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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 3 StR 501/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ange-
klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, da-
von in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weite-
ren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2
Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich,
daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß
sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch-
ten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in
nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG
§ 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb
weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzu-
messung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht.
Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteil s-
gründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachte-
ten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen
Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß
das Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich ge-
ordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren
Tatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wür-
digung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsa-
chen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge
- wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Tele-
fongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Ange-
klagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeu-
gungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige über-
flüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unüber-
sichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher
Mängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsge-
richts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsa-
chen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffas-
sung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich des-
halb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff
zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächli-
chen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand
von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse her-
anzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeu-
gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren
(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker