2004, 17, 18).
Der Beklagte benutzt die Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE"
deutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit der Vermarktung seines Bir-
nenschaumweins. Die beanstandete Angabe auf der Etikettierung wird durch
den Bestandteil "Champagner" in auffälliger Weise mitgeprägt. Durch die Her-
vorhebung der Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE" lehnt sich der Be-
klagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an die besondere
Exklusivität der Bezeichnung "CHAMPAGNE" an und beutet deren besonderen
Ruf aus.
c) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen,
der Beklagte bezeichne mit der beanstandeten Angabe nur die für den Birnen-
schaumwein verwendete Obstsorte mit ihrem althergebrachten Namen, der
mittlerweile in die Liste des Bundessortenamtes nach § 6 Abs. 4 der Anbauma-
terialverordnung eingetragen sein soll. Die Verwendung der Bezeichnung in der
vom Kläger beanstandeten hervorgehobenen Weise ist für den Beklagten we-
der unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt (vgl.
BGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; vgl. auch BGH GRUR
1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Dem Beklagten
kann zugemutet werden, die Angabe der Obstsorte "Champagner Bratbirne"
nicht in hervorgehobener Weise auf der Etikettierung anzugeben. Für den be-
rechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedarf es der blickfangmäßi-
gen Herausstellung nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Herr RIBGH Pokrant ist im Urlaub und an der Unterschrift verhindert.
Ullmann Büscher