BGH Urteil vom 17.01.2002 – III ZR 98/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Januar 2002 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7; RegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20; VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4
a) Die Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der "grundbuchklaren" Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum früheren Reichsvermö- gen gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwortet sich nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG i.d.F. des Registerverfahrenbeschleu- nigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentums- verhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgeführt wurde und ob die Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleu- nigungsgesetzes erfolgte.
b) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16 VZOG besteht zwischen dem Bund und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten. Soweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigentü- merstellung ankommt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG), ist als Eigentümer die-
jenige Körperschaft oder Institution anzusehen, die das Eigentum nach Maß- gabe der Art. 21, 22 EinigVtr erlangt hätte, wenn der Einigungsvertragsge- setzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 2001 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Rechtsvorgänger der Beklagten, der VEB Kommunale Wohnungs-
verwaltung Berlin-P. B. (KWV), wurde 1953 durch "Generalverwaltungsauftrag"
des Magistrats von Groß-Berlin mit der Verwaltung des Garagengrundstücks S.
Straße/D.straße in Berlin-P. B. betraut. Als Eigentümer des Grundstücks war im
Grundbuch das "Großdeutsche Reich (Reichsfinanzverwaltung)" eingetragen.
Die Beklagte führte als Rechtsnachfolgerin des KWV die Grundstücksverwal-
tung auch nach dem 3. Oktober 1990 weiter. Am 10. Dezember 1993 wurde
die klagende Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermögensverwaltung) im
Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin des Grundstücks eingetra-
gen. Aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung setzte die Beklagte
ihre Verwaltertätigkeit bis zum 31. Mai 1995 fort.
Nach Beendigung ihrer Verwaltertätigkeit erstellte die Beklagte der Klä-
gerin eine Abrechnung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Mai 1995 und
zahlte der Klägerin den sich hieraus ergebenden Überschußbetrag von
1.256,90 DM aus. Nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach vergeblich
aufgefordert hatte, auch für die Zeit vom 10. Dezember 1993 bis zum 30. Juni
1994 eine Grundstücksabrechnung zu erstellen, hat die Klägerin im Wege der
Stufenklage Rechenschaftslegung für diesen Verwaltungszeitraum und gege-
benenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung eines
etwaigen - weiteren - Überschusses verlangt. Die Beklagte hat daraufhin eine
Grundstücksabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1995
vorgelegt und widerklagend Ausgleich des sich aus dieser Gesamtabrechnung
ergebenden Verwaltungsdefizits von 37.846,72 DM begehrt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Begehren der Klägerin auf Re-
chenschaftslegung entsprochen. Die Widerklage hat es weitgehend abgewie-
sen; lediglich wegen eines sich nach der Berechnung des Landgerichts in der
Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1995 unter Berücksichtigung des
bereits ausgezahlten Betrags von 1.256,90 DM ergebenden Fehlbetrags von
1.225,26 DM hat es der Widerklage stattgegeben
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin An-
schlußberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien hinsicht-
lich der die Rechenschaftslegung und die Abgabe der Versicherung an Eides
Statt gestellten Klageanträge den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-
mend für erledigt erklärt, soweit diese die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni
1994 betroffen haben. Bezüglich des noch im Streit befindlichen Abrechnungs-
zeitraums vom 10. bis zum 31. Dezember 1993 ist die Berufung der Beklagten
erfolglos geblieben. Hinsichtlich der Widerklage, die die Beklagte im Beru-
fungsrechtszug nur noch in Höhe von 34.219,74 DM nebst Zinsen weiterver-
folgt hat, hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten weitgehend zu-
rückgewiesen. Bezüglich eines Betrags von 3.722,77 DM hat es auf die
Rechtsmittel beider Parteien das angefochtene Teilurteil aufgehoben und in-
soweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abwei-
sung der Klage, soweit die Hauptsache noch nicht für erledigt erklärt worden
ist. Den Zahlungsanspruch verfolgt sie nur insoweit weiter, als die Abweisung
der Widerklage durch das Landgericht von Bestand geblieben ist, also in Höhe
von 30.496,97 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Rechen-
schaftslegung für die insoweit noch im Streit befindliche Zeit vom 10. Dezem-
ber 1993, dem Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des
Grundstücks S. Straße /D.straße in das Grundbuch, bis zum 31. Dezember
1993 zugebilligt. Den widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsan-
spruch der Beklagten nach § 670 BGB hat es nur für solche im Rahmen der
Grundstücksverwaltung gemachten Aufwendungen für begründet erachtet, die
in der Zeit vom 10. Dezember 1993 bis zum Mai 1995 getätigt worden sind.
Hierbei hat es jeweils maßgeblich darauf abgestellt, daß die Klägerin nach § 16
Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) für
die bis zur Grundbuchberichtigung entstandenen gewöhnlichen Erhaltungsko-
sten des Vermögenswerts nicht aufzukommen habe. Dem ist zuzustimmen. Die
von der Revision gegen die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des
Vermögenszuordnungsgesetzes erhobenen Rügen greifen nicht durch.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der Beant-
wortung der Frage, wer die bis zur Berichtigung des Grundbuchs entstandenen
Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten des Grundstücks zu tragen hat,
§ 11 VZOG heranzuziehen ist. Daß vorliegend ein förmliches Vermögenszu-
ordnungsverfahren nach § 2 VZOG nicht stattgefunden hat, steht dem ebenso-
wenig entgegen wie der Umstand, daß die Vorschriften über Inhalt und Umfang
des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften
(§§ 11 bis
16 VZOG) erst durch Art. 16 des nach seinem Art. 20 am 25. Dezember 1993
in Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2225) in das Vermögenszuordnungsge-
setz eingefügt worden sind.
a) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere
die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Gemein-
deverbände (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober
1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden
Gegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen
nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV). Das Verwaltungsverfah-
ren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der Ei-
gentumsverhältnisse am ehemaligen Staatsvermögen der DDR herbeigeführt
werden soll, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Vermögenszuord-
nungsgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 103). Ist der nach Durchführung
eines solches Verfahrens ergangene - regelmäßig deklaratorische (Senatsur-
teil aaO S. 108) - Bescheid über den erfolgten Vermögensübergang bestands-
kräftig geworden, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der zuständigen
Stelle die im Bescheid als Grundstückseigentümer ausgewiesene Körperschaft
als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG).
Vorliegend hat die Klägerin, wie mittelbar durch § 16 VZOG bestätigt
wird, am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7
i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV das Eigentum an dem vor Übernahme in das
Staatsvermögen der DDR dem Deutschen Reich gehörenden Grundstück er-
worben; eines besonderen (Rück-)Übertragungsaktes bedurfte es nicht (Se-
natsurteil aaO S. 103, 108 f). Die diesen Eigentumsverhältnissen entsprechen-
de Grundbuchlage ist durch die am 10. Dezember 1993 im Wege der Grund-
buchberichtigung erfolgte Umschreibung geschaffen worden. Dadurch ist,
nachdem ersichtlich keine andere Körperschaft oder sonstige Stelle als Zuord-
nungsberechtigte ernsthaft in Frage gekommen war - auch die Beklagte hat die
Richtigkeit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch
nicht in Zweifel gezogen -, das Bedürfnis für die Durchführung eines förmlichen
Vermögenszuordnungsverfahrens entfallen, das zu nichts anderem als der
Herstellung eben dieser Grundbuchlage hätte führen können (vgl. Schmitt-
Habersack/Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG [Stand: No-
vember 1996] Rn. 5; Dick aaO § 3 VZOG Rn. 3).
Der Umstand, daß ein Zuordnungsverfahren nicht stattgefunden hat,
ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der materiellen Zuordnungsregeln.
Die Beantwortung der Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der spä-
teren "grundbuchklaren" Feststellung der Eigentumsverhältnisse die für den in
Rede stehenden Vermögenswert aufgewendeten Betriebs- und Erhaltungsko-
sten zu tragen hat, kann nicht davon abhängen, ob die Klärung der Eigentums-
verhältnisse nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt ist oder
ob sie auf anderem Wege - wie hier durch die Berichtigung des Grundbuchs -
zu erreichen war.
b) Einer sinngemäßen Anwendung der für die öffentliche Restitution
geltenden materiellen Zuordnungsnormen steht vorliegend auch nicht entge-
gen, daß die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch
schon vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
erfolgte.
Ein derartiges Gesetzesverständnis entspricht dem eindeutigen Willen
des Gesetzgebers. Dieser ist nämlich davon ausgegangen, daß der durch
Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2
EV angeordnete Übergang früheren Reichsvermögens auf den Bund "der
Funktion nach" dem Rückübertragungsanspruch der Kommunen (vgl. Art. 21
Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV)
entspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu behandeln
als kommunale Restitutionsansprüche; dies sollte durch § 15 des Entwurfs
(später § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von Mißverständnissen "ausdrück-
lich klargestellt" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch Brandenburgi-
sches OLG, OLGR 1997, 262, 263; Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 83).
aa) Die Überleitungsbestimmung des Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG,
wonach die geänderten bzw. neu eingefügten Bestimmungen des Vermögens-
zuordnungsgesetzes grundsätzlich nur auf Verfahren anzuwenden sind, in de-
nen bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung
ergangen ist, ist entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb nicht
einschlägig, weil es vorliegend nicht um verfahrensrechtliche Aspekte, sondern
allein um die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Zuordnungsbestimmun-
gen geht.
bb) Selbst wenn der Beklagten, wie die Revision meint, durch die An-
wendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ein ansonsten bestehender Kostener-
stattungsanspruch genommen würde, so wäre dies von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
Von Beginn an war zwischen Bund und Ländern umstritten, ob die das
frühere Reichsvermögen betreffende und die Eigentumsfrage zugunsten des
Bundes lösende Einigungsvertragsklausel als gesetzlicher Eigentumsübergang
oder als Restitutionsanspruch anzusehen ist (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch/
Hiestand, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen
DDR - RVI -, § 16 VZOG [Stand: November 1994] Rn. 5; Schmidt-Leitschuh
aaO Art. 21 EV [Stand: Oktober 1992] Rn. 39). Ein potentiell Zuordnungsbetei-
ligter konnte demnach nicht darauf vertrauen, daß bei der späteren Abwicklung
eines das frühere Reichsvermögen betreffenden Zuordnungsverhältnisses
nicht nach Restitutionsregeln verfahren wird. In den Restitutionsfällen verhält
es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3
ff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur
Rückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Resti-
tutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnli-
chen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff;
144, 100, 115 f).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Regelungsgegenstand der
§§ 11 ff VZOG nur die im Restitutionswege oder nach Restitutionsregeln zu
vollziehende Verteilung des ehemaligen Staatsvermögens der DDR auf öffent-
lich-rechtliche Körperschaften und Institutionen ist. Anders als im Anwen-
dungsbereich des Vermögensgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einer
nachträglichen Schmälerung bereits entstandener Entschädigungs- oder Rück-
gabeansprüche Privater (vgl. auch zur Rückwirkungsproblematik im Zuge der
Einfügung und Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG Senatsurteil vom
19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349 ff). Auch die Beklagte
bzw. ihr Rechtsvorgänger hat, wie die Revision nicht verkennt, bis zum
10. Dezember 1993 das Grundstück nicht aufgrund eines von der Klägerin er-
teilten privatrechtlichen Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags und auch
nicht als staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG verwaltet. Ihre
Beziehung zu dem Grundstück als Teil des früheren Staatsvermögens der DDR
gründete allein darauf, daß ihr Rechtsvorgänger diejenige staatliche Wirt-
schaftseinheit war, der mit dem Generalverwaltungsauftrag von 1953 die Be-
wirtschaftung dieses staatlichen Vermögenswerts anvertraut worden war (vgl.
den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001 - III ZR 168/00).
Im übrigen ist festzuhalten, daß sich die Anwendung der §§ 11 ff VZOG
auf vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes lie-
gende Zeiträume nicht nur zum Nachteil, sondern auch zum Vorteil desjenigen
auswirken kann, der den zum früheren Reichsvermögen gehörenden Vermö-
genswert bewirtschaftet hat. Da der Pflicht, die gewöhnlichen Erhaltungskosten
zu tragen, das Recht korrespondiert, die gezogenen Nutzungen zu behalten,
braucht er, wenn sich die Verwaltung des Vermögenswerts nicht - wie hier -
defizitär, sondern gewinnbringend gestaltet hat, den erzielten Überschuß nicht
herauszugeben.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter die Klägerin zutreffend als (quasi-)resti-
tutionsberechtigte Körperschaft angesehen, die nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11
Abs. 2 Satz 4 VZOG für die bis zu ihrer Eintragung als Eigentümerin in das
Grundbuch entstandenen gewöhnlichen Grundstückserhaltungskosten nicht
aufzukommen hat.
a) Es ist der Revision zuzugeben, daß ein wesentlicher Zweck des im
Gesetzgebungsverfahren umformulierten § 16 VZOG darin liegt sicherzustel-
len, daß der vorrangige Übergang von Reichsvermögen auf den Bund dann als
nicht eingetreten fingiert wird, wenn Gründe vorliegen, die nach § 11 Abs. 1
VZOG eine Restitution ausschließen würden (BT-Drucks. 12/6228 S. 110;
Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 6; vgl. im übrigen zur Bedeu-
tung der Nichteintrittsfunktion im Verhältnis zu den Bestimmungen des Treu-
handgesetzes Fischer/Struppler aaO S. 82; Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO
§ 16 VZOG Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet dies aber
keineswegs, daß § 16 VZOG nur im Zusammenhang mit den in Satz 1 dieser
Bestimmung angesprochenen Restitutionsausschlußtatbeständen des § 11
Abs. 1 Satz 3 VZOG bedeutsam wäre. So ordnet § 16 Satz 3 VZOG ausdrück-
lich auch die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 VZOG an, der über-
haupt nur zum Tragen kommen kann, wenn der Anspruch auf Rückübertragung
nicht nach § 11 Abs. 1 VZOG ausgeschlossen ist. Dies zeigt, daß § 16 VZOG
unbeschadet etwaiger Restitutionsausschlußtatbestände ein umfassendes ge-
setzliches (restitutionsähnliches) Schuldverhältnis zwischen dem Bund als Be-
rechtigtem auf der einen und dem Verfügungsberechtigten bzw. Verfügungs-
befugten auf der anderen Seite begründet, aufgrund dessen ein Ausgleich von
Nutzungen und gewöhnlichen Erhaltungskosten im Zeitraum zwischen dem
3. Oktober 1990 und dem Zeitpunkt der Bestandskraft der Zuordnungsent-
scheidung oder des damit gleich zu erachtenden, die Klärung der Eigentums-
lage
herbeiführenden Ereignisses
nicht
erfolgen
soll
(Schmidt-
Räntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 11 und 13; Fischer/Struppler aaO
S. 82).
b) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet die Annahme eines
restitutionsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin als (Quasi-)
Berechtigter und einem Dritten auch nicht deshalb aus, weil zu keinem Zeit-
punkt irgendeine andere Körperschaft als die Klägerin selbst als Verfügungs-
berechtigter oder Verfügungsbefugter des von der Beklagten verwalteten
Grundstücks in Betracht gekommen wäre, mithin zwischen dem (fiktiven) Re-
stitutionsgläubiger und -schuldner Personenidentität bestanden hätte.
aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen
Abfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100,
104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechti-
gung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und
zwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere
Rechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f). Das hier in Rede stehen-
de Grundstück war indes zu keinem Zeitpunkt als Volkseigentum im Grundbuch
eingetragen; eine Rechtsträgereintragung gab es selbstredend ebenfalls nicht.
Ob der durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in § 8
Abs. 1 Buchst. d VZOG eingefügte Auffangtatbestand, wonach in allen übrigen
Fällen der Bund verfügungsberechtigt ist, nicht nur über den fehlenden
Rechtsträgereintrag hinweghilft, sondern selbst das (förmliche) Vorliegen von
Volkseigentum entbehrlich macht (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO
§ 8 VZOG Rn. 35), kann dahinstehen. Die subsidiäre Verfügungsbefugnis des
Bundes ist erst durch das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-
gesetzes am 25. Dezember 1993 geschaffen worden. Für den hier interessie-
renden Zeitraum (1. Januar 1991 bis zum 10. Dezember 1993) war ein Verfü-
gungsbefugter im Sinne des § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 VZOG nicht vorhanden.
bb) Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden
§§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die
Restitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des
Vermögensgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115). Berechtigter im Sinne
des Vermögensgesetzes ist derjenige, der die Rückübertragung des Vermö-
genswerts verlangen kann. Verfügungsberechtigter ist demgegenüber nach § 2
Abs. 3 Satz 2 VermG grundsätzlich derjenige, in dessen Eigentum oder Verfü-
gungsmacht der betreffende Gegenstand bis zur Rückübertragung steht
(Wasmuth, in: RVI, § 2 VermG [Stand: Dezember 2000] Rn. 157). Da die Klä-
gerin bereits am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21
Abs. 3 Halbs. 2 EV das Grundstückseigentum erworben hat und es eine son-
stige Verfügungsmacht - etwa aufgrund § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 VZOG -
nicht gegeben hat, könnte in der Tat bei einem wortlautgetreuen Verständnis
des Begriffs der Verfügungsberechtigung nur die Klägerin selbst als verfü-
gungsberechtigt angesehen werden.
Indes würde bei einer Anknüpfung an die wirkliche Eigentümerstellung
im Rahmen des §16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 VZOG verkannt, daß es sich hier
um ein fiktives Restitutionsverhältnis handelt und damit auch die Person des
Verfügungsberechtigten wiederum nur fiktiv bestimmt werden kann. Würde
man dies anders sehen, so würde die Nichteintrittsfiktion des § 16 VZOG in
den nicht seltenen Fällen, in denen bei im früheren Eigentum des Deutschen
Reichs stehenden Grundstücken auf eine Umschreibung in Volkseigentum un-
ter Eintragung eines Rechtsträgers verzichtet wurde, ihre vom Gesetzgeber
gewollte Wirkung nicht entfalten können.
cc) Richtigerweise ist daher, wie auch durch den Wortlaut des § 16
Satz 2 VZOG nahegelegt wird, als (fiktiv) Verfügungsberechtigter diejenige
Körperschaft oder Institution anzusehen, die Eigentümer geworden wäre, wenn
der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Über-
gang von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte (so
zutreffend Fischer/Struppler aaO S. 83).
Insoweit ist vorliegend bedeutsam, daß das von der Beklagten verwal-
tete Grundstück der Sache nach als Bestandteil des zur Wohnungsversorgung
genutzten volkseigenen Vermögens im Sinne des Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV an-
zusehen war. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es gerade einem
(volkseigenen) kommunalen Wohnungsverwaltungsbetrieb zur Bewirtschaftung
übergeben worden war. Daß sich auf dem Grundstück nur Garagen befunden
haben, es also nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt wurde, rechtfertigt
entgegen der Auffassung der Revision keine andere Betrachtungsweise. Bei
der gebotenen weiten Auslegung dienen auch Folgeeinrichtungen wie Vorgar-
ten- und Hofflächen, Gehwege und Stellplätze Zwecken der Wohnungsversor-
gung (Schmidt/Leitschuh aaO Art. 22 EV Rn. 23 bis 25).
Demgemäß kommen hier, was der Senat nicht zu entscheiden braucht,
entweder das Land Berlin - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht erwogen
hat, als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groß-Berlin (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94 - WM 1996, 1190, 1192 f), sondern
in sinngemäßer Anwendung des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV - oder aber - wie das
Berufungsgericht für naheliegend gehalten hat - die Beklagte selbst als Verfü-
gungsberechtigte in Frage.
II.
Ausgehend hiervon, daß die Klägerin für den hier fraglichen Zeitraum
wie eine restitutionsberechtigte Körperschaft zu behandeln ist, hat das Beru-
fungsgericht richtig entschieden.
1.
Der Beklagten steht ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach
§ 670 BGB nicht zu. Dem steht entgegen, daß die Klägerin wie ausgeführt
nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zum 10. Dezember
1993 entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts
nicht zu übernehmen hat. Daß die von der Beklagten geltend gemachten Ko-
sten von ihr durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung
oder Instandsetzung betroffen haben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG), ist nicht
ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. Übergan-
genen Sachvortrag zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf. Im
übrigen wäre über derartige Kosten vor Beschreiten des Rechtswegs ein ge-
sonderter Bescheid der zuständigen Behörde herbeizuführen (§ 11 Abs. 2
Satz 5 VZOG).
Die durch die Konstruktion eines Restitutionsrechtsverhältnisses be-
wirkte Freistellung der Klägerin von den allgemeinen Betriebs-, Verwaltungs-
und gewöhnlichen Unterhaltungskosten darf auch nicht durch eine Anwendung
der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden
(vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 192 zum vermögensgesetzlichen Restituti-
onsverhältnis).
2.
Da die Klägerin weder die von der Beklagten bis zum 10. Dezember
1993 aufgewendeten Verwaltungskosten zu tragen noch die von der Beklagten
gezogenen Nutzungen zu beanspruchen hat, hat das Berufungsgericht der
Klägerin zu Recht - wie von dieser beantragt - einen Anspruch auf Rechen-
schaftslegung nur für den noch offenen Zeitraum vom 10. bis zum 31. Dezem-
ber 1993 zugesprochen.
Dieser Anspruch ist noch nicht erfüllt. Die von der Beklagten erstellte
- auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts erforderliche, aber auch ausrei-
chende - Gesamtabrechnung würde insoweit allenfalls dann genügen, wenn
die Belege so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und aufbereitet wären,
daß sich ohne Aufwand die für diese kurze Zeitspanne zu ermittelnde "Teilab-
rechnung" herauslesen ließe (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2000
- III ZR 211/99 - WM 2000, 2509, 2511). Nach den unangegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall.
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke