BGH Urteil vom 04.05.2001 – V ZR 435/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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BGB § 249 Satz 2 Gb
Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der
Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigen-
tumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe
von BGHZ 81, 385, 392).
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 24. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten
Grundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu
brachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für
878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller
Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.
1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungs-
und Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nach-
bargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die
Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1
übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungs-
und Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für
die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Be-
klagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehme-
rin.
Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K.
Straße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veran-
laßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll.
Am 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter des
Hauses K. Straße als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der KG ein notarielles
Angebot zum Kauf des Hausgrundstücks für 878.270 DM. Wegen der Ver-
pflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einer
Gesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der KG geworden zu sein,
und den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Rechtsstreit, der
mit einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die am
11. November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in das
Grundbuch eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die KG
sowie eine Gründergesellschaft der KG am 3. März 1997 die Abtretung etwai-
ger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegen
die O. Grundbau GmbH an die Kläger.
Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer Ver-
tiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe der
von dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und Ober-
landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-
ger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-
sung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetrete-
nem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB
in Verbindung mit § 909 BGB dem Grunde nach zusteht. Es hält die Klage
schon deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schaden
fehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abge-
tretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch aber
erloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin in-
folge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bishe-
rigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunkt
festzuhalten bleibt.
Der - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung
der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 BGB) stellt
nur eine besondere Form des Naturalersatzanspruchs nach § 249 Satz 1 BGB
dar. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich
ist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993,
1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/
Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen,
1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl.,
§ 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW
1998, 2908). Sonach scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte den
Gegenstand, um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn der
Gegenstand untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos,
er kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 BGB ver-
langen.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Kläger
ihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 BGB gestützt und
Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB nicht verlangt haben. Die Rüge der
Revision, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach
§ 251 Abs. 1 BGB geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen
(§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlich
auf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei Zugrundelegung
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Ein ausdrücklicher
Hinweis auf die Alternative des § 251 Abs. 1 BGB war im Anwaltsprozeß nicht
geboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der ange-
führten Rechtsprechung des Senats.
3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsge-
richts, die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zum
Erlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 BGB geführt, daß dieser Anspruch
vor der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. Al-
lerdings entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der Rechtsprechung
des Senats (BGHZ 81, 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.
a) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zu
versagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf der
Überlegung, daß der durch § 249 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nach
Veräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität der
Rechtsgüter des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Die-
ser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den beschädigten
Gegenstand veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die Ersatzlei-
stung kann dann nicht mehr dem Herstellungsinteresse dienen, sondern nur
noch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist es
hingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der Schadensersatzanspruch
abgetreten wird. Dann bleibt die Verfolgung des Herstellungsinteresses mög-
lich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben,
wohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das
Herstellungsinteresse nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249
BGB nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der Gesamtrechts-
nachfolge. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger den
in der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichteten
Schadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 BGB) weiterhin gel-
tend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt keinen
für die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hin-
sichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das gilt
jedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht spä-
ter wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. Ob
die Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der Sachübertragung
nachfolgt, oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsan-
spruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestellt
bleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit un-
terstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging.
b) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch Ver-
trauensschutz- und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr über-
wiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung
in dem dargestellten Umfang (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982,
GSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, V ZR 268/81, NJW
1983, 1610).
Die Änderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des Ver-
hältnisses von § 249 zu § 251 BGB. Insoweit hält der Senat vielmehr an der
bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen dieses
Grundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung der
Rechtsprechung das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. Vertrau-
ensschutzinteressen treten schon deswegen zurück, weil auch bislang der
Schädiger in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen ver-
schont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1
BGB bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er da-
durch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Anderer-
seits führt die Änderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis
zu einer Annäherung an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, die bei der
Beschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruch
nach § 249 Satz 2 BGB fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug ver-
äußert wird (BGHZ 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985,
2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts der
geringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang.
III.
Da das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislang
keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen der
geltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und ob
etwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist der
Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Fest-
stellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird insbe-
sondere auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder
ob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks an
die KG erloschen ist.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier