Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 3 StR 501/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 501/01

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ange-

klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, da-

von in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weite-

ren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2

Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich,

daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß

sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch-

ten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in

nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG

§ 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb

weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzu-

messung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht.

Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteil s-

gründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachte-

ten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen

Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß

das Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich ge-

ordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren

Tatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wür-

digung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsa-

chen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge

- wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Tele-

fongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Ange-

klagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeu-

gungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige über-

flüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unüber-

sichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher

Mängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsge-

richts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsa-

chen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffas-

sung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich des-

halb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff

zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächli-

chen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand

von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse her-

anzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeu-

gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren

(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker