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BGH Urteil vom 21.01.2002 – II ZR 2/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. Januar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

II ZR 2/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja, bis Abschn. II 2 b) einschl.

BGHR: ja

BGB § 705

a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter be-

reits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften

bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entschei-

dungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der

Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge wei-

terhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung

unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung

berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens

erkennbar war.

b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von

geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ

142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagege-

sellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobi-

lienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagege-

sellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßi-

ge Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne

daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Ver-

tragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen wer-

den kann.

c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigen-

tumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstel-

lungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig

nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Ver-

kehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00 - OLG Bamberg

LG Coburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-

ke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Oktober

1999 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Coburg vom 10. März 1999 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläge-

rin gegenüber der B. Bausparkasse AG, L.straße 2,

H., von der Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag

Nr.

vom

31. August

/

6. September

1995, Hypo-

thekendarlehen über 247.000,00 DM, Zinssatz p.a. 6,325 %, an-

fänglicher effektiver Jahreszins 8,09 %, einschließlich der Zinsen

freizustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Freistellung

von einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der B. Bausparkasse AG (im

folgenden: Bausparkasse) in Höhe von 247.000,00 DM in Anspruch.

Die Beklagten sind neben etwa 150 weiteren Personen Gesellschafter

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der "Miteigentümergemeinschaft S./

T.,

Sch.str. 7"

(im

folgenden:

Gesellschaft),

die

Eigentü-

merin des Grundstücks Sch.str. 7

ist. Dieses Anwesen sollte, als

Grundlage eines geschlossenen Immobilienfonds, für ca. 2,4 Mio. DM saniert

und anschließend vermietet werden. Die Sanierung ist inzwischen durchgeführt

worden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß die Gesellschafter gegenüber

Gesellschaftsgläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen hafteten, und

schloß eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus.

Vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die C. GmbH, an der die

Klägerin zu 50 % beteiligt ist, nahm die BGB-Gesellschaft im August 1995 bei

der B. Bausparkasse AG u.a. ein Darlehen über 247.000,00 DM auf. Die

Klägerin, die C. GmbH und deren Geschäftsführerin übernahmen die ge-

samtschuldnerische Mithaftung für diesen Kredit; zur weiteren Absicherung des

Darlehens bestellte die Klägerin der Kreditgeberin eine Grundschuld an ihrem

Grundstück

in U.. Weil die Gesellschaft

ihre Zahlungspflichten aus

dem Darlehensvertrag nicht erfüllte, erwirkte die Bausparkasse im März 1998

die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin. Mit

Rücksicht hierauf verlangt die Klägerin von den Beklagten, sie von der Ver-

bindlichkeit aus dem Kredit freizustellen.

Das Begehren der Klägerin blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Freistellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist zulässig und führt zur antragsgemäßen

Verurteilung der Beklagten.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der geltend gemachte

Freistellungsanspruch der Klägerin zwar gegen die Gesellschaft "Miteigentü-

mergemeinschaft S.

..." zustehe, nicht

jedoch gegen deren einzelne

Gesellschafter - und damit die Beklagten - als Gesamtschuldner. Die Haftung

der einzelnen Gesellschafter sei im Gesellschaftsvertrag und in dem Ge-

schäftsbesorgungsvertrag mit der C. GmbH auf das Gesellschaftsvermö-

gen beschränkt, eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen worden.

Diese Haftungsbeschränkung sei im Verhältnis zur Klägerin wirksam, weil sie

für die Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an der GmbH jedenfalls erkennbar

gewesen sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Nach den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 27. September

1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001

- II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten

Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und

der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluß oder eine Beschrän-

kung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des

Gesellschaftsvertrages ist - auch wenn sie mit einer entsprechenden Be-

schränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft ver-

bunden ist - grundsätzlich ausgeschlossen. Die persönlich unbeschränkte

Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualver-

tragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen

werden.

Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das

Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Klägerin nicht

getroffen worden. Sie ist auch von den Beklagten, die sich lediglich auf die in

§ 7 des Gesellschaftsvertrages der "Miteigentümergemeinschaft" enthaltene

Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen und

die entsprechende Bestimmung in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages mit

der C. GmbH berufen, nicht behauptet worden. Auch das Berufungsgericht

stützt die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung nicht auf eine dahingehende

von der Gesellschaft mit der Klägerin getroffene, der Übernahme der Mithaf-

tung und der Bestellung der grundpfandrechtlichen Sicherung zugrunde ge-

legte individualvertragliche Vereinbarung, sondern in Verkennung der von ihm

zitierten Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO), nach der bloße

Erkennbarkeit gerade nicht genügt, allein darauf, daß der Wille der Gesell-

schafter zur Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und

ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag und die entsprechende Regelung in § 2 des

Vertrages mit der C. GmbH der Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an dieser

Gesellschaft erkennbar gewesen sei.

2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der für den engen

Bereich der geschlossenen Immobilienfonds und der auf die Schaffung von

Wohnungseigentum gerichteten Bauherrengemeinschaften in der Form von

Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebotenen Ausnahmen von den oben ge-

nannten Grundsätzen im Ergebnis als richtig.

a) Geschlossene

Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften,

"deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung ei-

ner oder mehrerer Immobilienobjekte mit einem im voraus feststehenden Inve-

stitionsvolumen ausgerichtet ist, und die, sobald das Eigenkapital plaziert ist,

mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen" werden (King, Real Estate

Investment Trusts, offene und geschlossene deutsche Immobilienfonds Dis-

sertation 1999, S. 144 m.w.N.). Um das bei einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts für den einzelnen Anleger kaum einzuschätzende, ihn möglicherweise

wirtschaftlich völlig überfordernde Haftungsrisiko zu begrenzen, enthalten die

Gesellschaftsverträge geschlossener Immobilienfonds, wenn sie ihrer Rechts-

form nach Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, üblicherweise Haftungsbe-

schränkungen, nach denen entweder die Haftung für rechtsgeschäftlich be-

gründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Fondsvermögen be-

schränkt ist und die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsver-

mögen haften oder die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit einem ihrer Gesell-

schaftsbeteiligung entsprechenden Anteil, haften.

Aus Gründen des insoweit gebotenen Vertrauensschutzes hält der Se-

nat es für angezeigt, Anlegern bereits existierender Immobilienfonds für die von

ihnen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Verträge die Berufung auf

eine derartige gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkung auch weiterhin

unter der bis zur Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung maßgebenden Vor-

aussetzung zu gestatten, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner

der Gesellschaft mindestens erkennbar war (vgl. Sen.Urt. v. 12. Mai 1990

- II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.N.).

Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge geschlossener

Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ange-

sichts der Eigenart dieser Gesellschaften eine Ausnahme von dem in der Se-

natsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO) ausgesprochenen Grund-

satz geboten, daß die gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Gesell-

schafter für aus Rechtsgeschäften herrührende Verbindlichkeiten der Gesell-

schaft nur durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann.

Wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds eine Haftungsbeschränkung der

oben bezeichneten Art vorsieht, bedarf es keiner Individualvereinbarung mit

dem Vertragspartner, um ihr Geltung zu verschaffen. Bei typisierter Betrach-

tung stellt der Erwerb einer Fondsbeteiligung eine reine Kapitalanlage dar. Die

Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist

weder dem einzelnen Anleger zumutbar noch kann sie vernünftigerweise vom

Rechtsverkehr erwartet werden. Wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds wie

üblich eine Haftungsbeschränkung der oben bezeichneten Art vorsieht, bedarf

es deshalb keiner Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner, um ihr

Geltung zu verschaffen. Es genügt vielmehr in der Regel auch die formularmä-

ßige Abbedingung der unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung, wenn

die Haftungsbeschränkung wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Ein Ver-

stoß gegen § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) wird hierin im allgemeinen nicht

liegen. Die Beschränkung der persönlichen Haftung kann, da durch die Eigen-

art des Immobilienfonds als reine Kapitalanlagegesellschaft gerechtfertigt, im

Regelfall nicht als Treu und Glauben widersprechende unangemessene Be-

nachteiligung des Vertragspartners angesehen werden.

b) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Woh-

nungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaft"), haften für die

Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur antei-

lig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen (s. dazu grundlegend

BGHZ 75, 26). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Bauherrengemeinschaft

im Verkehr als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt.

3. Einen derartigen nach den vorstehenden Grundsätzen zu gewähren-

den Vertrauensschutz können die Beklagten jedoch auf Grund der besonderen

Umstände des vorliegenden Falles nicht für sich in Anspruch nehmen. Als Ge-

sellschafter der "Miteigentümergemeinschaft" haften sie der Klägerin gegen-

über als Gesamtschuldner, auch wenn ihre Haftung anderen Gläubigern der

Gesellschaft gegenüber wirksam beschränkt wäre.

Die Klägerin hat gegen die "Miteigentümergemeinschaft" auch ohne

ausdrückliche Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch auf Freistellung von

der Verbindlichkeit aus dem Darlehen über 247.000,00 DM, § 670 BGB. Die

Übernahme der Mithaftung für den von der Gesellschaft in Anspruch genom-

menen Kredit und dessen Besicherung auf dem privaten Grundstück der Kläge-

rin ist nach Sachlage nur mit einem zumindest durch das Einverständnis der

Gesellschaft mit der Entgegennahme dieser beträchtlichen Finanzierungshilfe

konkludent erteilten Auftrag erklärbar. Die Klägerin war zu dieser für den Erfolg

des Gesellschaftsprojekts wesentlichen Hilfsleistung nicht verpflichtet. Sie war

nicht einmal an der Gesellschaft beteiligt. Auch ihre hälftige Beteiligung an der

C.

GmbH wiegt nicht so schwer, daß dies die Annahme rechtfertigen könnte, die

Klägerin habe die Sicherheiten auf Grund eines ins Gewicht fallenden Eigen-

interesses einseitig ohne Auftrag und unter Verzicht auf Freistellung durch die

Gesellschafter der "Miteigentümergemeinschaft" stellen wollen.

Unter den gegebenen Umständen beinhaltete dieser Auftrag deshalb

auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede die Zusage einer umfas-

senden, zudem jederzeit herbeizuführenden Freistellung der Klägerin. Dabei ist

es selbstverständlich, daß die Klägerin im Gegenzug für ihre aus Gefälligkeit

gezeigte Bereitschaft, den Kredit abzusichern, nicht das Risiko eines Schei-

terns des Projekts mittragen sollte, ohne dafür eine Vergütung oder Risikoprä-

mie zu erhalten. Die Möglichkeit einer derartigen Freistellung war auch aus

damaliger Sicht mit der notwendigen Sicherheit nur zu gewährleisten, wenn der

Klägerin neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter als Gesamtschuld-

ner hafteten. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Auftrag stillschweigend

eine entsprechende Vereinbarung umfaßte. Hierauf kann sich die Klägerin oh-

ne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil nicht

festgestellt ist und nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten

Beweis-

aufnahme auch nicht festgestellt werden kann, daß ihr die eine Haftungsbe-

schränkung für die Gesellschafter vorsehenden Regelungen des Gesell-

schaftsvertrages bekannt waren.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke