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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZB 73/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa,

Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2007

- 13 S 98/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.257 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238

Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, weil

die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichtes, weil das Berufungsgericht die Glaubhaftmachung der Tat-

sachen für die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgetrage-

nen Umständen verneint und damit die Grenzen tatrichterlicher Würdigung

überschritten hat. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen

Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

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1.

Die Umstände für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind

glaubhaft gemacht, wenn die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche

Versicherung (§ 234 ZPO) eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für den in ihr

dargestellten Sachverhalt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2002

- VII ZB 32/01 - NJW 2002, 1429 f).

3

Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsge-

suches der Beklagten wegen mangelnder Glaubhaftmachung insbesondere

damit begründet, dass die Angaben der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmäch-

tigten in der eidesstattlichen Versicherung nicht mit dem beigelegten Journal-

ausdruck des Faxgerätes in Übereinstimmung zu bringen sind. Dabei hat es

sich rechtsfehlerhaft nicht mit dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Wieder-

einsetzungsgesuch auseinandergesetzt, dass die fünf fehlgeschlagenen Über-

mittlungsversuche in dem mit dem Gesuch vorgelegten Faxjournal in der frag-

lichen Zeit dadurch dokumentiert seien, dass die für einen Sendeauftrag ver-

gebenen fortlaufenden Nummerierungen des Faxgerätes zwischen # 451 und

# 456 fehlen. Wenn dieses Vorbringen den technischen Gegebenheiten ent-

sprechen sollte und das Faxgerät weiterhin - wie mit der Rechtsbeschwerde

geltend gemacht - bei Anwahlversuchen, bei denen es zu einer Verbindung mit

der Gegenseite nicht gekommen ist, keinen Sendebericht ausdruckt, konnte

das Berufungsgericht nicht zur Grundlage seiner Beurteilung der Glaubhaftma-

chung der zur Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen machen, dass wei-

tere Journalausdrucke oder Faxsendeberichte von der Beklagten nicht vorge-

legt wurden.

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2.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-

ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Beklag-

ten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Mi-

nuten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugewartet hat, denn Fristen

können voll ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385). Mit der ordnungs-

gemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Ein-

gabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn

so rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen

Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW

1996, 2857). Davon ist hier auszugehen, da die Faxübermittlung am Folgetag

lediglich 1 Minute 33 Sekunden gedauert hat und die Übermittlung nach den

Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbe-

vollmächtigten der Beklagten nicht daran gescheitert ist, dass die Telefonleitung

besetzt war.

5

3.

Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5

Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die eides-

stattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Be-

klagten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die unverschuldete Säumnis

der Berufungsbegründungsfrist ergibt. Hierbei wird das Berufungsgericht ge-

nauer in den Blick zu nehmen haben, ob die von der Beklagten behaupteten

Funktionen des Faxgerätes ihres Prozessbevollmächtigten zutreffen und ob die

Feststellungen zur Funktionstüchtigkeit der Faxgeräte des Landgerichtes hin-

reichenden Anlass geben, die Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen

Versicherung in Zweifel zu ziehen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

AG Nürtingen, Entscheidung vom 03.04.2007 - 16 C 2084/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 S 98/07 -