Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.01.2002 – III ZR 315/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2002 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der

Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt

zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis ver-

äußert worden ist.

BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 315/00 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. November 2000 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Höhe

von 114.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt als frühere staatliche Verwalterin

aus abgetretenem Recht im Betragsverfahren auf Ersatz Ende 1992 eingetre-

tener Frostschäden an einem Hausgrundstück in Anspruch. Im Zeitpunkt des

Schadenseintritts war E. R. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, der mit

Vertrag vom 3. August 1992 in Vollziehung eines elterlichen Wunsches den

hälftigen Anteil dieses Grundbesitzes an seinen Bruder J. R. übertragen hatte;

dieser wurde am 19. Juli 1993 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetra-

gen. Zuvor, nämlich bereits mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1993, verkauf-

ten die beiden Brüder das Hausgrundstück ohne Gewähr für Güte, Größe und

Beschaffenheit sowie ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und

Fehler zum Kaufpreis von 875.000 DM an die Klägerin und erklärten die Auf-

lassung. In Bezug auf den den Vertragsbeteiligten bekannten Schadenseintritt

und schwebende Verhandlungen wegen der Schadensregulierung heißt es in

der Urkunde:

Verkäufer und Käuferin sind sich darüber einig, daß diese Schaden- regelung bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert werden soll. Denn sie haben zwecks Regelung dieser Ansprüche im Innenver- hältnis besondere Vereinbarungen getroffen.

Mit Vereinbarungen vom 9./10. September 1993 traten die Verkäufer

ihre Schadensersatzansprüche wegen des eingetretenen Schadens an die

Klägerin ab, die am 24. November 1993 als Eigentümerin in das Grundbuch

eingetragen wurde.

Die Klägerin hat - soweit hier von Interesse - zunächst wegen der für die

Wiederherstellung erforderlichen Kosten Schadensersatz verlangt, nach Erör-

terung in der Berufungsinstanz jedoch Ersatz für die eingetretene Wertminde-

rung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Beklagten gegen dieses Ur-

teil durch Beschluß vom 26. November 1998 (III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839

Abs. 1 Satz 1 Staatlicher Verwalter 1 = VIZ 1999, 155) nicht angenommen. Im

Betragsverfahren haben die Vorinstanzen einen Wertminderungsschaden ver-

neint, weil das Hausgrundstück vor dem Schadensfall einen Verkehrswert von

nur 850.000 DM gehabt habe und an die Klägerin zu einem höheren Preis ver-

äußert worden sei. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin Ersatz ih-

res Schadens.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 81,

385 ff davon aus, daß der Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB als eine

besondere Erscheinungsform des Anspruchs auf Naturalrestitution im Fall der

Veräußerung eines beschädigten Hausgrundstücks untergeht, wenn im Zeit-

punkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die

Herstellung in Natur unmöglich geworden sei. Es zieht daher lediglich den Er-

satz des Wertinteresses gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, das sich bei

geordneten Marktverhältnissen regelmäßig in einem schadensbedingt entste-

henden Mindererlös als Wertminderungsschaden niederschlage. Ein solcher

Schaden sei aber nicht eingetreten, weil die Zedenten das Grundstück im be-

schädigten Zustand zu einem den objektiven Verkehrswert in unbeschädigtem

Zustand übersteigenden Preis veräußert hätten. Daß dieser Mehrerlös der B e-

klagten als Schädigerin letztlich zugute komme, rechtfertige keine andere Ent-

scheidung. Maßgebend bleibe, daß der Wertersatzanspruch auch bei nac h-

träglichem Unvermögen zur Wiederherstellung an die Stelle des Anspruchs auf

Naturalrestitution trete und auch bei wertender Betrachtung kein Grund beste-

he, den Geschädigten über den Wertausgleich hinaus zu begünstigen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlaß des Beru-

fungsurteils - durch Urteil vom 4. Mai 2001 (V ZR 435/99 - NJW 2001, 2250;

zur Veröffentlichung in BGHZ 147, 320 vorgesehen) entschieden hat, erlischt

der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforder-

lichen Geldbetrags bei Übertragung des Eigentums an einem beschädigten

Grundstück dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigen-

tumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird. Er hat

damit in Bezug auf den Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB seine weitergehende

Rechtsprechung in BGHZ 81, 385, 392 aufgegeben, die das Berufungsgericht

seiner Beurteilung zugrundegelegt hat und die nach Erörterung in der mündli-

chen Verhandlung zum Anspruchsgrund der Klägerin den Anlaß dafür gegeben

hat, den zunächst von ihr verfolgten Herstellungsanspruch im weiteren Verfah-

ren zugunsten eines Ersatzes der Wertminderung zurückzustellen.

Der Senat, der der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 81, 385,

391 f in Bezug auf den Herstellungsanspruch gemäß § 249 Satz 1 BGB gefolgt

ist (vgl. BGHZ 142, 172, 180), schließt sich der neueren Beurteilung des

V. Zivilsenats zum Zahlungsanspruch aus § 249 Satz 2 BGB an; insoweit gab

das Senatsurteil BGHZ 142, 172, 181 zu einer Stellungnahme noch keinen

Anlaß.

Nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und

im Grundurteil wurden die Schadensersatzansprüche des im Zeitpunkt des

Schadenseintritts alleinigen Eigentümers und diejenigen seines Bruders, des

späteren Miteigentümers, an die Klägerin abgetreten, bevor diese als Eigentü-

merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Danach könnte die Klägerin auf

der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung Ersatz der zur Wiederherstel-

lung erforderlichen Kosten verlangen.

2.

Die Klägerin ist nicht gehindert, ihren Ersatzanspruch wieder auf § 249

Satz 2 BGB zu stützen. Sie hat den Anspruch auf Ersatz der Wiederherstel-

lungskosten in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1997 entgegen der Auffassung

der Revisionserwiderung nicht fallengelassen. Auch das Berufungsgericht, das

sich im angefochtenen Urteil mit diesem Anspruch befaßt hat, hat dies so ge-

sehen. Im Grundurteil hat es zum Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB ausgeführt,

nachdem die Klägerin den Schaden nunmehr auf die eingetretene Wertminde-

rung stütze, sei die Darlegung des Schadens, die bis dahin lediglich durch Be-

zeichnung der auf die Schadensbeseitigung entfallenden Kosten erfolgt sei,

nicht mehr unschlüssig. Die Klägerin berücksichtige damit, daß die Kosten ei-

ner - nicht durchgeführten - Reparatur eines Hausgrundstücks gemäß § 249

Satz 2 BGB nicht verlangt werden könnten, da der Schadensersatzanspruch

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Veräußerung des

Grundstücks untergegangen sei und der Geschädigte auf den Wertsummen-

ausgleich gemäß § 251 BGB verwiesen sei. Insoweit gibt das Grundurteil le-

diglich die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, ohne

über den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB selbständig im Wege einer die Kla-

ge abweisenden Teilentscheidung zu befinden.

3.

Ist der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durch die Veräußerung des

Grundstücks infolge der Abtretung des Ersatzanspruchs nicht erloschen, weil

dem Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer unter diesen Umständen das

Herstellungsinteresse nicht abzusprechen ist, und ist dieser Anspruch in der

jetzt noch weiterverfolgten Höhe zur Entschädigung der Klägerin genügend,

liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB nicht

vor. In diesem Umfang kommt der Restitution nämlich der Vorrang vor der

Kompensation zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW

1997, 520 f).

III.

Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage,

da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den

geltend gemachten Kosten der Wiederherstellung keine Feststellungen getrof-

fen hat. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Klägerin - sollte der

vorrangige Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zur Entschädigung nicht genü-

gen - ganz oder zum Teil auf einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB zurück-

kommt, bestehen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht

ebenfalls durchgreifende Bedenken.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß es im Rahmen eines An-

spruchs nach § 251 BGB entscheidend auf eine durch die Schädigung einge-

tretene Einbuße im Vermögen des Geschädigten ankommt. Ein entsprechender

Wertverlust wird sich bei geordneten Marktverhältnissen regelmäßig in einem

schadensbedingt entstehenden Mindererlös als Wertminderungsschaden nie-

derschlagen. Das wird etwa deutlich, wenn der Veräußerer und der Erwerber

für die bereits ersichtliche und auch für eine etwa künftig noch zutage tretende

Wertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen (vgl. BGHZ 81,

385, 392). Das bedeutet jedoch nicht, daß nur unter solchen Umständen ein

Kompensationsanspruch bestünde.

Bei dem Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB ist die Differenz zwischen dem

Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen

würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert zu erset-

zen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung wird regelmäßig davon aus-

zugehen sein - Gegenteiliges ist hier nicht festgestellt -, daß das Vermögen

durch die am Grundstück eingetretenen Frost- und Durchfeuchtungsschäden

eine Wertminderung erfahren hat, wobei etwa erforderliche Wiederherstel-

lungsaufwendungen bei der Bemessung des Minderwertes Berücksichtigung

finden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - NJW 1993,

1793, 1794). Die - mehr oder minder zufällige - anschließende Veräußerung

der beschädigten Sache bedarf wegen ihrer schadensrechtlichen Auswirkun-

gen einer wertenden Betrachtung, die über den bloßen Vergleich des Kaufprei-

ses mit dem Verkehrswert des unbeschädigten Vermögensgegenstands hin-

ausgeht. Für die rechtliche Beurteilung macht es z.B. keinen maßgeblichen

Unterschied, ob die Parteien eines Kaufvertrags wegen der eingetretenen

Wertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen, den der Veräu-

ßerer sodann nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt, oder ob der Kaufpreis

gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche so bemessen wird, als sei der

Kaufgegenstand unbeschädigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wovon hier

mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrecht-

lich auszugehen ist - der abgetretene Schadensersatzanspruch werthaltig ist.

Unter solchen Umständen ist die Betrachtung des Vermögens des Veräußerers

unvollständig, wenn ohne Berücksichtigung der Abtretung lediglich der Kauf-

preis mit dem Verkehrswert des unbeschädigten Hausgrundstücks verglichen

wird. Ferner ist zu bedenken, daß ein über den Verkehrswert des Grundstücks

hinausgehender Erlös darauf beruhen kann, daß der Veräußerer von vornhe r-

ein nicht bereit ist, sich mit einem dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis

zu begnügen, oder daß der Käufer ein den Verkehrswert übersteigendes Er-

werbsinteresse hat. Diese Gesichtspunkte, die legitimerweise Grundlage einer

vertraglichen Regelung sein können, stehen in keinem Zusammenhang zum

Schädigungstatbestand und rechtfertigen eine Entlastung des Schädigers nicht

(zum Einfluß dieser Gesichtspunkte auf die Anrechnung von Vorteilen vgl.

BGHZ 136, 52, 56).

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten, wie die Re-

vision zu Recht rügt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch die Begrün-

dung der landgerichtlichen Entscheidung, auf die sich das Berufungsgericht

ergänzend bezieht, läßt eine umfassende Würdigung vermissen. Das Landge-

richt hat die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom

3. März 1999 zugrundegelegt, ihr Angebot an die Veräußerer habe von vorn-

herein auf 875.000 DM gelautet. Hieraus folgert das Landgericht, die eingetre-

tenen Beschädigungen hätten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises ge-

führt. Dabei läßt es jedoch die weitere Behauptung der Klägerin in der mündli-

chen Verhandlung vom 3. März 1999 unberücksichtigt, den Veräußerern sei es

wegen des Schadensfalles nicht gelungen, ihre ursprünglich höhere Kauf-

preisforderung durchzusetzen. Auch der Hinweis im notariellen Kaufvertrag, die

Schadensregelung solle bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert wer-

den, weil zum Zwecke der Regelung dieser Ansprüche im Innenverhältnis be-

sondere Vereinbarungen getroffen seien, wird, wie die Revision geltend macht,

nicht hinreichend gewürdigt. Diese Vereinbarung und die durch die Abtretung

der Schadensersatzansprüche gekennzeichnete Abwicklung sprechen dafür,

daß die Vertragsparteien zulässigerweise eine Gestaltung gewählt haben, bei

der die Veräußerer ihre Preisvorstellungen zwar nicht in vollem Umfang ver-

wirklichen, aber doch - unabhängig vom Verkehrswert - einen Preis erzielen

konnten, den die Klägerin (nur) bei Abtretung der Schadensersatzansprüche

aufzubringen bereit war.

Die weitere Verhandlung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen

zu diesen Gesichtspunkten, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu ver-

deutlichen.

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke