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BGH Beschluß vom 17.01.2002 – VII ZB 32/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 294
Eine Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren kann daran scheitern, daß
der Anwalt einer Partei einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt
eidesstattlich versichert, schriftsätzlich jedoch einen die Wiedereinsetzung nicht
rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, wel-
cher Sachverhalt wahrscheinlicher ist.
BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - VII ZB 32/01 - OLG Stuttgart LG Rottweil
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober
2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-
nem Wert von 91.776,89 €.
Gründe:
1. Die Klägerin hat am 6. Juni 2001 gegen ein die Klage teilweise ab-
weisendes Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 24. Juli
2001 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bürokraft ihres
Anwalts habe versehentlich die Vorfrist vom 30. Juni 2001 und Berufungsbe-
gründungsfrist vom 7. Juli 2001 nicht im Fristenkalender, sondern in einem ge-
trennt geführten Wiedervorlagekalender für nicht fristgebundene Sachen ein-
getragen. Die Akte habe der Anwalt zum Datum der Wiedervorlage nur als
normale Wiedervorlage erhalten und diese wegen temporärer Arbeitsüberla-
stung nicht bearbeitet.
Diesen, von ihrem Anwalt schriftsätzlich vorgetragenen Sachvortrag hat
sie durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts glaubhaft machen
wollen. Darin wird versichert, wegen Arbeitsüberlastung der Mitarbeiter, be-
dingt durch Mitarbeiterwechsel, seien die einfachen Wiedervorlagen im Zeit-
raum vom 20. Juni bis 15. Juli 2001 nicht herausgesucht worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Be-
rufung als unzulässig verworfen.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin müsse sich das Verschul-
den ihres Anwalts zurechnen lassen. Ein Verschulden ihres Anwalts liege so-
wohl bei dem in dem Wiedereinsetzungsantrag als auch bei dem in der eides-
stattlichen Versicherung geschilderten Sachverhalt vor. Für den Fall, daß die
Akte in dem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, zu dem die Vorfrist als Wieder-
vorlagefrist notiert worden sei, hätte der Anwalt sie in angemessener Zeit
durchsehen müssen und rechtzeitig gemerkt, daß die Begründungsfrist zu wah-
ren ist. Für den Fall, daß ihm die Akte vor Ablauf der Berufungsbegründungs-
frist nicht vorgelegt worden sei, treffe ihn ein Organisationsverschulden, weil er
hätte bemerken müssen, daß ihm keine Akten vorgelegt werden.
3. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin
vorbringt, daß die Akten ihrem Anwalt vor Ablauf der Berufungsbegründungs-
frist nicht vorgelegt worden seien.
4. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Anwalt die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten hat, wenn ihm die
Akten am 30. Juni 2001 vorgelegt worden sind. Er hätte die Akten in angemes-
sener Zeit durchsehen müssen (BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB
47/97, NJW 1998, 460, 461). Dabei wäre ihm aufgefallen, daß die Berufungs-
begründungsfrist vom 7. Juli 2001 gewahrt werden mußte.
b) Ob den Anwalt der Klägerin ein für die Fristversäumung ursächliches
Organisationsverschulden trifft, weil er es hingenommen hat, daß ihm über ei-
nen längeren Zeitraum die nicht fristgebundenen Sachen nicht vorgelegt wur-
den, kann dahin stehen. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin nicht glaubhaft
gemacht.
Die eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts vermittelt keine ausrei-
chende Wahrscheinlichkeit für diesen Sachverhalt. Dem steht entgegen, daß
der Anwalt gleichzeitig eine andere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsan-
trag gegeben hat. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, welcher
Sachverhalt wahrscheinlicher ist. Es fehlt auch in der Beschwerdeschrift jegli-
che Erklärung dafür, wie es zu der angeblich fehlerhaften Darstellung in dem
Wiedereinsetzungsantrag gekommen ist. Die Beschwerde beschränkt sich
vielmehr lediglich auf die Klarstellung, daß die Akte nicht herausgesucht wor-
den ist. Die Klägerin hat keine weiteren Beweismittel zur Glaubhaftmachung
des
in
der eidesstattlichen Versicherung ihres Anwalts vorgetragenen Sachverhalts
vorgelegt, wie es angesichts der widersprüchlichen Darstellungen ihres An-
walts nahe gelegen hätte. Eine eidesstattliche Versicherung der Bürokraft liegt
ebensowenig vor wie eine Kopie des Fristenkalenders oder Wiedervorlageka-
lenders.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Haß Hausmann
Kniffka Bauner